1008/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M., Mag. Selma Yildirim, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist eine allfällige Abkürzung anzuführen, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016, ... wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo (Novellierungsanordnung) ist eine Nummerierung nicht notwendig; die Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen.“

(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen.