101/A XXVIII. GP

Eingebracht am 07.03.2025
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ANTRAG

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Inhaltsverzeichnis

   Artikel 1   Änderung des Apothekengesetzes

   Artikel 2   Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

      „3. Schutzimpfungen durchführen.“

2. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

      „3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und“

3. Dem § 68a wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 24b Abs. 3 Z 4 entfällt.

2. In § 24c Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“.

3. In § 24f Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Apotheken“.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft“

5. In § 28b Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „ „Ordination“, “ die Wort- und Zeichenfolge „ „Apotheke“, “ eingefügt.“

 

 

 

Begründung:

 

Mit den vorliegenden Änderungen wird die rechtliche Grundlage für Impfen in Apotheken geregelt. Mit der Möglichkeit, Impfungen auch in Apotheken durchzuführen, werden mehrere Ziele verfolgt.

Erstens soll diese Maßnahme durch den niederschwelligen Zugang dazu beitragen, die Impfquote zu erhöhen. Impfungen gelten als Präventionsmaßnahmen, die helfen, Krankheiten zu verhindern. Im Fall von ansteckenden Krankheiten tragen sie zudem dazu bei, Ansteckungsketten zu durchbrechen. Ziel ist somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung. Mit rund 1400 Apotheken würde sich das potentielle Angebot, in dem Impfungen niederschwellig durchgeführt werden, für die Bevölkerung in Österreich deutlich erhöhen. Über ihre präventive Wirkung hinaus helfen Impfungen nicht nur, Krankheiten zu vermeiden, sondern auch, krankheitsbedingte Folgekosten zu reduzieren. Dadurch wirken sie kostendämpfend auf die Gesamtausgaben im Gesundheitssystem. Drittens trägt die Maßnahme dazu bei den niedergelassenen Bereich („Hausärzt:innen“) zu entlasten und Wartezeiten zu verkürzen. In Bezug auf die Zielverfolgung stellt diese Maßnahme eine Fortsetzung der 2023 unter Gesundheitsminister Johannes Rauch im Rahmen des Finanzausgleiches beschlossenen Gesundheitsreform dar.

 

Artikel 1 (Apothekengesetz):

Zu Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 4 Z 3):

§ 5 Abs. 2 Z 3 verankert die berufsrechtliche Ermächtigung von Apotheker:innen zur Durchführung von Schutzimpfungen.

Die Durchführung von Impfungen in Apotheken ist den Apotheker:innen als pharmazeutisches Fachpersonal vorbehalten. Da die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Zusatzqualifikation zur Apothekerausbildung darstellen, sind nähere Bestimmungen zum Erwerb dieser Qualifikation erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird eine Ermächtigung zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung für den oder die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin vorgesehen.

Artikel 2 (Gesundheitstelematikgesetz 2012):

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 24b Abs. 3 Z 4, § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024 wurde eine Definition von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern eingführt. Das sind gemäß § 2 Z 18 lit. a Gesundheitsdiensteanbieter, die selbst oder deren im Sinne des Art. 29 DSGVO unterstellte Personen berufsrechtlich zur Durchführung von Impfungen berechtigt sind. Da diese Definition aufgrund der vorgeschlagenen Änderung in § 5 ApoG nun auch Apotheken umfasst, soll die gesonderte Bezugnahme auf Apotheken durch die vorgeschlagenen Änderungen entfallen.

Zu Z 4 (§ 26 Abs. 19):

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 5 (§ 28b Abs. 5):

Die Bestimmung enthält einen Pool an Impfsettings, die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin verordnet werden dürfen. Da außer „andere“ kein Impfsetting enthalten ist, dass die Impfung in einer Apotheke entsprechend berücksichtigen würde, soll der Begriff „Apotheke“ in den Pool der Impfsettings aufgenommen werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung erweitert sich zwar der Kreis an Impfsettings, allerdings kann eine entsprechende Verordnung erst erfolgen, wenn eine technische Umsetzung des neuen Impfsettings erfolgt ist.

Sollte also das Impfsetting „Apotheke“ technisch noch nicht zur Verfügung stehen oder eine Impfung zwar von einer Apotheke organisiert bzw. angeboten werden, aber nicht in deren Räumlichkeiten stattfinden (vgl. die Erläuterungen zu § 5 ApoG), so wäre ein anderes Impfsetting zu wählen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.