1013/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten David Stögmüller, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anpassung der Verpflichtungsdauer von Militärpersonen auf Zeit an die Altersgrenzen der Wehrpflicht

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Das Österreichische Bundesheer steht in den kommenden Jahren vor erheblichen personellen Herausforderungen. Altersbedingte Abgänge und der notwendige personelle Aufwuchs machen es erforderlich, qualifiziertes und bereits ausgebildetes Personal länger im militärischen Dienst zu halten.

Eine wichtige Rolle können dabei Militärpersonen auf Zeit einnehmen. Insbesondere in den Verwendungsgruppen MZO3 und MZUO verfügen sie über militärische Ausbildung und praktische Erfahrung und können dazu beitragen, personelle Engpässe im Offiziers- und Unteroffiziersbereich abzufedern.

Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen schränken diese Möglichkeit jedoch erheblich ein. Gemäß § 151 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit auf maximal 15 Jahre begrenzt. Gleichzeitig endet das Dienstverhältnis grundsätzlich spätestens mit mit Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird.

Dem steht die Systematik des Wehrgesetzes 2001 gegenüber. Gemäß § 10 Abs. 1 besteht die Wehrpflicht grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Für Offiziere und Unteroffiziere sowie für Spezialkräfte, insbesondere auf den Gebieten der Technik und des Sanitätswesens, endet die Wehrpflicht hingegen erst mit Ablauf des 65. Lebensjahres.

Die Altersgrenzen für Militärpersonen auf Zeit sollten daher an die bereits besteh-ende Systematik des Wehrgesetzes angepasst werden: grundsätzlich bis zum 50. Lebensjahr und für Offiziere, Unteroffiziere sowie die entsprechenden Spezialkräfte bis zum 65. Lebensjahr. Gleichzeitig muss die derzeit auf 15 Jahre begrenzte maximale Gesamtdauer des Dienstverhältnisses entsprechend angepasst werden.

Eine solche Anpassung würde bestehende Personalengpässe zumindest teilweise abfedern, militärische Erfahrung länger im Bundesheer halten und gleichzeitig die Attraktivität der Laufbahn als Militärperson auf Zeit erhöhen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung, wird aufgefordert, die Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Militär-personen auf Zeit dahingehend vorzubereiten, dass deren mögliche Verpflichtungs-dauer an die in § 10 Wehrgesetz 2001 vorgesehenen Altersgrenzen der Wehrpflicht angeglichen wird.

Dabei soll insbesondere vorgesehen werden, dass

1.    Militärpersonen auf Zeit grundsätzlich bis zum Ende der Wehrpflicht gemäß § 10 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 verwendet werden können, damit für Militärpersonen auf Zeit grundsätzlich eine Verwendung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ermöglicht wird;

2.    für Offiziere und Unteroffiziere sowie für Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik und des Sanitätswesens, eine Verwendung entsprechend § 10 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ermöglicht wird;

3.    die derzeit gemäß § 151 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf insgesamt 15 Jahre begrenzte maximale Dauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit entsprechend angepasst wird, damit eine Verwendung bis zu den jeweiligen Altersgrenzen tatsächlich möglich ist; und

4.    die dafür notwendigen dienstrechtlichen und berufsförderungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend angepasst und aufeinander abgestimmt werden.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die dafür erforderlichen gesetzlichen Änderungen auszuarbeiten und den Entwurf dem Nationalrat vorzulegen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.