Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Apothekengesetzes

       Artikel 2    Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. Schutzimpfungen durchführen.“

2. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und“

3. Dem § 68a wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 24b Abs. 3 Z 4 entfällt.

2. In § 24c Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“.

3. In § 24f Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Apotheken“.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft“

5. In § 28b Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „ „Ordination“, “ die Wort- und Zeichenfolge „ „Apotheke“, “ eingefügt.