Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 121 Abs 2 lautet:

„(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den notwendigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen im Sinne des § 131 erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen. Rücklagen, die einen angemessenen Umfang übersteigen, sind an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer vorjährigen Umlagen zurück zu erstatten. Dazu hat eine jährliche Evaluierung der Angemessenheit der Höhe der bestehenden Rücklagen zu erfolgen.“

2. § 131, letzter Satz lautet:

„Angemessene Rücklagen sind nur zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen in Höhe der unbedingt notwendigen Mittel für die Weiterführung des laufenden und notwendigen Betriebs in Krisenzeiten zu bilden sowie weiters zur Bedeckung konkreter, für den Betrieb unbedingt notwendiger Vorhaben.“