Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3. Schutzimpfungen durchführen.“
2. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; folgende Z 3 wird eingefügt:
„3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und“
3. Dem § 68a wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 24b Abs. 3 Z 4 entfällt.
2. In § 24c Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“.
3. In § 24f Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Apotheken“.
4. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft“
5. In § 28b Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „ „Ordination“, “ die Wort- und Zeichenfolge „ „Apotheke“, “ eingefügt.