1006/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

DRINGLICHER ANTRAG

§ 74a Abs 1 iVm § 93 Abs 1 GOG-NR

 

der Abgeordneten Ricarda Berger, Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verantwortung übernehmen. Strafen verschärfen. Kinderschutz ausbauen.

 

 

960 Bilddateien. 19 Videodateien. 979 Dokumente der Erniedrigung von Kindern, sichergestellt auf einem Computer in einer Wiener Wohnung.[1] Und dazu ein Mädchen, das zum Zeitpunkt der angeklagten Tat gerade einmal vier Jahre alt war.[2]

 

Am 16. September 2026 hat die Staatsanwaltschaft Wien Anklage erhoben. Gegen den Kabarettisten Günther Paal („Gunkl“), 64, wegen der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person sowie wegen des Verschaffens und Besitzes von hunderten Bild- und Videodateien sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials.[3] Gegen die 42-jährige Mutter des Kindes sowie deren 62-jährige Mutter wird wegen des Verbrechens der schweren Erpressung Anklage erhoben.[4] Die Anklagen sind nicht rechtskräftig, für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

 

Und dennoch gibt es einen Umstand, der in diesem Land niemandem mehr erklärbar ist: Die beiden Frauen sitzen seit dem 30. Juni bzw. dem 6. Juli 2026 in Untersuchungshaft. Der Mann, dem vorgeworfen wird, sich an einem Kleinkind vergangen zu haben, und der die Tat inzwischen öffentlich eingeräumt hat, ist auf freiem Fuß.4,[5]

 

Chronologie eines Missbrauchsfalls

 

Nach dem übereinstimmenden Stand der Medienberichte der vergangenen Tage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

 

·      Vor rund zehn Jahren: Günther Paal lernt zwei aus der Slowakei stammende Frauen über eine Anzeige kennen. Die Verteidiger der Frauen sprechen später von einer „Liebesbeziehung“ und einem über zwölf Jahre gewachsenen „familiären Verhältnis“; Paals Anwalt spricht von Sexarbeit. Die Zahlungen steigen über die Jahre. 2017 bricht Paal den Kontakt ab.4,2

 

·      2024: Die 42-Jährige nimmt wieder Kontakt auf und schlägt Treffen zu dritt vor. Laut den in der Anklage wiedergegebenen Aussagen der Frauen hätte Paal sich bei sexuellen Handlungen mit den Frauen Missbrauchs-Videos von „kleinen Mädchen“ auf seinem Laptop angesehen. Mindestens einmal habe sich die 42-Jährige „wie ein Baby kleiden müssen samt Schnuller“. In Folge der Wieder-annäherung kommt Paal mit dem 2021 geborenen Mädchen in Berührung.4,[6]

 

·      Jänner/Anfang 2025: In Paals Wohnung kommt es zu dem angeklagten Übergriff auf das Kind. Nach Darstellung der „Krone“ waren beide Frauen anwesend und „nicht unerheblich alkoholisiert“. Paals Verteidiger formuliert, das Kind sei seinem Mandanten „zugeführt“ worden, und stellt klar: „Es hat sich nicht um eine Vergewaltigung gehandelt und es war ein einmaliger Vorfall.“ Nach einem Bericht des „Falter“ soll Paal das Kind auf die nackten Genitalien geküsst haben.2, 4, [7]

 

·      Danach: Keine Anzeige. Kein Anruf bei der Kinder- und Jugendhilfe. Kein Arztbesuch. Stattdessen Geldforderungen – zunächst 200 Euro, dann 300 Euro „für das Kind“, dann in Tranchen eskalierend. Laut der Anklage wurde Paal zur Übergabe von insgesamt 189.000 Euro genötigt, unter Drohung mit der Veröffentlichung von Fotos der Tat – Fotos, die es nach derzeitigem Ermittlungs-stand nie gegeben haben dürfte – und mit einem gewalttätigen Angehörigen.4,[8]

 

·      Mai 2026: Paal erstattet Selbstanzeige und zugleich Anzeige gegen die beiden Frauen.4

 

·      30. Juni 2026: Ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamtes nimmt die 42-Jährige bei der Übergabe von 30.000 Euro am Wiener Hauptbahnhof fest. 6. Juli 2026: Festnahme der 62-Jährigen nach ihrer Rückkehr nach Wien. Beide befinden sich seither wegen Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft.4

 

·      Im Zuge der Ermittlungen wird auf einem Computer in Paals Wohnung das Kindesmissbrauchsmaterial sichergestellt. Sein Verteidiger erklärt dazu, es habe sich um einen alten, fünf bis sechs Jahre nicht mehr verwendeten Rechner gehandelt; einen „Besitzwillen […] den hatte mein Mandant nicht mehr“.8

 

·      15. September 2026: Am Abend der geplanten Premiere seines neuen Programms im Wiener Stadtsaal erscheint der erste – noch anonymisierte – Bericht über die Ermittlungen. Die September-Termine waren zuvor aus „gesundheitlichen Gründen“ abgesagt worden.[9],[10]

 

·      16. September 2026, abends: Paal veröffentlicht auf Facebook ein Geständnisvideo.5,[11]

 

·      17. und 18. September 2026: Stadtsaal, Kulisse Wien und Kabarett Niedermair sagen alle Termine ab, der ORF distanziert sich.[12]

 

·      18. September 2026: Nach Angaben der Anwälte der beiden Frauen fordert Paal eine hohe Geldsumme zurück. Die Verteidigung vermutet hinter dem Zeitpunkt des Geständnisses ein finanzielles Motiv – im Strafverfahren zugesprochenes Geld sei „viel leichter“ zu erlangen „als wenn man ein langes Zivilverfahren durchstehen muss“.[13] Die Inhalte der Anklageschrift werden bekannt.6

 

Ob das bereits alles war, fragt sich in der Anklageschrift auch die Staatsanwaltschaft:

 

„Jedenfalls soll Paal bei den Treffen laut der Anklageschrift ‚regelmäßig Videos mit sexuellen Handlungen zwischen Mädchen und erwachsenen Männern auf einem mitgebrachten Laptop der Marke ,Victus'‘ angeschaut haben. Der entsprechende Laptop wurde bei der Hausdurchsuchung allerdings nicht sichergestellt, ‚jedoch andere Datenträger mit einer enorm hohen Anzahl an inkriminierten Dateien‘. Die Staatsanwaltschaft schreibt dazu: ‚In Anbetracht dieser Beweislage erscheint seine Verantwortung, er hätte den Besitzwillen an eben diesen Datenträgern und den darauf gespeicherten Dateien schon vor langer Zeit aufgegeben, da letzte Zugriffe darauf vor Jahren erfolgt seien und er das Vorhandensein dieser Dateien auch bereits vergessen hätte, als reine Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch dahingehend, dass weder die Dateien gelöscht, noch die Datenträger entsorgt wurden, sondern der Drittangeklagte diese in seiner Wohnung aufbewahrte und er laut übereinstimmenden Angaben der Erst- und Zweitangeklagten bis zumindest Anfang 2025 kinderpornographisches Material besaß und auch in deren Anwesenheit konsumierte.‘“6

 

Litigation-PR: Zwei Verteidigungslinien – und kein Gedanke an das Opfer

 

Der Fall wurde über vier Tage hinweg öffentlich. Am 15. September 2026 berichtete die „Kronen Zeitung“ zunächst anonymisiert über die Selbstanzeige eines Kabarettisten; am 16. September 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Wien Anklage, der ORF nannte als erstes Medium den Namen und am selben Abend veröffentlichte der Angeklagte ein Video auf Facebook. Am 17. September 2026 traten die Verteidiger beider Seiten mit ihren Darstellungen an die Öffentlichkeit; am 18. September 2026 wurde bekannt, dass der Angeklagte einen Teil des gezahlten Geldes zurückfordert.4,8,9,[14]

 

Was in diesen Tagen zu beobachten war, war nicht eine Berichterstattung über ein Strafverfahren. Es war eine professionell gesteuerte Kommunikationsstrategie beider Beschuldigtenseiten, die man in der Fachsprache Litigation-PR nennt: die gezielte Beeinflussung der öffentlichen Meinung parallel zu einem laufenden Verfahren – mit dem Ziel, den Tatvorwurf herunterzuspielen und die Sympathien des Publikums zu sichern, bevor ein Richter auch nur den Akt aufgeschlagen hat.

 

Auf Seiten des Angeklagten bestand diese Strategie aus drei Elementen. Erstens dem Geständnisvideo, in dem der Angeklagte von „Schande“, „Bedauern“ und einer „Phase“ spricht, in der er „Lust auf solche Videos“ gehabt habe, und das mit einem Appell an Menschen mit ähnlichen Neigungen schließt, sich Hilfe zu holen.5,[15] Zweitens den Formulierungen des Verteidigers: „einmaliger Vorfall“, „keine Vergewaltigung“, das Kind sei seinem Mandanten „zugeführt“ worden, für das sicher-gestellte Material habe kein „Besitzwille“ mehr bestanden.4,6 Drittens der Ankündigung, gezahltes Geld im Strafverfahren zurückzufordern.[16] Am Ende dieser Erzählung steht ein Mann, der alles verloren hat – der des sexuellen Kindesmissbrauchs Angeklagte stilisiert sich selbst zum Opfer.

 

Auf Seiten der wegen schwerer Erpressung angeklagten Frauen bestand sie aus dem Gegennarrativ einer über zehn Jahre gewachsenen „Liebesbeziehung“, aus der Angabe, beim Übergriff „stark betrunken“ gewesen zu sein, und aus der Erklärung, man habe mit dem erpressten Geld ein Haus gekauft und wollte einen Teil zurückzahlen.[17]

 

Beide Erzählungen haben denselben blinden Fleck: das Kind. In einem Gast-kommentar für die „Wiener Zeitung“ hat der Kabarettist „Der Kuseng“ zutreffend festgehalten, dass das Video „vieles richtig“ mache, was Handbücher der Krisenkommunikation empfehlen – Vorwürfe offenlegen, Schuld eingestehen, Reue zeigen –, dass es aber „von ihm selbst“ handle. Es fehlten die Sätze „Ich habe einem Kind enormen Schaden zugefügt“ und „Das Kind war mir als erwachsenem Mann ausgeliefert“.[18] Das Kind selbst kann sich nicht äußern und soll es aus Gründen des Kinderschutzes auch nicht – es befindet sich mit seinem Bruder in Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe.[19]

 

Das ist Täter-Opfer-Umkehr in ihrer modernsten Form: nicht als Leugnung, sondern als Geständnis, in dem sich Täter zum eigentlich Leidenden machen. Der Täter hat eine Stimme, eine Geschichte, eine Bühne, Reichweite und Vertrauen. Das Kind kommt in dieser Erzählung nicht vor.

 

Mediale Debatte: Relativierung und Unverständnis

 

Dass Verteidiger mit Litigation-PR arbeiten, vermag nicht zu überraschen, es ist ihr Beruf. Dass Teile des Kulturbetriebs und der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Erzählung übernommen haben, ist ein Skandal eigener Art.

 

Der erste Reflex galt dem Angeklagten, nicht dem Kind. Der Kabarettist Gerold Rudle bezeichnete ihn am 17. September 2026 auf Radio Niederösterreich als „liebens-werten Kollegen“, die Taten seien „absolut unverzeihlich“, man solle aber „weniger verurteilen“; „in uns allen schlummert offensichtlich irgendwo ein Monster“.[20] Die Hörer reagierten eindeutig: „Um Gottes Willen!“, „Geht's noch?!“, „Wann wird mal das Opfer erwähnt?“ Rudle hat seine Äußerungen am 18. September 2026 zurückgenommen und sich entschuldigt.[21] Dass es dieser Korrektur bedurfte, sagt genug über den ersten Impuls.

 

Der ORF ging weiter. Im Ö1-Morgenjournal vom 17. September 2026 ließ er den Angeklagten von einer Soziologin als „gefallenen Liebling“ beschreiben, garniert mit einem Zitat aus dessen Geständnisvideo. Der Vertreterin einer Kinderschutz-organisation stellte die Moderatorin allen Ernstes die Frage, ob „Kinder in diesem Alter überhaupt schon selbst zwischen, unter Anführungszeichen, normalen Zärtlichkeiten und sexuellen Übergriffen unterscheiden“ könnten.[22] Ein Kleinkind wurde mutmaßlich Opfer eines Verbrechens, an dessen Folgen es sein ganzes weiteres Leben leiden kann – und seitens des ORF wird gefragt, ob es das Verbrechen überhaupt als solches wahrnimmt. Ohne Empathie dafür, was das Kind durchmachen musste. Ohne Verständnis dafür, wie hier ein Leben möglicherweise dauerhaft zerstört wurde. Dieser Beitrag wirkte nicht wie Journalismus, sondern wie ein bestellter Litigation-PR-Beitrag der Verteidigung – finanziert von den ORF-Zwangsgebührenzahlern.

 

Dabei trägt der ORF in diesem Fall eine besondere Verantwortung. Günther Paal gehörte über Jahrzehnte zum ORF-Inventar: als „Experte für eh alles“ in „Dorfers Donnerstalk“, in unzähligen Kabarett- und Kulturformaten, 2022 geehrt mit einem eigenen Programmschwerpunkt zum 60. Geburtstag. Bis zuletzt wurde er als moralische Instanz mit erhobenem Zeigefinger präsentiert. Nach Florian Teichtmeister ist er der zweite ORF-Star, der wegen des Besitzes von Kindesmissbrauchs-darstellungen angeklagt ist. Das Mindeste wäre eine unmissverständliche Distanzierung der ORF-Generaldirektorin am Tag des Bekanntwerdens gewesen. Stattdessen kam auf APA-Anfrage die dürre Auskunft, es gebe „keine aktuelle Zusammenarbeit“ und keine geplanten Ausstrahlungen.[23]

 

Sexueller Kindesmissbrauch ist Mord an Kinderseelen und ein Verbrechen – kein Bagatelldelikt, kein „einmaliger Vorfall“, keine „Phase“ und kein tragischer Karriere-knick eines geschätzten Kollegen. Die Bevölkerung hat das verstanden, auch wenn Teile des Kulturbetriebs es nicht verstanden haben. Ihre Reaktion lässt sich auf zwei Sätze verdichten, die in den Kommentarspalten aller Medien wiederkehren: „Die Erpresser sitzen, Gunkl nicht“ – und der Verweis auf das bedingte Urteil im Fall Teichtmeister, das „niemanden abschreckt“.9 Beide Sätze sind juristisch verkürzt. Beide treffen aber einen Kern, der sich im Gesetzestext nachlesen lässt.

 

Wertungswiderspruch: Warum versagt das Strafrecht bei Kinderschutz?

 

Der Befund vieler Österreicherinnen und Österreicher, dass es im Strafrecht eine Schieflage gibt, stimmt.

 

Die Staatsanwaltschaft Wien legt dem Angeklagten zwei Delikte zur Last. Beide sind mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht: der sexuelle Missbrauch einer unmündigen Person nach § 207 Abs 1 StGB[24] und – wegen der Anzahl der sichergestellten Dateien – das Verschaffen und der Besitz „vieler“ Darstellungen unmündiger Personen nach § 207a Abs 3b StGB.[25] Den beiden Frauen wird das Verbrechen der schweren Erpressung nach § 145 StGB[26] vorgeworfen; die Strafdrohung beträgt ein bis zehn Jahre.

 

Es ist nicht Aufgabe des Nationalrates, einzelne Anklagen zu bewerten. Es ist aber seine Aufgabe, die Wertungen zu prüfen, die er normiert hat. Und diese Wertungen halten einer Überprüfung nicht stand.

 

Die schwere Erpressung steht mit ihrem Rahmen von einem bis zu zehn Jahren auf derselben Stufe wie der schwere sexuelle Missbrauch nach § 206 StGB.[27] Wer mit der Drohung, Fotos zu veröffentlichen, Geld erpresst, wird vom Gesetz also so schwer bedroht wie jemand, der an einem Kind eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt. Der Schutz des Vermögens wiegt im österreichischen Strafrecht mehr als der Schutz eines Kindes vor sexuellem Missbrauch.

 

Ein Rahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren führt bei einem geständigen, unbescholtenen Angeklagten, der sich selbst angezeigt hat, regelmäßig zu einer Strafe von höchstens zwei Jahren. Genau dort beginnt § 43 StGB: die gänzlich bedingte Strafnachsicht.[28] Die Höchststrafe steht auf dem Papier; verbüßt wird im Regelfall kein einziger Tag. Kommt es doch zu einer unbedingten Strafe, öffnet § 46 StGB nach der Hälfte die Tür zur bedingten Entlassung.[29]

 

Dass dies keine theoretische Sorge ist, hat der Fall Florian Teichtmeister gezeigt. 2023 wurde der ehemalige Burgschauspieler wegen Herstellung und Besitzes von zehntausenden Missbrauchsdarstellungen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – bedingt. Auch die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum wurde bedingt nachgesehen. Die Staatsanwaltschaft Wien verzichtete auf ein Rechtsmittel. Kein Tag Haft. Die parlamentarische Anfrage betreffend „Entlassung von Florian Teichtmeister trotz Auflagenverstoßes und Gelöbnisbruchs – Wie gleich sind die Bürger vor dem Gesetz?“ (6576/J)[30] hat die später bekannt gewordenen Auflagen-verstöße dokumentiert. Im gegenständlichen Verfahren hat der Verteidiger bereits darauf hingewiesen, dass sein Mandant geständig sei und eine Strafe unter Therapie-auflage bedingt nachgesehen werden könne. Die Öffentlichkeit weiß also, wie dieser Fall ausgehen kann – bevor er verhandelt ist.

 

Der Blick über die Grenze zeigt, dass es auch anders geht. Deutschland hat den sexuellen Missbrauch von Kindern 2021 zum Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr erklärt.[31] Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist dort mit drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.[32] Österreich liegt in beiden Punkten darunter.

 

Die Bevölkerung zieht aus alledem einen einfachen Schluss: Wer Geld erpresst, hat vom Staat mehr zu befürchten als jemand, der sich an einem Kleinkind vergeht. Dieser Schluss ist juristisch verkürzt. Aber er ist im Ergebnis nicht falsch.

 

Die Praxis der Gerichte: Was aus fünf Jahren Strafdrohung wird

 

Dass die Strafdrohung des Gesetzes und die tatsächlich verhängte Strafe zwei verschiedene Dinge sind, lässt sich an den Verurteilungsstatistiken der Statistik Austria für die Jahre 2024 und 2025 nachlesen.

 

Wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach den §§ 206 und 207 StGB – schwerer und nicht schwerer Missbrauch werden gemeinsam ausgewiesen – wurden 2024 130 und 2025 135 Personen rechtskräftig verurteilt. Eine Freiheitsstrafe, die zumindest teilweise zu verbüßen war, erhielten davon 2024 85 und 2025 83 Personen – das sind 65,4 bzw. 61,5%. Anders ausgedrückt: 2024 hat mehr als ein Drittel, 2025 haben knapp vier von zehn jener, die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt wurden, keinen einzigen Tag in einer Justizanstalt verbracht. Ihre Strafe wurde gänzlich bedingt nachgesehen, oder es blieb bei einer Geldstrafe. Der Anteil ist binnen eines Jahres nicht gesunken, sondern gestiegen.[33]

 

Noch deutlicher ist das Bild beim Kindesmissbrauchsmaterial nach § 207a StGB. Hier standen 2024 227 und 2025 233 Verurteilungen nur 16 bzw. 28 zumindest teilbedingten Freiheitsstrafen gegenüber – 7,0 bzw. 12,0%. Von vierzehn Personen, die 2024 wegen des Verschaffens oder Besitzes von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern verurteilt wurden, ging eine ins Gefängnis; 2025 war es eine von acht.33 Dass dieser Anteil zuletzt gestiegen ist, ändert am Befund nichts: Neun von zehn Verurteilten erhalten eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe und verlassen den Gerichtssaal als freie Menschen.

 

Diese Zahlen sind kein Vorwurf an einzelne Staatsanwälte und Richter. Sie sind das Ergebnis eines unzureichenden Rahmens: Ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren führt bei Geständnis und Unbescholtenheit typischerweise zu Strafen unter zwei Jahren – und damit in den Anwendungsbereich des § 43 StGB, der die gänzlich bedingte Nachsicht zur Regel macht. Beim Grundtatbestand des § 207a Abs 3 StGB gibt es nicht einmal eine Mindeststrafe. Die Gerichte urteilen innerhalb dieses Rahmens; die Bevölkerung erlebt das Ergebnis als Nachsicht.

 

Für die Bewertung des laufenden Verfahrens bedeutet das: Die Ankündigung des Verteidigers, sein Mandant könne mit einer bedingt nachgesehenen Strafe unter Therapieauflage rechnen, ist keine Hoffnung, sondern eine statistisch begründete Erwartung. Für mehr als jedes dritte Kind, dessen Missbraucher verurteilt wird, und für neun von zehn Kindern, deren Leid auf einem österreichischen Rechner gespeichert war, endet das Strafverfahren ohne einen Tag Haft für den Täter.

 

Zeit für politische Verantwortungsübernahme

 

Der Fall Paal ist nicht der erste, der Österreich empört. Wie auch beim Fall Teichtmeister 2023 und jedem weiteren Fall, der es in die Schlagzeilen geschafft hat, folgte derselbe Ablauf: Betroffenheit, Beteuerung, Prüfauftrag, Arbeitsgruppe. Was nicht folgte, war eine Strafverschärfung.

 

Die Freiheitlichen haben alleine in dieser Legislaturperiode vier Anträge eingebracht, die dasselbe verlangen, was auch dieser Antrag verlangt: höhere Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch Unmündiger und bei Kindesmissbrauchsmaterial, Tätigkeits-verbote, dauerhafte Strafregistereinträge, stärkere Berücksichtigung des Opferalters.[34] Diese konnten bislang nicht mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen werden. Statt konkrete Maßnahmen zu setzten, konnten sich diese im Jänner 2026 lediglich zu einem Prüfauftrag in Form eines Entschließungsantrages an ihre eigenen Regierungsmitglieder durchringen, wonach Lücken im Kinderschutz zu „identifizieren“ wären.[35]

 

Die Bundesregierung wiederum verweist auf ihr Regierungsprogramm. Die Bundesministerin für Justiz kündigt eine Verschärfung des Sexualstrafrechts an; die dafür eingesetzte Arbeitsgruppe zur „Evaluierung und Weiterentwicklung“ nimmt ihre Arbeit in diesem September 2026 auf – im dritten Jahr der Legislaturperiode.[36] Die Familienministerin erklärt, „jeder Fall ist einer zu viel und grauenhaft“, und hält fest, man habe „im Regierungsprogramm die Verschärfung des Sexualstrafrechts vereinbart“.[37]

 

Vereinbart. Angekündigt. Evaluiert. Identifiziert. Bekannt. In dieser Aufzählung fehlt das einzige Wort, das für ein Kind einen Unterschied macht: beschlossen.

 

 


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die

·         eine Anhebung der Mindeststrafe wie auch der Höchststrafe bei sexuellem Missbrauch von Kleinkindern und unmündig Minderjährigen,

·         eine Anhebung der Mindeststrafe wie auch der Höchststrafe für den Besitz von bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen,

·         einen dauerhaften Eintrag im Strafregister und

·         ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen für wegen sexuellen Missbrauchs von Kleinkindern, unmündig Minderjährigen und wegen Besitz von bildlichen sexualbezogenen Darstellungen von Kleinkindern und unmündig Minderjährigen verurteilte Personen

zum Inhalt hat.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs 1 iVm § 93 Abs 1 GOG-NR zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und der Erstantragstellerin Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.



[1]    https://www.oe24.at/a/die-akte-gunkl-kindes-missbrauch-979-bilder-und-videos-900115767 (aufgerufen am 21.09.2026)

[2]    https://www.heute.at/s/maederl-4-zugefuehrt-schlimme-details-im-fall-gunkl-120253188 (aufgerufen am 21.09.2026)

[3]    https://wien.orf.at/stories/3371404/ (aufgerufen am 21.09.2026)

[4]    https://www.krone.at/4297944 (aufgerufen am 21.09.2026)

[5]    https://www.heute.at/s/schande-auf-mich-gebracht-gunkl-gesteht-in-video-120253100 (aufgerufen am 21.09.2026)

[6]    https://www.oe24.at/a/die-ganze-gunkl-anklage-frauen-mussten-sich-als-babys-verkleiden-900116219 (aufgerufen am 21.09.2026)

[7]    https://www.falter.at/maily/20260916/gunkl-vorwuerfe-kindesmissbrauch (aufgerufen am 21.09.2026)

[8]    https://www.krone.at/4296990 (aufgerufen am 21.09.2026)

[9]    https://www.krone.at/4295844 (aufgerufen am 21.09.2026)

[10]  https://www.sn.at/panorama/oesterreich/gegen-guenther-paal-gunkl-wird-wegen-missbrauchsvorwuerfe-ermittelt-art-673262 (aufgerufen am 21.09.2026)

[11]  https://www.salzburg24.at/news/oesterreich/ich-habe-ein-kind-dorthin-gekuesst-wo-erwachsene-kinder-nicht-kuessen-duerfen-gunkl-aeussert-sich-in-video-erstmals-zu-missbrauchsvorwuerfen-art-338314 (aufgerufen am 21.09.2026)

[12]  https://www.meinbezirk.at/wien/c-leute/alle-kabarett-termine-von-gunkl-nach-vorwuerfen-abgesagt_a8904069 (aufgerufen am 21.09.2026)

[13]  https://www.heute.at/s/maedchen-4-missbraucht-brisante-wende-im-fall-gunkl-120253799 (aufgerufen am 21.09.2026)

[14]  https://www.derstandard.at/story/3000000340023/selbstanzeige-fuehrt-zu-anklage-gegen-kabarettisten-guenther-paal-alias (aufgerufen am 21.09.2026)

[15]  https://www.krone.at/90014297740 (aufgerufen am 21.09.2026)

[16]  https://www.krone.at/4298749 (aufgerufen am 21.09.2026)

[17]  https://kurier.at/chronik/wien/missbrauch-gunkl-guenther-paal-erpressung-frauen-2/403191374 (aufgerufen am 21.09.2026)

[18]  https://www.wienerzeitung.at/a/fall-gunkl-wenn-das-opfer-aus-dem-blick-geraet (aufgerufen am 21.09.2026)

[19]  https://www.oe24.at/a/paedophilie-anklage-jetzt-meldet-sich-gunkl-mit-video-900115707 (aufgerufen am 21.09.2026)

[20]  https://www.heute.at/s/liebenswert-rudle-schockt-mit-gunkl-ansage-im-orf-120253510 (aufgerufen am 21.09.2026)

[21]  https://noe.orf.at/stories/3371769/ (aufgerufen am 21.09.2026)

[22]  https://oe1.orf.at/player/20260917/844653 (aufgerufen am 21.09.2026Gun)

[23]  https://www.derstandard.at/story/3000000340228/missbrauchsanklage-gegen-gunkl-laut-orf-keine-aktuelle-zusammenarbeit (aufgerufen am 21.09.2026)

[24]  https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&FassungVom=2025-02-12&Artikel=&Paragraf=207&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 21.09.2026)

[25]  https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&Artikel=&Paragraf=207a&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 21.09.2026)

[26]  https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&Artikel=&Paragraf=145&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 21.09.2026)

[27]  https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&Artikel=&Paragraf=206&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 21.09.2026)

[28]  https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&FassungVom=2025-01-07&Artikel=&Paragraf=43&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 21.09.2026)

[29]  https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&Artikel=&Paragraf=46&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 21.09.2026)

[30]  Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/6576

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/5965 (aufgerufen am 21.09.2026)

[31]  https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html (aufgerufen am 21.09.2026)

[32]  https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html (aufgerufen am 21.09.2026)

[33]  https://statcube.at/statistik.at/ext/statcube/jsf/tableView/tableView.xhtml (aufgerufen am 21.09.2026)

[34]  https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/349

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/502

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/503

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/962 (aufgerufen am 21.09.2026)

[35]  https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0038 (aufgerufen am 21.09.2026)

[36]  https://www.meinbezirk.at/c-politik/arbeitsgruppe-prueft-strengere-regeln-in-oesterreich_a8892781 (aufgerufen am 21.09.2026)

[37]  https://www.instagram.com/p/Dda_ob7iPCb/ (aufgerufen am 21.09.2026)