1007/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin
Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.09.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Inhaltsverzeichnis |
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Artikel 2: Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012 |
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Artikel 3: Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 |
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Artikel 4: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 |
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Artikel 1 |
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Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch Novellierungsanordnung (NovAo). |
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet: |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. |
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“ |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. |
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2. In § 188 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. April 2027“ durch den Ausdruck „1. April 2029“ ersetzt. |
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(2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest. |
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(2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22,
§ 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3,
§ 29, § 31, § 32, § 36 bis
§ 40 sowie § 45 und § 46 treten mit
1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten
mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der
Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036
auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die
Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit
1. April |
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Artikel 2 |
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Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Der Eingang müsste richtig heißen: Das Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert |
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1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: |
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Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden. |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes‑Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B‑VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B‑VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E‑Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“ |
§ 1. |
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2. In § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2027“ durch den Ausdruck „1. April 2029“ ersetzt. |
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(4) § 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft. |
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(4) § 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a
treten mit Ablauf des |
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Artikel 3 |
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Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 20 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: |
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„(2a) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur frühzeitigen Erkennung von Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten sowie mit Biokraftstoffen und Rohstoffen zu deren unmittelbarer Erzeugung, insbesondere auch zur Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß § 4 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in Bezug auf flüssige Energieträger, und zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Erhebungen anzuordnen oder bestehende Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 auszuweiten und anzupassen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere: |
(2a) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur frühzeitigen Erkennung von Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten sowie mit Biokraftstoffen und Rohstoffen zu deren unmittelbarer Erzeugung, insbesondere auch zur Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß § 4 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in Bezug auf flüssige Energieträger, und zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Erhebungen anzuordnen oder bestehende Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 auszuweiten und anzupassen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere: |
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1. Die Festlegung kürzerer Zeitabstände der Datenerhebung, |
1. Die Festlegung kürzerer Zeitabstände der Datenerhebung, |
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2. die Festlegung näherer Vorgaben über Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine zeitnahe Verfügbarkeit der Daten, |
2. die Festlegung näherer Vorgaben über Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine zeitnahe Verfügbarkeit der Daten, |
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3. die Anordnung einer laufenden oder stichtagsbezogenen Meldung wesentlicher versorgungsrelevanter Daten, sowie |
3. die Anordnung einer laufenden oder stichtagsbezogenen Meldung wesentlicher versorgungsrelevanter Daten, sowie |
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4. die Festlegung zusätzlicher Erhebungsmerkmale, soweit diese zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich sind. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung sowie auf den mit der Erhebung verbundenen administrativen und technischen Aufwand für die Meldepflichtigen Bedacht zu nehmen. |
4. die Festlegung zusätzlicher Erhebungsmerkmale, soweit diese zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich sind. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung sowie auf den mit der Erhebung verbundenen administrativen und technischen Aufwand für die Meldepflichtigen Bedacht zu nehmen. |
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Maßnahmen nach diesem Absatz dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie zur Sicherstellung einer aktuellen, aussagekräftigen Datenlage im Interesse der Versorgungssicherheit sowie zur Vorbereitung und Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem EnLG 2012 erforderlich sind.“ |
Maßnahmen nach diesem Absatz dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie zur Sicherstellung einer aktuellen, aussagekräftigen Datenlage im Interesse der Versorgungssicherheit sowie zur Vorbereitung und Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem EnLG 2012 erforderlich sind. |
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2. Nach § 23 wird ein neuer § 23a eingefügt: |
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„Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts für Raffineriebetreiber |
Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts für Raffineriebetreiber |
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§ 23a. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Das Versorgungssicherheitskonzept ist alle drei Jahre zu aktualisieren und wiederum dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. |
§ 23a. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Das Versorgungssicherheitskonzept ist alle drei Jahre zu aktualisieren und wiederum dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. |
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(2) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen sowie für die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere jene Maßnahmen darzustellen, die der Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Produktionskapazitäten dienen. |
(2) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen sowie für die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere jene Maßnahmen darzustellen, die der Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Produktionskapazitäten dienen. |
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(3) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jedenfalls zu enthalten: |
(3) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jedenfalls zu enthalten: |
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1. Eine Darstellung der für die Versorgungssicherheit relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen; |
1. Eine Darstellung der für die Versorgungssicherheit relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen; |
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2. Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere hinsichtlich: |
2. Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere hinsichtlich: |
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a) der Abhängigkeit von einzelnen Bezugsquellen oder wesentlichen Lieferanten; |
a) der Abhängigkeit von einzelnen Bezugsquellen oder wesentlichen Lieferanten; |
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b) wesentlicher Transport- und Logistikwege; |
b) wesentlicher Transport- und Logistikwege; |
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c) vorhandener Lager- und Bevorratungskapazitäten; |
c) vorhandener Lager- und Bevorratungskapazitäten; |
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3. eine Darstellung jener bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Produktionskapazität und die Begrenzung versorgungsrelevanter Auswirkungen wesentlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit: |
3. eine Darstellung jener bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Produktionskapazität und die Begrenzung versorgungsrelevanter Auswirkungen wesentlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit: |
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a) Betriebsstörungen; |
a) Betriebsstörungen; |
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b) technischen Ausfällen; |
b) technischen Ausfällen; |
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c) Unfällen; |
c) Unfällen; |
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d) Ereignissen höherer Gewalt; |
d) Ereignissen höherer Gewalt; |
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e) Cyberangriffen und sonstigen Sicherheitsvorfällen. |
e) Cyberangriffen und sonstigen Sicherheitsvorfällen. |
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4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden auch im Fall erheblicher Einschränkungen der Produktionskapazität oder der Rohölversorgung. |
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden auch im Fall erheblicher Einschränkungen der Produktionskapazität oder der Rohölversorgung. |
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(4) Soweit Inhalte des Versorgungssicherheitskonzepts bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist eine neuerliche Erstellung dieser Inhalte nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere: |
(4) Soweit Inhalte des Versorgungssicherheitskonzepts bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist eine neuerliche Erstellung dieser Inhalte nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere: |
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1. für Cybersicherheitsmaßnahmen: Soweit der Raffineriebetreiber die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, erfüllt, genügt eine Übermittlung dieser Aufstellung oder eine zusammenfassende Darstellung. Eine neuerliche Erstellung eines eigenständigen Cyber-Sicherheitskonzepts im Rahmen des Versorgungssicherheitskonzepts ist nicht erforderlich; |
1. für Cybersicherheitsmaßnahmen: Soweit der Raffineriebetreiber die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, erfüllt, genügt eine Übermittlung dieser Aufstellung oder eine zusammenfassende Darstellung. Eine neuerliche Erstellung eines eigenständigen Cyber-Sicherheitskonzepts im Rahmen des Versorgungssicherheitskonzepts ist nicht erforderlich; |
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2. für Resilienzmaßnahmen gemäß dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025: Soweit der Betreiber einen Resilienzplan gemäß § 3 Z 12 RKEG erstellt hat, genügt eine Übermittlung des Resilienzplans oder eine zusammenfassende Darstellung jener Inhalte des Resilienzplans, die für die Versorgungssicherheit der Raffinerie relevant sind. Eine Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Resilienzkonzepts wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Das Versorgungssicherheitskonzept stellt eine besondere sektorale Konkretisierung der allgemeinen Resilienzanforderungen des RKEG für Betreiber von Mineralölraffinerien dar. Es trägt insbesondere den spezifischen Risiken der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen erforderlichen Einsatzstoffen sowie der besonderen Bedeutung der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Raffinerieproduktionskapazitäten und der Sicherstellung der Versorgung mit Erdölprodukten einschließlich bestehender Lieferverpflichtungen Rechnung; |
2. für Resilienzmaßnahmen gemäß dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025: Soweit der Betreiber einen Resilienzplan gemäß § 3 Z 12 RKEG erstellt hat, genügt eine Übermittlung des Resilienzplans oder eine zusammenfassende Darstellung jener Inhalte des Resilienzplans, die für die Versorgungssicherheit der Raffinerie relevant sind. Eine Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Resilienzkonzepts wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Das Versorgungssicherheitskonzept stellt eine besondere sektorale Konkretisierung der allgemeinen Resilienzanforderungen des RKEG für Betreiber von Mineralölraffinerien dar. Es trägt insbesondere den spezifischen Risiken der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen erforderlichen Einsatzstoffen sowie der besonderen Bedeutung der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Raffinerieproduktionskapazitäten und der Sicherstellung der Versorgung mit Erdölprodukten einschließlich bestehender Lieferverpflichtungen Rechnung; |
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3. für Meldepflichten gemäß der aufgrund §§ 20 und 21 EBG 2012 erlassenen Erdölstatistik‑Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 226/2011. |
3. für Meldepflichten gemäß der aufgrund §§ 20 und 21 EBG 2012 erlassenen Erdölstatistik‑Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 226/2011. |
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(5) Das Versorgungssicherheitskonzept ist zu aktualisieren, wenn sich die Versorgungs-, Risiko- oder Betriebssituation wesentlich ändert und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Wesentlich sind Änderungen, die im bestehenden Versorgungssicherheitskonzept nicht reflektiert sind und deren Folgen mit den darin vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend abgewendet oder behoben werden können. |
(5) Das Versorgungssicherheitskonzept ist zu aktualisieren, wenn sich die Versorgungs-, Risiko- oder Betriebssituation wesentlich ändert und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Wesentlich sind Änderungen, die im bestehenden Versorgungssicherheitskonzept nicht reflektiert sind und deren Folgen mit den darin vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend abgewendet oder behoben werden können. |
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(6) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus fest, dass das Versorgungssicherheitskonzept die gesetzlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt, kann er den Raffineriebetreiber auffordern, das Versorgungssicherheitskonzept innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu verbessern oder zu ergänzen. |
(6) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus fest, dass das Versorgungssicherheitskonzept die gesetzlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt, kann er den Raffineriebetreiber auffordern, das Versorgungssicherheitskonzept innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu verbessern oder zu ergänzen. |
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(7) Die im Versorgungssicherheitskonzept enthaltenen Informationen unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit. Ihre Verarbeitung und Verwendung hat ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erfolgen. Verpflichtungen zur Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, bleiben unberührt, wobei bei deren Anwendung insbesondere die Schutzinteressen gemäß § 6 IFG zu berücksichtigen sind.“ |
(7) Die im Versorgungssicherheitskonzept enthaltenen Informationen unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit. Ihre Verarbeitung und Verwendung hat ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erfolgen. Verpflichtungen zur Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, bleiben unberührt, wobei bei deren Anwendung insbesondere die Schutzinteressen gemäß § 6 IFG zu berücksichtigen sind. |
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3. Nach § 23a wird ein neuer § 23b eingefügt: |
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„Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern |
Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern |
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§ 23b. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn: |
§ 23b. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn: |
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a) Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden, |
a) Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden, |
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b) der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und |
b) der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und |
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c) wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind. |
c) wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind. |
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(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere: |
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere: |
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1. die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten; |
1. die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten; |
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2. geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer; |
2. geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer; |
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3. technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können. |
3. technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können. |
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(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: |
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: |
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1. Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses; |
1. Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses; |
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2. die betroffenen Produktionskapazitäten; |
2. die betroffenen Produktionskapazitäten; |
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3. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage; |
3. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage; |
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4. geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen. |
4. geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen. |
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(4) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln.“ |
(4) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln. |
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4. In § 25 erster Satz wird der Betrag „2 180 Euro“ durch den Betrag „10 900 Euro“ ersetzt. |
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Hinweis der ParlDion: Die NovAo sollte richtig lauten: 5. In § 25 Z 11 wird nach „§ 20 Abs. 2“ der Ausdruck „und Abs. 2a“ eingefügt. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
5. In § 25 Z 11 wird nach „§ 20 Abs. 2“ der Ausdruck „und Abs. 2a“ hinzugefügt. |
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Hinweis der ParlDion: Die NovAo sollte richtig lauten: 6. In § 25 wird nach der Z 12 eine neue Z 13 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
6. In § 25 wird nach der Z 12 eine neue Z 13 hinzugefügt: |
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§ 25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer |
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§ 25. Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu |
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1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat; |
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1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat; |
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2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, |
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2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, |
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3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt; |
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3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt; |
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4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt, |
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4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt, |
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5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt, |
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5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt, |
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6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet, |
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6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet, |
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7. die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt, |
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7. die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt, |
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8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, |
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8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, |
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9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt; |
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9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt; |
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10. die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt, |
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10. die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt, |
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11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet; |
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11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 2a angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet; |
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12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt. Hinweis der ParlDion: Auf Grund der Anfügung einer neuen Z 13 müsste - mittels eines Abänderungsantrages -der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich oder Strichpunkt (ist in den vorherigen Ziffern uneinheitlich) ersetzt werden. |
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12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt. |
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„13. als Betreiber einer Mineralölraffinerie der Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzepts gemäß § 23a oder den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gemäß § 23b nicht nachkommt.“ |
13. als Betreiber einer Mineralölraffinerie der Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzepts gemäß § 23a oder den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gemäß § 23b nicht nachkommt. |
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7. In § 32 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. September 2025“ durch den Ausdruck „31. März 2028“ und der Ausdruck „30. September 2026“ durch den Ausdruck „31. März 2029“ ersetzt und folgender Satz angefügt: |
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„§ 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft.“ |
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(5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. |
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(5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit
1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum |
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Artikel 4 |
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Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch NovAo. |
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Verfassungsbestimmung |
„Verfassungsbestimmung |
Verfassungsbestimmung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“ |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung treten gemäß § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026 die §§ 18a bis 18d mit Ablauf des 1. April 2029 außer Kraft. |
2. In § 18b wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: |
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„(4a) Die Regulierungsbehörde kann für die Ausspeisung aus dem Netz in Speicheranlagen für die Zwecke der Vorhaltung der strategischen Gasreserve ein reduziertes Netznutzungsentgelt festlegen.“ |
(4a) Die Regulierungsbehörde kann für die Ausspeisung aus dem Netz in Speicheranlagen für die Zwecke der Vorhaltung der strategischen Gasreserve ein reduziertes Netznutzungsentgelt festlegen. |
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Hinweis der ParlDion: diese NovAo müsste richtigerweise mit 3. nummeriert werden (s. dazu oben): 3. In § 169 Abs. 15 wird … |
4. In § 169 Abs. 15 wird der Ausdruck „31. Dezember 2027“ durch den Ausdruck „30. September 2026“ ersetzt. |
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(15) § 121a und § 159 Abs. 2 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. §121a tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. |
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(15) § 121a und § 159 Abs. 2
Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem Ablauf des Tages der
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. §121a tritt mit |
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Hinweis der ParlDion: (s. dazu oben): 4. Dem § 169 wird … |
5. Dem § 169 wird folgender Abs. 17 angefügt: |
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„(17) § 18b Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(17) § 18b Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |