101/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.03.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.03.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

       Artikel 1    Änderung des Apothekengesetzes

 

 

       Artikel 2    Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Apothekengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

 

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

           1. …

 

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

           1. …

           2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.

 

           2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.;

 

         „3. Schutzimpfungen durchführen.“

           3. Schutzimpfungen durchführen.

 

2. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

 

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. …

 

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. …

           2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und

 

           2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und,

 

         „3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und“

           3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und

           3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

 

        34. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

 

nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

 

3. Dem § 68a wird folgender Abs. 24 angefügt:

 

 

„(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 24b Abs. 3 Z 4 entfällt.

 

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind:

           1. …

 

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind:

           1. …

           4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

 

           4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

           5. …

 

           5. …

wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

 

wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

 

2. In § 24c Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“.

 

(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

           1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;

           2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und

           3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.

 

(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

           1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;

           2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und

           3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.

 

3. In § 24f Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Apotheken“.

 

(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken

           1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder

           2. zur Impfberatung und Impfanamnese

auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

 

(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken

           1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder

           2. zur Impfberatung und Impfanamnese

auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

 

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Am Ende des beantragten Gesetzestextes fehlt der Punkt

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft“

(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft

 

5. In § 28b Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „ „Ordination“, “ die Wort- und Zeichenfolge „ „Apotheke“, “ eingefügt.

 

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.

 

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, Apotheke“, Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.