1020/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin
Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.09.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 63 wird folgender Abs. 12 angefügt: |
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„(12) § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 erlassene Verordnung Anwendung findet.“ |
(12) § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 erlassene Verordnung Anwendung findet. |
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2. Dem § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg die Steuersätze um höchstens |
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg die Steuersätze um höchstens |
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a) 67 Euro je 1 000 l bei Benzin gemäß Abs. 1 lit. a |
a) 67 Euro je 1 000 l bei Benzin gemäß Abs. 1 lit. a |
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b) 67 Euro je 1 000 l bei Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b |
b) 67 Euro je 1 000 l bei Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b |
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ermäßigen, sofern die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 erlassen hat. Eine solche Verordnung des Bundesministers für Finanzen ist jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.“ |
ermäßigen, sofern die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 erlassen hat. Eine solche Verordnung des Bundesministers für Finanzen ist jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen. |