1010/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einkommenssteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026 wird wie folgt geändert:

 

In § 104 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:


„(2a) Der Kinderzuschlag steht auf Antrag überdies jeweils einer oder einem der Partner: innen nach § 106 Abs. 3 in Haushalten mit einem oder mehreren Kindern nach § 106 Abs. 1 zu, wenn beide Partner:innen laut rechtskräftigen Einkommensteuer­bescheiden des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalender­jahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt haben und die Summe der im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte unter Einbeziehung der Bemes­sungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4), die in Abs. 2b genannte Obergrenze nicht überschritten haben. Auf Grund zwischen­staatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

 

(2b) Die Obergrenze für den Kinderzuschlag nach Abs. 2b ergibt sich aus der Summe der Obergrenze der Einkünfte nach Abs. 2 Z 2 zuzüglich der zur Inanspruchnahme eines Alleinverdiener:innenabsetzbetrags höchstmöglichen Einkünfte nach § 33 Abs. 4, sechster Satz sowie dem in der jeweiligen Haushaltskonstellation bei Erfüllung der Voraussetzungen eines Alleinverdiener:innenabsetzbetrags zustehenden Betrags nach § 33 Abs. 4 Z 1, zweiter und dritter Satz. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen."

 

 

Begründung:

 

Der Gesetzesvorschlag sieht die Ausweitung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für erwerbstätige Alleinerziehende und Alleinverdienende auch auf Paarhaushalte mit Kindern vor, die trotz Erwerbstätigkeit beider Elternteile ein niedriges Einkommen erzielen. Damit sollen nicht nur diese Haushalte gestärkt, sondern auch ein zusätz­licher Erwerbsanreiz geschaffen werden. Das derzeitige System des Alleinverdien­er:innenabsetzbetrags verhindert höhere Erwerbstätigkeit. Dieser nachteilige Effekt soll überdies mit dem vorliegenden Initiativantrag begrenzt werden.

 

Mit dem Antrag soll im Übrigen die Folgen der Säumigkeit der Bundesregierung im Bereich der noch immer nicht umgesetzten Kindergrundsicherung verringert werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.