1009/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 121 Abs 2 lautet:

„(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den notwendigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen im Sinne des § 131 erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen. Rücklagen, die einen angemessenen Umfang übersteigen, sind an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer vorjährigen Umlagen zurück zu erstatten. Dazu hat eine jährliche Evaluierung der Angemessenheit der Höhe der bestehenden Rücklagen zu erfolgen.“

 

2. § 131, letzter Satz lautet:

„Angemessene Rücklagen sind nur zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen in Höhe der unbedingt notwendigen Mittel für die Weiterführung des laufenden und notwendigen Betriebs in Krisenzeiten zu bilden sowie weiters zur Bedeckung konkreter, für den Betrieb unbedingt notwendiger Vorhaben.“

 

 

Begründung:

 

Zu Z 1 (§ 121 Abs 2 WKG):

Mit dieser Gesetzesänderung wird dem Grundprinzip der Begrenzung der finanziellen Inanspruchnahme von Mitgliedern auf jene Umlagen, die für deren Vertretung unbedingt erforderlich ist, Rechnung getragen. Satz 1 beschränkt die Organisationsentwicklung auf notwendige Organisationen und soll damit Doppel-gleisigkeiten beenden. Zur Definition angemessener Rücklagen wird auf § 131 verwiesen. Die Rücklagenhöhe ist jährlich zu evaluieren. Damit sollen übermäßige Rücklagenbildungen vermieden werden. Rücklagen, die diesen angemessenen Umfang übersteigen, sind an die Mitglieder auszuschütten, aliquotiert entsprechend deren vorjährigen Umlagezahlungen.

 

Zu Z 2 (§ 131, letzter Satz WKG):

Definiert wird der Begriff der angemessenen Rücklagen und die entsprechende Ausrichtung der Rücklagengebarung: Für die Ausgleichsrücklage sind die unbedingt notwendigen Mittel für die Weiterführung des laufenden und notwendigen Betriebs in Krisenzeiten zu evaluieren und der daraus resultierende und anzustrebende Deckungsgrad der Ausgleichsrücklage zu bestimmen. Dabei kann je nach Krisensituation auch eine Einschränkung des Betriebs erforderlich sein. Im Hinblick auf zweckgebundene Rücklagen wird eine Einschränkung auf konkrete, für den Betrieb unbedingt notwendige Vorhaben vorgenommen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.