1020/A XXVIII. GP
Eingebracht am 23.09.2026
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Antrag
Der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 63 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 erlassene Verordnung Anwendung findet.“
2. Dem § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg die Steuersätze um höchstens
a) 67 Euro je 1 000 l bei Benzin gemäß Abs. 1 lit. a
b) 67 Euro je 1 000 l bei Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b
ermäßigen, sofern die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 erlassen hat. Eine solche Verordnung des Bundesministers für Finanzen ist jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen
Begründung
Um den massiven Preissteigerungen bei Treibstoffen infolge des rasanten Anstiegs der Ölpreise entgegenzuwirken, wurde mit der Novelle des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. I Nr. 12/2026, für die wichtigsten Treibstoffe im Verordnungswege eine budgetneutrale Abgeltung der mit den Preissteigerungen einhergehenden Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsatzsteuer im Wege einer Absenkung der Mineralsteuer ermöglicht. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung zur Absenkung der Mineralölsteuer ist die Erlassung einer Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, betreffend Margenbegrenzungen.
In den Monaten Oktober und November soll als Vorgriff auf die durch die jüngsten Preissteigerungen erwarteten Mehreinnahmen beim Energiekrisenbeitrag Fossil (EKB-F) im Erhebungszeitraum 2026, die Mineralölsteuer stärker – und zwar um jeweils bis zu 67 Euro je 1.000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a oder Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b – abgesenkt werden können. Details dieser Senkung der Mineralölsteuersätze sollen aus Gründen administrativer Vereinfachung und im Interesse größtmöglicher Flexibilität weiter per Verordnung festgelegt werden. Wie bisher wird die Verordnung zur Absenkung der Mineralölsteuersätze pro Kalendermonat erlassen und ist an die Erlassung einer Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 geknüpft.