1007/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel 1:    Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes

     Artikel 2:    Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

     Artikel 3:    Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

     Artikel 4:    Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 188 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. April 2027“ durch den Ausdruck „1. April 2029“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“

2. In § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2027“ durch den Ausdruck „1. April 2029“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur frühzeitigen Erkennung von Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten sowie mit Biokraftstoffen und Rohstoffen zu deren unmittelbarer Erzeugung, insbesondere auch zur Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß § 4 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in Bezug auf flüssige Energieträger, und zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Erhebungen anzuordnen oder bestehende Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 auszuweiten und anzupassen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere:

           1. Die Festlegung kürzerer Zeitabstände der Datenerhebung,

           2. die Festlegung näherer Vorgaben über Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine zeitnahe Verfügbarkeit der Daten,

           3. die Anordnung einer laufenden oder stichtagsbezogenen Meldung wesentlicher versorgungsrelevanter Daten, sowie

           4. die Festlegung zusätzlicher Erhebungsmerkmale, soweit diese zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich sind. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung sowie auf den mit der Erhebung verbundenen administrativen und technischen Aufwand für die Meldepflichtigen Bedacht zu nehmen.

Maßnahmen nach diesem Absatz dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie zur Sicherstellung einer aktuellen, aussagekräftigen Datenlage im Interesse der Versorgungssicherheit sowie zur Vorbereitung und Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem EnLG 2012 erforderlich sind.“

2. Nach § 23 wird ein neuer § 23a eingefügt:

„Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts für Raffineriebetreiber

§ 23a. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Das Versorgungssicherheitskonzept ist alle drei Jahre zu aktualisieren und wiederum dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.

(2) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen sowie für die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere jene Maßnahmen darzustellen, die der Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Produktionskapazitäten dienen.

(3) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Eine Darstellung der für die Versorgungssicherheit relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen;

           2. Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere hinsichtlich:

               a) der Abhängigkeit von einzelnen Bezugsquellen oder wesentlichen Lieferanten;

               b) wesentlicher Transport- und Logistikwege;

                c) vorhandener Lager- und Bevorratungskapazitäten;

           3. eine Darstellung jener bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Produktionskapazität und die Begrenzung versorgungsrelevanter Auswirkungen wesentlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit:

               a) Betriebsstörungen;

               b) technischen Ausfällen;

                c) Unfällen;

               d) Ereignissen höherer Gewalt;

                e) Cyberangriffen und sonstigen Sicherheitsvorfällen.

           4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden auch im Fall erheblicher Einschränkungen der Produktionskapazität oder der Rohölversorgung.

(4) Soweit Inhalte des Versorgungssicherheitskonzepts bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist eine neuerliche Erstellung dieser Inhalte nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere:

           1. für Cybersicherheitsmaßnahmen: Soweit der Raffineriebetreiber die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, erfüllt, genügt eine Übermittlung dieser Aufstellung oder eine zusammenfassende Darstellung. Eine neuerliche Erstellung eines eigenständigen Cyber-Sicherheitskonzepts im Rahmen des Versorgungssicherheitskonzepts ist nicht erforderlich;

           2. für Resilienzmaßnahmen gemäß dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025: Soweit der Betreiber einen Resilienzplan gemäß § 3 Z 12 RKEG erstellt hat, genügt eine Übermittlung des Resilienzplans oder eine zusammenfassende Darstellung jener Inhalte des Resilienzplans, die für die Versorgungssicherheit der Raffinerie relevant sind. Eine Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Resilienzkonzepts wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Das Versorgungssicherheitskonzept stellt eine besondere sektorale Konkretisierung der allgemeinen Resilienzanforderungen des RKEG für Betreiber von Mineralölraffinerien dar. Es trägt insbesondere den spezifischen Risiken der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen erforderlichen Einsatzstoffen sowie der besonderen Bedeutung der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Raffinerieproduktionskapazitäten und der Sicherstellung der Versorgung mit Erdölprodukten einschließlich bestehender Lieferverpflichtungen Rechnung;

           3. für Meldepflichten gemäß der aufgrund §§ 20 und 21 EBG 2012 erlassenen Erdölstatistik-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 226/2011.

(5) Das Versorgungssicherheitskonzept ist zu aktualisieren, wenn sich die Versorgungs-, Risiko- oder Betriebssituation wesentlich ändert und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Wesentlich sind Änderungen, die im bestehenden Versorgungssicherheitskonzept nicht reflektiert sind und deren Folgen mit den darin vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend abgewendet oder behoben werden können.

(6) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus fest, dass das Versorgungssicherheitskonzept die gesetzlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt, kann er den Raffineriebetreiber auffordern, das Versorgungssicherheitskonzept innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu verbessern oder zu ergänzen.

(7) Die im Versorgungssicherheitskonzept enthaltenen Informationen unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit. Ihre Verarbeitung und Verwendung hat ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erfolgen. Verpflichtungen zur Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, bleiben unberührt, wobei bei deren Anwendung insbesondere die Schutzinteressen gemäß § 6 IFG zu berücksichtigen sind.“

3. Nach § 23a wird ein neuer § 23b eingefügt:

„Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern

§ 23b. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn:

               a) Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden,

               b) der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und

                c) wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind.

(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere:

           1. die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten;

           2. geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer;

           3. technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können.

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses;

           2. die betroffenen Produktionskapazitäten;

           3. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage;

           4. geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen.

(4) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln.“

4. In § 25 erster Satz wird der Betrag „2 180 Euro“ durch den Betrag „10 900 Euro“ ersetzt.

5. In § 25 Z 11 wird nach „§ 20 Abs. 2“ der Ausdruck „und Abs. 2a“ hinzugefügt.

6. In § 25 wird nach der Z 12 eine neue Z 13 hinzugefügt:

„13. als Betreiber einer Mineralölraffinerie der Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzepts gemäß § 23a oder den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gemäß § 23b nicht nachkommt.“

7. In § 32 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. September 2025“ durch den Ausdruck „31. März 2028“ und der Ausdruck „30. September 2026“ durch den Ausdruck „31. März 2029“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 18b wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Regulierungsbehörde kann für die Ausspeisung aus dem Netz in Speicheranlagen für die Zwecke der Vorhaltung der strategischen Gasreserve ein reduziertes Netznutzungsentgelt festlegen.“

4. In § 169 Abs. 15 wird der Ausdruck „31. Dezember 2027“ durch den Ausdruck „30. September 2026“ ersetzt.

5. Dem § 169 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 18b Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.


 

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Z 2 (§ 188 Abs. 2):

Geopolitische Entwicklungen wie die jüngsten kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten haben das Potenzial, spürbare Auswirkungen auf die globale Versorgung mit fossilen Energieträgern zu haben und verdeutlichen die Notwendigkeit der Beibehaltung von Instrumenten der Versorgungssicherheit zur Aufrechterhaltung der Resilienz der österreichischen Energieversorgung. Die Vorhaltung von Gas für Stromerzeugungsanlagen soll auch weiterhin erfolgen, um einen angemessenen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Resilienz im Elektrizitätssystem zu leisten.

Zu Artikel 2

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 4):

Die Bestimmung des § 26a EnLG 2012 wird im Hinblick auf ihren zeitlichen Geltungsbereich dahingehend adaptiert, als die bestehende Befristung bis 1. April 2029 verlängert wird. Damit erfolgt im Rahmen der Energielenkung auch weiterhin eine sachlich gerechtfertigte differenzierte Behandlung von Endverbrauchern, die selbst Vorkehrungen für den Fall einer Störung der Gasversorgung getroffen haben. Da die Bestimmung Endverbraucher nicht verpflichtet, selbst Gasmengen einzuspeichern und damit keinen Eingriff in die Dispositionsfreiheit darstellt, sondern lediglich einen Anreiz schafft, erscheint eine Verlängerung der Geltungsdauer sachgerecht.

Zu Artikel 3

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 2a):

Mit dem vorgeschlagenen Absatz wird eine ergänzende Verordnungsermächtigung geschaffen, die es ermöglicht, die bestehenden statistischen Erhebungen nach § 20 Abs. 1 und 2 bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und an geänderte energiepolitische Rahmenbedingungen anzupassen.

Ziel der Bestimmung ist insbesondere die Stärkung der Versorgungssicherheit im Mineralölbereich. Durch eine verbesserte und aktuellere Datenlage soll der zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in die Lage versetzt werden, insbesondere Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

Darüber hinaus dient die Regelung der Vorbereitung und Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß § 4 EnLG 2012. Eine belastbare und zeitnahe Datengrundlage ist eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Energielenkungsmaßnahmen vorliegen, sowie für deren zielgerichtete Ausgestaltung. Die erhobenen Daten können darüber hinaus auch für energiepolitische Aufgaben im Mineralölbereich herangezogen werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits unterhalb der Schwelle einer Versorgungsstörung angespannte Marktsituationen vorliegen können, die eine frühzeitige Analyse und Prüfung geeigneter Maßnahmen erforderlich machen.

Die Verordnungsermächtigung umfasst insbesondere die Möglichkeit, Erhebungsintervalle anzupassen, nähere Vorgaben hinsichtlich Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung festzulegen sowie laufende oder stichtagsbezogene Meldungen anzuordnen. Weiters können gemäß Z 4 zusätzliche Erhebungsmerkmale vorgesehen werden, soweit dies zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich ist. Dadurch wird eine flexible und situationsangepasste Ausgestaltung der Erhebungen ermöglicht, ohne dass es einer Änderung des Gesetzes selbst bedarf. Hierbei ist auf den mit der Datenerhebung verbundenen administrativen und technischen Aufwand für die Meldepflichtigen Bedacht zu nehmen. Bestehende Datenbestände und etablierte Meldeprozesse sollen nach Möglichkeit genutzt werden, um zusätzliche Belastungen möglichst gering zu halten.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind auf das zur Zielerreichung erforderliche Maß begrenzt. Eingriffe in bestehende Meldepflichten sind daher nur insoweit zulässig, als sie zur Sicherstellung einer aktuellen und aussagekräftigen Datenlage im Interesse der Versorgungssicherheit sowie zur Vorbereitung und Beurteilung von Maßnahmen nach dem EnLG 2012 oder zur Erfüllung sonstiger energiepolitischer Aufgaben notwendig sind.

Die Bestimmung trägt damit auch den Anforderungen an eine evidenzbasierte Energiepolitik im Mineralölbereich Rechnung und schafft die Grundlage für ein wirksames Monitoring der Versorgungslage.

Zu Z 2 (§ 23a):

Mit § 23a wird für Betreiber von Mineralölraffinerien die Verpflichtung geschaffen, ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und periodisch wiederkehrend an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Ziel der Bestimmung ist die Stärkung der Versorgungssicherheit im Bereich der Verarbeitung von Rohöl und der Bereitstellung von Erdölprodukten.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass internationale Krisen, geopolitische Spannungen, Störungen globaler Lieferketten, Cyberangriffe sowie technische Ausfälle erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung mit Energieträgern haben können. In Österreich besteht mit der Raffinerie Schwechat eine Mineralölraffinerie, die für die Versorgung Österreichs mit Treibstoffen und sonstigen Erdölprodukten von zentraler Bedeutung ist. Ausfälle oder Einschränkungen des Raffineriebetriebs können daher unmittelbare und weitreichende Auswirkungen auf die Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft, Verkehr und kritischer Infrastruktur mit Erdölprodukten haben.

Abs. 1 verpflichtet den Betreiber der Mineralölraffinerie zur Erstellung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzeptes. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus laufend über den Stand der Vorsorgemaßnahmen informiert ist und auf aktuelle Entwicklungen reagieren kann. Die Frist für die erstmalige Erstellung wird mit 1. Oktober 2027 festgelegt, um eine zeitliche Kohärenz mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Resilienzplanes gemäß § 3 Z 12 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 60/2025, zu ermöglichen.

Abs. 2 definiert die Zielsetzung des Versorgungssicherheitskonzeptes. Dieses hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl sowie die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Das Versorgungssicherheitskonzept dient dabei nicht der Vorgabe konkreter technischer oder organisatorischer Maßnahmen durch den Gesetzgeber, sondern der strukturierten Darstellung jener Vorkehrungen, die der Raffineriebetreiber aufgrund seiner spezifischen betrieblichen, technischen und logistischen Gegebenheiten für erforderlich erachtet. Dem Raffineriebetreiber verbleibt daher ein angemessener Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Der Begriff der Versorgungssicherheit umfasst dabei sowohl die physische Verfügbarkeit von Rohöl und sonstigen Einsatzstoffen als auch die Aufrechterhaltung des Raffineriebetriebs. Unter „sonstigen Einsatzstoffen“ sind neben dem Hauptrohstoff (zB Rohöl) alle weiteren in der Raffinerie eingesetzten Stoffe zu verstehen, die zur Verarbeitung, Veredelung oder Herstellung der Produkte erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Halbfabrikate, Zwischenprodukte, Wasserstoff, Additive, Katalysatoren sowie Hilfs- und Betriebsstoffe wie Erdgas, Kühl- und Prozesswasser oder Chemikalien.

Abs. 3 legt Mindestinhalte des Versorgungssicherheitskonzeptes fest. Dazu zählen insbesondere:

–      Die Analyse von Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen Einsatzstoffen. Erforderlich ist keine probabilistische Szenarienmodellierung, vielmehr wird dieses Kriterium auch durch eine Risikoeinschätzung erfüllt, welche auf Expertenwissen, praktischer Erfahrung oder Kenntnis bereits aufgetretener Störungen dieser bzw. ähnlicher Art beruht;

–      Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere durch Diversifizierung von Bezugsquellen, Absicherung von Transport- und Logistiksystemen sowie Vorhaltung ausreichender Lagerkapazitäten, technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Betriebsstörungen, technischen Ausfällen, Unfällen, Ereignissen höherer Gewalt sowie Cyberangriffen;

–      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Raffineriebetriebs sowie

–      Vorkehrungen zur Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen auch in Krisenfällen.

Durch die demonstrative Aufzählung wird ein einheitlicher Mindeststandard gewährleistet, ohne den Betreiber in der Ausgestaltung konkreter Maßnahmen unverhältnismäßig einzuschränken.

Abs. 4 dient der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und stellt klar, dass durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts keine parallelen Dokumentationspflichten geschaffen werden sollen.

Soweit bestimmte Inhalte bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist keine neuerliche Erstellung dieser Inhalte erforderlich. Dies betrifft insbesondere Bereiche, in denen bereits spezifische gesetzliche Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen und Resilienzmaßnahmen bestehen. Die in Abs. 4 Z 1 und 3 dargestellten Verpflichtungen stellen eine nicht erschöpfende, demonstrative Aufzählung dar.

Im Hinblick auf Cybersicherheitsmaßnahmen wird klargestellt, dass Raffineriebetreiber, die bereits die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG) erfüllen, diese Informationen nicht nochmals in Form eines eigenständigen Cyber-Sicherheitskonzepts aufzubereiten haben. Eine Übermittlung der vorhandenen Aufstellung oder eine zusammenfassende Darstellung ist ausreichend.

Ebenso wird hinsichtlich der Resilienzmaßnahmen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG) klargestellt, dass ein bereits erstellter Resilienzplan gemäß § 3 Z 12 RKEG nicht nochmals in einem gesonderten Versorgungssicherheitskonzept abzubilden ist. Es genügt vielmehr, den bestehenden Resilienzplan zu übermitteln oder jene Inhalte zusammenfassend darzustellen, die für die Versorgungssicherheit der Raffinerie von Bedeutung sind.

Im Hinblick auf die bereits bestehenden Melde- und Informationspflichten nach der Erdölstatistik-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 226/2011, wird klargestellt, dass aufgrund der gegenständlichen Bestimmung keine neuerliche Übermittlung von Daten erforderlich ist, die von den Betreibern von Mineralölraffinerien bereits aufgrund der Erdölstatistik-Verordnung 2011 zu übermitteln sind.

Die Bestimmung gewährleistet damit eine effiziente Umsetzung der Verpflichtung unter Berücksichtigung bereits bestehender unionsrechtlicher und nationalgesetzlicher Anforderungen.

Abs. 5 verpflichtet zur Aktualisierung des Versorgungssicherheitskonzeptes bei wesentlichen Änderungen der Versorgungs-, Risiko- oder Betriebssituation. Dadurch wird gewährleistet, dass das Konzept den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Beurteilung des Wesentlichkeitskriteriums obliegt zunächst dem Betreiber der Mineralölraffinerie. Wesentlich sind Vorfälle, die im bestehenden Versorgungssicherheitskonzept nicht reflektiert sind und deren Folgen mit den darin vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend abgewendet oder behoben werden können. Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Ansicht, dass das Versorgungssicherheitskonzept trotz wesentlicher Änderungen nicht aktualisiert wurde, so kann er gegenüber dem Betreiber ergänzende Informationen gemäß Abs. 6 anfordern.

Abs. 6 schafft eine behördliche Nachbesserungsmöglichkeit für den Fall, dass das übermittelte Versorgungssicherheitskonzept die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Die Bestimmung stellt sicher, dass der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nicht nur übermittelte Konzepte entgegennimmt, sondern auch deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen kann. Ergibt die Prüfung, dass wesentliche Inhalte gemäß Abs. 2 bis 5 fehlen oder nicht ausreichend dargestellt sind, kann der Raffineriebetreiber zur Verbesserung oder Ergänzung aufgefordert werden.

Die Aufforderung hat unter Setzung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Bei der Bemessung der Frist sind insbesondere Umfang und Komplexität der erforderlichen Ergänzungen sowie die betrieblichen Gegebenheiten des Raffineriebetreibers zu berücksichtigen.

Die Bestimmung dient damit der Sicherstellung einer ausreichenden Qualität und Aussagekraft des Versorgungssicherheitskonzepts und ermöglicht der zuständigen Behörde, erforderlichenfalls eine vollständige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen sicherzustellen.

Zu Z 3 (§ 23b):

Mit § 23b werden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Betreiber von Mineralölraffinerien geschaffen. Ziel der Bestimmung ist es, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine frühzeitige Einschätzung möglicher Auswirkungen auf die Versorgung mit Erdölprodukten zu ermöglichen und erforderlichenfalls rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung vorzubereiten.

In Österreich besteht mit der Raffinerie Schwechat eine Mineralölraffinerie, die für die Versorgung Österreichs mit Treibstoffen und sonstigen Erdölprodukten von zentraler Bedeutung ist. Einschränkungen des Raffineriebetriebs können erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungslage haben. Eine frühzeitige Information über geplante oder eingetretene Einschränkungen der Produktionskapazitäten ist daher erforderlich, um die Versorgungssicherheit laufend beurteilen zu können.

Abs. 1 verpflichtet den Betreiber der Mineralölraffinerie, geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühzeitig Kenntnis von potenziell versorgungsrelevanten Entwicklungen erhält.

Abs. 2 konkretisiert die Anzeigepflicht durch eine demonstrative Aufzählung typischer anzeigepflichtiger Maßnahmen und Ereignisse. Erfasst sind insbesondere die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten, geplante Wartungs- und Revisionsstillstände, technische Störungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Produktionskapazität. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung wird insbesondere auszugehen sein, wenn:

–      Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden,

–      der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und

–      wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind. Diese demonstrative Aufzählung stellt auf jene Mineralölprodukte ab, die als Kraft- oder Brennstoffe für die Energieversorgung wesentlich sind. Nicht maßgeblich sind hingegen Einschränkungen, die ausschließlich sonstige Raffinerieerzeugnisse betreffen, die weder Kraft- noch Brennstoffe darstellen und daher für die Energieversorgung keine wesentliche Bedeutung haben. Dazu zählen insbesondere Schmieröle und sonstige Schmierstoffe, Bitumen, Paraffine und Wachse, Lösemittel oder petrochemische Ausgangs- und Zwischenprodukte.

Die Schwellenwerte von 30 % und drei Wochen dienen dazu, die Mitteilungspflicht auf solche Einschränkungen der Raffinerieproduktion zu beschränken, die aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Dauer eine hinreichende Relevanz für die Versorgungssicherheit aufweisen können. Kurzfristige oder in ihrem Umfang begrenzte betriebliche Einschränkungen sollen demgegenüber keine Mitteilungspflicht nach dieser Bestimmung auslösen.

Die Festlegung der Schwellenwerte berücksichtigt dabei auch die Wertungen der Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV), BGBl. II Nr. 91/2026. Die RKEV knüpft im Teilsektor Erdöl sowohl an quantitative Kriterien für die Kritikalität einer Einrichtung als auch an die Dauer der Einschränkung eines wesentlichen Dienstes an. So wird etwa für die Produktion von Erdöl ein Anteil von mehr als 10 % des inländischen Erdölverbrauchs als Kritikalitätsschwelle herangezogen. Für Sicherheitsvorfälle im Teilsektor Erdöl ist grundsätzlich ein Ausfall oder eine eingeschränkte Verfügbarkeit von mehr als 24 Stunden maßgeblich.

Die gegenständliche Mitteilungspflicht verfolgt demgegenüber einen spezifisch versorgungssicherheitsrechtlichen Zweck. Sie soll nicht sämtliche bereits nach dem RKEG relevanten Betriebsbeeinträchtigungen erfassen, sondern insbesondere solche länger andauernden und erheblichen Einschränkungen der Raffinerieproduktion, bei denen Auswirkungen auf die Versorgung mit Erdölprodukten nicht bloß kurzfristiger oder untergeordneter Natur sein können. Vor diesem Hintergrund werden mit einer Einschränkung von zumindest 30 % und einer Dauer von mehr als drei Wochen bewusst höhere Schwellenwerte festgelegt. Dadurch werden Doppelmeldungen und die Erfassung bloß betrieblicher Störungen vermieden und zugleich jene Ereignisse erfasst, die aufgrund des Zusammenwirkens von Ausmaß und Dauer für die Beurteilung der Versorgungssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Damit wird der bürokratische Aufwand beim Normadressaten auf das notwendige Ausmaß beschränkt.

Abs. 3 legt fest, welche Mindestangaben die Anzeige jedenfalls zu enthalten hat. Dazu zählen insbesondere Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses, die betroffenen Produktionskapazitäten, die erwarteten Auswirkungen auf die Versorgungslage sowie geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen. Dadurch soll eine sachgerechte Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit ermöglicht werden.

Abs. 4 verpflichtet den Betreiber der Mineralölraffinerie zur regelmäßigen Übermittlung von Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen. Die Übermittlung hat einmal monatlich bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Die Bestimmung dient der laufenden Beobachtung der Versorgungslage.

Zu Z 4 (§ 25 erster Satz):

Mit der vorgeschlagenen Anpassung des § 25 EBG 2012 wird die Höhe der Geldstrafdrohung für Verstöße gegen sonstige erdölbevorratungsrelevante Bestimmungen angehoben. Während § 24 EBG 2012 Sanktionen für Verletzungen der Vorratspflicht als solcher normiert, erfasst § 25 EBG 2012 Verstöße gegen Regelungen, die im Zusammenhang mit der Erdölbevorratung stehen.

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ist geeignet, die Versorgungssicherheit in mehrfacher Hinsicht zu beeinträchtigen: Die rechtzeitige Wiederauffüllung von Pflichtnotstandsreserven (Z 1) stellt sicher, dass im Krisenfall tatsächlich ausreichende physische Bestände zur Verfügung stehen. Verstöße gegen Überbindungsverbote und Hinweispflichten (Z 2 und 3) können zu Intransparenz hinsichtlich der tatsächlichen Verantwortlichkeiten führen und die Nachvollziehbarkeit der Vorratshaltung beeinträchtigen. Die Genehmigungs- und Nachweispflichten für Lagerhalter (Z 4 und 5) gewährleisten, dass nur geeignete und überprüfte Einrichtungen diese Tätigkeit ausüben.

Auch die Einhaltung tariflicher Vorgaben (Z 6) sowie die Beachtung der Organisations- und Verfahrensregeln (Z 7) sind notwendig, um ein funktionierendes und regelbasiertes System sicherzustellen.

Die Melde-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten (Z 8, 10 und 11) sind von zentraler Bedeutung für die Verfügbarkeit einer aktuellen und verlässlichen Datengrundlage. Die erhobenen Daten bilden eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Versorgungslage sowie für die Entscheidungsfindung des zuständigen Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und tragen zu einer evidenzbasierten Vollziehung im Mineralölbereich bei. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vorlage von Meldescheinen (Z 9), die der Nachweisführung dient.

Schließlich ist auch die Duldung von Kontrollen (Z 12) essenziell, um die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen effektiv überprüfen zu können. Ohne wirksame Kontrollmöglichkeiten würde das System der Erdölbevorratung seine Verlässlichkeit verlieren.

Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung der Geldstrafdrohung erforderlich, um einer unerwünschten Signalwirkung entgegenzuwirken. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich Verpflichtete durch die Nichtbefolgung dieser für die Versorgungssicherheit wesentlichen Regelungen den damit verbundenen administrativen Aufwand ersparen und dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil erlangen. Die erhöhte Strafdrohung dient somit der effektiven Durchsetzung der genannten Pflichten und damit unmittelbar der Sicherstellung der Versorgungssicherheit.

Darüber hinaus leistet die Anpassung einen Beitrag zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1. Eine erhöhte Strafdrohung im Fall der Verletzung von Regelungen in Zusammenhang mit der Erdölbevorratung trägt dazu bei, die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen, indem sie die rechtswidrige Nichterfüllung entsprechender Verpflichtungen wirksam sanktioniert.

Das Sanktionsregime des § 25 EBG 2012 entspricht auch nach Erhöhung der Geldstrafdrohung dem Sachlichkeitsgebot, zumal von der Festlegung von Mindeststrafen abgesehen wird. Dadurch wird der Vollziehung ermöglicht, die Strafbemessung an den Umständen des Einzelfalles auszurichten und insbesondere das Ausmaß der Rechtsgutbeeinträchtigung sowie den Grad des Verschuldens angemessen zu berücksichtigen.

Zu Z 5 (§ 25 Z 11)

Aufgrund der Hinzufügung eines neuen § 20 Abs. 2a ist auch der Straftatbestand in § 25 Z 11 entsprechend um die neue Bestimmung zu erweitern.

Zu Z 7 (§ 32 Abs. 5):

Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, sollen auch weiterhin die Vorratspflicht gemäß § 75 ElWG erfüllen. Die Geltungsdauer der Bestimmungen von § 28 Abs. 3 und 4 EBG 2012 wird aus Kohärenzgründen an jene von § 75 ElWG angeglichen, um eine Regelungslücke durch ein unterschiedliches Außerkrafttreten zu vermeiden. Mit dem Außerkrafttreten des § 28 Abs. 3 und 4 EBG 2012 treten die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2012 wieder in Kraft. Die Regelung über die Brennstoffbevorratung von Kraftwerken schloss bereits in der Stammfassung des EBG 2012 bestimmte Eigenanlagen (jene mit weniger als 50 MW Engpassleistung) sowie erdgasbetriebene Kraftwerke von ihrem Geltungsbereich aus, adressierte daher ausschließlich mit festen bzw. flüssigen Energieträgern (Kohle, Heizöl) betriebene Kraftwerke. Mit § 75 Abs. 5 ElWG besteht nach geltender Rechtslage eine lex specialis für die Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen, die überwiegend mit Erdgas betrieben werden und eine Engpassleistung von 50 MW oder mehr aufweisen sowie an das öffentliche Netz angeschlossen sind. Auf diese Sonderbestimmung wird auch in § 28 Abs. 3 EBG 2012 verwiesen. Sofern § 28 Abs. 3 und 4 EBG 2012 ersatzlos außer Kraft treten, wäre die Brennstoffbevorratung von Kraftwerken auch auf die bisher nicht umfassten Erzeugungsanlagen unterhalb von 50 MW Engpassleistung sowie auf Gaskraftwerke anzuwenden. Nach § 28 Abs. 2 Z 1 EBG 2012 hat die Brennstoffbevorratung am Standort des Kraftwerks zu erfolgen hat, was für Gas-Kraftwerke de facto unmöglich wäre. Gas-Kraftwerke verfügen zwar teilweise über Röhrenspeicher oder Kugelspeicher, diese sind für die 30-tägige Bevorratung gemäß § 28 Abs. 1 jedoch unterdimensioniert. Um daher eine für die Normunterworfenen umsetzbare Regelung im Sinne des historischen Zwecks der Norm des § 28 EBG 2012 zu gewährleisten, tritt mit 1. April 2029 die Stammfassung des § 28 Abs. 3 und 4 EBG 2012 wieder in Kraft.

Zu Artikel 4

Zu Z 2 und 5 (§ 18b Abs. 4a):

Die strategische Gasreserve trägt zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Gasbereich bei und kommt aufgrund ihres systemdienlichen Charakters damit auch anderen Netzbenutzern zugute. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Ausspeisung aus dem Netz in Speicheranlagen zum Zweck der Vorhaltung der strategischen Gasreserve durch ein reduziertes Netznutzungsentgelt zu begünstigen. Die Begünstigung der strategischen Gasreserve ist insofern gerechtfertigt, als sie keinen individuellen wirtschaftlichen Interessen dient, sondern der Stabilität des Gesamtsystems.

Zu Z 4 (§ 169 Abs. 15)

Das Datum des Außerkrafttretens für die Bestimmung des § 121a GWG 2011 wird von 31. Dezember 2027 auf 30. September 2026 geändert. Eine Weiterführung dieser Regelung erscheint aufgrund der geänderten Gasflusssituation mit dem Ende des Transits von Pipelinegas aus der Russischen Föderation sowie der aktuellen Rechtslage in der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2026/261 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 nicht mehr erforderlich, zumal durch diese Entwicklungen das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 121a Abs. 5 GWG 2011 in aller Regel gegeben sein wird.