101/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.03.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Inhaltsverzeichnis |
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Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes |
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Artikel 2 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
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Artikel 1 |
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Änderung des Apothekengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt: |
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(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich 1. … |
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(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich 1. … |
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2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben. |
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2. medizinische
Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben |
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„3. Schutzimpfungen durchführen.“ |
3. Schutzimpfungen durchführen. |
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2. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; folgende Z 3 wird eingefügt: |
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(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung 1. … |
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(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung 1. … |
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2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und |
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2. die
für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit
(§ 3 Abs. 6) |
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„3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und“ |
3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und |
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3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken |
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nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln. |
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nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln. |
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3. Dem § 68a wird folgender Abs. 24 angefügt: |
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„(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. § 24b Abs. 3 Z 4 entfällt. |
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(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind: 1. … |
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(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind: 1. … |
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4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, |
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5. … |
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5. … |
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wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat. |
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wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat. |
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2. In § 24c Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“. |
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(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, 1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen; 2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und 3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen. |
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(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß
§ 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und
Krankenpfleger/innen 1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen; 2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und 3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen. |
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3. In § 24f Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Apotheken“. |
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(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken 1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder 2. zur Impfberatung und Impfanamnese auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen. |
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(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18)
gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur
Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen
genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in
den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter 1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder 2. zur Impfberatung und Impfanamnese auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen. |
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4. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Am Ende des beantragten Gesetzestextes fehlt der Punkt Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft“ |
(19) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft |
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5. In § 28b Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „ „Ordination“, “ die Wort- und Zeichenfolge „ „Apotheke“, “ eingefügt. |
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(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“. |
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(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Apotheke“, Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“. |