1008/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M., Mag. Selma Yildirim, Mag.
Gertraud Auinger-Oberzaucher,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.09.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist eine allfällige Abkürzung anzuführen, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016, ... wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo (Novellierungsanordnung) ist eine Nummerierung nicht notwendig; die Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen.“ |
(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen. |