1000/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 10.07.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
und weiterer Abgeordneter
betreffend Neutralität schützen! Keine Gewährung von Überflügen oder Militärtransporten von kriegführenden Staaten
Am 28. Februar 2026 begannen die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Iran. Die amerikanischen und israelischen Militärschläge basieren nicht auf einem Mandat der Vereinten Nationen und verstoßen gegen das Gewaltverbot.[1]
Die Republik Österreich muss in solchen Konflikt- und Kriegssituationen ihre verfassungs- und völkerrechtlich in Stein gemeißelte Neutralität wahren und schützen. Hieraus folgt, dass Österreich keiner der Kriegsparteien Unterstützung zukommen lassen darf. Überflüge von militärischen Luftfahrzeugen sowie der Transport von Truppen oder militärischer Ausrüstung durch das Staatsgebiert würden gegen dieses Neutralitätsprinzip verstoßen.
Verteidigungsministerin Mag. Klaudia Tanner ist gesetzlich letztverantwortlich für die Genehmigung von Überflügen ausländischer Streitkräfte. Während einige Überflüge der USA untersagt wurden, bekamen andere US-Militärmaschinen eine Genehmigung.
„Am 2. April überflogen zwei für die elektronische Kriegsführung gebaute US‑Maschinen Österreich. Bereits am 1. April bestätigte das US-Zentral-kommando deren Entsendung für den Krieg im Iran.“[2]
Zuerst versuchte Verteidigungsministerin Tanner diesen Neutralitätsbruch zu rechtfertigen, indem sie meinte, dass kein unmittelbarer Konfliktbezug bestünde.[3]
„Letzte Zweifel über einen etwaigen militärischen Zusammenhang mit dem Krieg im Iran zerstreute am Tag vor dem Überflug über Österreich niemand geringerer als das für den Nahen Osten zuständige Zentralkommando der US-Streitkräfte. Am Abend des 1. April in den USA (2. April, 2.08 Uhr MESZ) posteten sie auf X ein mit ‚Update 1. April‘ versehenes Factsheet zur Operation Epic Fury. Dort ist die bisher eingesetzte Kriegsmaschinerie aufgelistet. Darunter findet sich auch die erstmalige Bestätigung des Einsatzes der EA-37B Compass Call – also Flieger jenes Typs, die Österreich wenige Stunden später in Richtung Griechenland überflogen. Auf die US-Luftwaffe spezialisierte Medien vermeldeten die Bestätigung des Einsatzes.“[4]
Verteidigungsministerin Tanner genehmigte sohin militärische Überflüge einer Kriegs-partei und verletzte folglich das Neutralitätsgebot der Republik Österreich.
Dies sehen auch zahlreiche Völkerrechtsexperten so, deren Ausführungen durchaus beachtenswert sind:
„‚Ich sehe da keinen Spielraum‘, sagt Völkerrechtler Stephan Wittich von der Universität Wien. Die neutralitätsrechtliche Lage sei absolut klar: ‚Konflikt-parteien ist kein Überflug zu erlauben‘, egal, wohin diese fliegen. Die prominente Ausnahme eines Mandats durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebe es auch nicht. ‚Wenn man sich auf das im Verfassungsrang stehende Neutralitätsgesetz schon beruft, dann muss man es halt auch durchziehen‘, sagt Wittich. […]
Für Andreas Müller, Völkerrechtsprofessor an der Uni Basel, handelt es sich ‚unbestritten um einen Krieg im Sinne des Neutralitätsrechts‘. Das bedeutet: Weil es kein Mandat, etwa durch die UNO oder die EU gibt, greift der Neutralitätsfall und ‚Österreich darf somit sein Territorium keiner Kriegspartei zur Erhöhung ihrer Schlagkraft zur Verfügung stellen‘. Das gilt für den Transport von Waffen und Truppen ebenso wie für Dual-Use-Güter. Kommen Zweifel auf, ob es sich bei einem Transport um militärrelevante Güter handelt, müsse die Neutralität aktiv verstanden und nachgeprüft werden. Müller spricht hierbei von einer ‚Sorgfaltspflicht‘.
Auch wenn Staaten bestimmte Zielorte für ihre Flüge angeben, muss eruiert werden, ob das kurz-, mittel - und langfristig plausibel sei. ‚Da gilt es aktiv nachzufragen, und alle verfügbaren relevanten Informationen zu verwerten – ob diese von Nachrichtendiensten stammen oder von Social Media.‘ […]
Auch für den deutschen Völkerrechtler Stefan Oeter von der Universität Hamburg ist in einer traditionellen und klassischen Auslegung des Neutralitäts-rechts der rechtliche Spielraum nicht wirklich gegeben. ‚Neutrale Staaten dürfen die Kriegsleistung eines Staates nicht einseitig unterstützen‘, sagt er. […]
Für Evelyne Schmid von der Universität Lausanne ist ‚der Fall absolut klar‘. Neutralitätsrechtlich brauche man bei einem Flug eines militärischen Flugzeugs einer Kriegspartei während eines aktiven Kriegs ‚gar nicht diskutieren, das kann man nicht anders sehen‘, wenn die humanitären Ausnahmen nicht greifen. Schmid erinnert aber daran, dass Österreich, auch wenn es nicht neutral wäre, den Überflug nicht hätte genehmigen sollen. ‚Das Gewaltverbot in der UN-Charta verpflichtet alle Staaten, im Falle von Verletzungen schweren Ausmaßes Unterstützungsmaßnahmen für angreifende Staaten zu unterbinden. Der Krieg im Iran ist genau so ein Fall.‘ Und wenn man sich durch einen Überflug durch Österreich Zeit und Kerosin spare, helfe man eben den USA, anstatt sie für den Völkerrechtsbruch zu ächten. Zu behaupten, dass eine Landung in Griechenland kein Problem darstelle, sei ‚kurzsichtig‘. Das Neutralitätsrecht verlange, dass neutrale Staaten ihren Luftraum aktiv überwachen und für militärische Überflüge von Kriegsparteien sperren.“[5]
„Auch für Völkerrechtsexperte Ralph Janik ist die Sachlage klar: Nimmt man das Neutralitätsrecht ernst, ‚sind Staatsgebiet und Luftraum für Streitkräfte einer Kriegspartei tabu, auch für logistische Flüge‘. Janik ergänzt: ‚Man stelle sich vor, Österreich erlaubt den iranischen Revolutionsgarden die Verlegung von Fliegern‘.“[6]
„Im Haager Abkommen, der juristischen Grundlage des Neutralitätsrechts, steht: ‚Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder Verpflegskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht durchzuführen‘.“[7]
Überflüge bzw. Militärtransporte kriegsführender Staaten durch Österreich verletzten unsere Neutralität, sind gefährlich und in höchstem Ausmaß problematisch. Folgerichtig sollten diese unterbunden werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Landesverteidigung und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres werden aufgefordert, Staaten im Kriegszustand keine Genehmigung zum Aufenthalt von Truppen gemäß § 2 Abs. 1 Truppenaufenthalts-gesetz zu erteilen, sofern dies nicht eindeutig völkerrechtlich zulässig ist.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.tagesschau.de/ausland/asien/angriffe-nahost-iran-israel-usa-100.html (aufgerufen am 10.07.2026)
[2] https://www.derstandard.at/story/3000000315600/von-tanner-genehmigte-us-ueberfluege-ueber-oesterreich-haetten-laut-neutralitaetsrecht-untersagt-werden-muessen (aufgerufen am 10.07.2026)
[3] https://www.derstandard.at/story/3000000315940/us-ueberfluege-wie-sie-genehmigt-werden-und-warum-fuenf-unabhaengige-experten-einen-neutralitaetsbruch-sehen (aufgerufen am 10.07.2026)
[4] https://www.derstandard.at/story/3000000315600/von-tanner-genehmigte-us-ueberfluege-ueber-oesterreich-haetten-laut-neutralitaetsrecht-untersagt-werden-muessen (aufgerufen am 10.07.2026)
[5] https://www.derstandard.at/story/3000000315940/us-ueberfluege-wie-sie-genehmigt-werden-und-warum-fuenf-unabhaengige-experten-einen-neutralitaetsbruch-sehen (aufgerufen am 10.07.2026)
[6] https://www.derstandard.at/story/3000000315600/von-tanner-genehmigte-us-ueberfluege-ueber-oesterreich-haetten-laut-neutralitaetsrecht-untersagt-werden-muessen (aufgerufen am 10.07.2026)
[7] https://www.derstandard.at/story/3000000315600/von-tanner-genehmigte-us-ueberfluege-ueber-oesterreich-haetten-laut-neutralitaetsrecht-untersagt-werden-muessen (aufgerufen am 10.07.2026)