Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommenssteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026 wird wie folgt geändert:

In § 104 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Der Kinderzuschlag steht auf Antrag überdies jeweils einer oder einem der Partner: innen nach § 106 Abs. 3 in Haushalten mit einem oder mehreren Kindern nach § 106 Abs. 1 zu, wenn beide Partner:innen laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt haben und die Summe der im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4), die in Abs. 2b genannte Obergrenze nicht überschritten haben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

(2b) Die Obergrenze für den Kinderzuschlag nach Abs. 2b ergibt sich aus der Summe der Obergrenze der Einkünfte nach Abs. 2 Z 2 zuzüglich der zur Inanspruchnahme eines Alleinverdiener:innenabsetzbetrags höchstmöglichen Einkünfte nach § 33 Abs. 4, sechster Satz sowie dem in der jeweiligen Haushaltskonstellation bei Erfüllung der Voraussetzungen eines Alleinverdiener:innenabsetzbetrags zustehenden Betrags nach § 33 Abs. 4 Z 1, zweiter und dritter Satz. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.“