Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012
Artikel 3: Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012
Artikel 4: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Artikel 1
Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. In § 188 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. April 2027“ durch den Ausdruck „1. April 2029“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes‑Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B‑VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B‑VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E‑Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“
2. In § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2027“ durch den Ausdruck „1. April 2029“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur frühzeitigen Erkennung von Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten sowie mit Biokraftstoffen und Rohstoffen zu deren unmittelbarer Erzeugung, insbesondere auch zur Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß § 4 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in Bezug auf flüssige Energieträger, und zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Erhebungen anzuordnen oder bestehende Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 auszuweiten und anzupassen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere:
1. Die Festlegung kürzerer Zeitabstände der Datenerhebung,
2. die Festlegung näherer Vorgaben über Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine zeitnahe Verfügbarkeit der Daten,
3. die Anordnung einer laufenden oder stichtagsbezogenen Meldung wesentlicher versorgungsrelevanter Daten, sowie
4. die Festlegung zusätzlicher Erhebungsmerkmale, soweit diese zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich sind. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung sowie auf den mit der Erhebung verbundenen administrativen und technischen Aufwand für die Meldepflichtigen Bedacht zu nehmen.
Maßnahmen nach diesem Absatz dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie zur Sicherstellung einer aktuellen, aussagekräftigen Datenlage im Interesse der Versorgungssicherheit sowie zur Vorbereitung und Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem EnLG 2012 erforderlich sind.“
2. Nach § 23 wird ein neuer § 23a eingefügt:
„Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts für Raffineriebetreiber
§ 23a. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Das Versorgungssicherheitskonzept ist alle drei Jahre zu aktualisieren und wiederum dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
(2) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen sowie für die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere jene Maßnahmen darzustellen, die der Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Produktionskapazitäten dienen.
(3) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Eine Darstellung der für die Versorgungssicherheit relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen;
2. Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere hinsichtlich:
a) der Abhängigkeit von einzelnen Bezugsquellen oder wesentlichen Lieferanten;
b) wesentlicher Transport- und Logistikwege;
c) vorhandener Lager- und Bevorratungskapazitäten;
3. eine Darstellung jener bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Produktionskapazität und die Begrenzung versorgungsrelevanter Auswirkungen wesentlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit:
a) Betriebsstörungen;
b) technischen Ausfällen;
c) Unfällen;
d) Ereignissen höherer Gewalt;
e) Cyberangriffen und sonstigen Sicherheitsvorfällen.
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden auch im Fall erheblicher Einschränkungen der Produktionskapazität oder der Rohölversorgung.
(4) Soweit Inhalte des Versorgungssicherheitskonzepts bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist eine neuerliche Erstellung dieser Inhalte nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere:
1. für Cybersicherheitsmaßnahmen: Soweit der Raffineriebetreiber die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, erfüllt, genügt eine Übermittlung dieser Aufstellung oder eine zusammenfassende Darstellung. Eine neuerliche Erstellung eines eigenständigen Cyber-Sicherheitskonzepts im Rahmen des Versorgungssicherheitskonzepts ist nicht erforderlich;
2. für Resilienzmaßnahmen gemäß dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025: Soweit der Betreiber einen Resilienzplan gemäß § 3 Z 12 RKEG erstellt hat, genügt eine Übermittlung des Resilienzplans oder eine zusammenfassende Darstellung jener Inhalte des Resilienzplans, die für die Versorgungssicherheit der Raffinerie relevant sind. Eine Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Resilienzkonzepts wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Das Versorgungssicherheitskonzept stellt eine besondere sektorale Konkretisierung der allgemeinen Resilienzanforderungen des RKEG für Betreiber von Mineralölraffinerien dar. Es trägt insbesondere den spezifischen Risiken der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen erforderlichen Einsatzstoffen sowie der besonderen Bedeutung der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Raffinerieproduktionskapazitäten und der Sicherstellung der Versorgung mit Erdölprodukten einschließlich bestehender Lieferverpflichtungen Rechnung;
3. für Meldepflichten gemäß der aufgrund §§ 20 und 21 EBG 2012 erlassenen Erdölstatistik‑Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 226/2011.
(5) Das Versorgungssicherheitskonzept ist zu aktualisieren, wenn sich die Versorgungs-, Risiko- oder Betriebssituation wesentlich ändert und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Wesentlich sind Änderungen, die im bestehenden Versorgungssicherheitskonzept nicht reflektiert sind und deren Folgen mit den darin vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend abgewendet oder behoben werden können.
(6) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus fest, dass das Versorgungssicherheitskonzept die gesetzlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt, kann er den Raffineriebetreiber auffordern, das Versorgungssicherheitskonzept innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu verbessern oder zu ergänzen.
(7) Die im Versorgungssicherheitskonzept enthaltenen Informationen unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit. Ihre Verarbeitung und Verwendung hat ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erfolgen. Verpflichtungen zur Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, bleiben unberührt, wobei bei deren Anwendung insbesondere die Schutzinteressen gemäß § 6 IFG zu berücksichtigen sind.“
3. Nach § 23a wird ein neuer § 23b eingefügt:
„Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern
§ 23b. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn:
a) Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden,
b) der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und
c) wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten;
2. geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer;
3. technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses;
2. die betroffenen Produktionskapazitäten;
3. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage;
4. geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen.
(4) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln.“
4. In § 25 erster Satz wird der Betrag „2 180 Euro“ durch den Betrag „10 900 Euro“ ersetzt.
5. In § 25 Z 11 wird nach „§ 20 Abs. 2“ der Ausdruck „und Abs. 2a“ hinzugefügt.
6. In § 25 wird nach der Z 12 eine neue Z 13 hinzugefügt:
„13. als Betreiber einer Mineralölraffinerie der Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzepts gemäß § 23a oder den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gemäß § 23b nicht nachkommt.“
7. In § 32 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. September 2025“ durch den Ausdruck „31. März 2028“ und der Ausdruck „30. September 2026“ durch den Ausdruck „31. März 2029“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„§ 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. In § 18b wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Regulierungsbehörde kann für die Ausspeisung aus dem Netz in Speicheranlagen für die Zwecke der Vorhaltung der strategischen Gasreserve ein reduziertes Netznutzungsentgelt festlegen.“
4. In § 169 Abs. 15 wird der Ausdruck „31. Dezember 2027“ durch den Ausdruck „30. September 2026“ ersetzt.
5. Dem § 169 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 18b Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“