1008/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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Antrag

der Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M., Mag. Selma Yildirim, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen.“

 

 

Begründung

Zu § 34 Abs. 6:

Nach der langjährigen Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden werden die Einnahmen aus dem Recht der Weitersendung auch an Schauspieler verteilt, obwohl das Urheberrecht ein nur sehr eingeschränktes Senderecht für ausübende Künstler/Schauspieler vorsieht. Dies hat aber zu Zweifel daran geführt, ob dies noch vom Ermessen der Verwertungsgesellschaft gedeckt ist. Andererseits aber würde ein Abstellen dieser Verteilungspraxis den Schauspielern gerade in Zeiten budgetärer Restriktionen weitere Mittel entziehen.

Der Entwurf schlägt daher – nach dem Muster ähnlicher Regelungen wie etwa für die Weitersendung von ORF-Sendungen – vor, der betroffenen Verwertungsgesellschaft ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, die Darbietungen der ausübenden Künstler bei der Verteilung der Erlöse aus der Weitersendung von Filmwerken zu berücksichtigen.