1021/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Manuel Litzke, BSc

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) sowie das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) geändert werden (Es-gibt-nur-zwei-Geschlechter-Novelle)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, sowie das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026 geändert werden (Es-gibt-nur-zwei-Geschlechter-Novelle)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:

 

1.    Im Inhaltsverzeichnis lautet der den 3. Abschnitt des I. Teils betreffende Eintrag: „Gleichstellung von Männern und Frauen“.

 

2.    In § 2 Z 9 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

3.    In § 3 Z 9 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

4.    Die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils lautet:

„Gleichstellung von Männern und Frauen“

 

5.    In § 99 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

Artikel 2

Änderung des Fachhochschulgesetzes

 

Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ und die Wortfolge „ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter“ durch die Wortfolge „ausgeglichene Repräsentanz von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

  1. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

  1. In § 8a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

  1. In § 23 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.

 

 

Begründung

 

Im Universitätsgesetz 2002 (UG), das im Wesentlichen mit 1. Jänner 2004 in Kraft trat, zählt gemäß § 2 Z 9 die „Gleichstellung der Geschlechter“ zu den leitenden Grund-sätzen der Universitäten. Bis zum 30. September 2021 lautete die Formulierung noch „Gleichstellung von Frauen und Männern“.[1] Diese Bezeichnung fand sich bereits im Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), das durch das Universitätsgesetz 2002 weitgehend abgelöst wurde. Unter der damaligen Bundesregierung aus ÖVP und Grünen wurde die Formulierung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 geändert.[2] Seither lautet sie „Gleichstellung der Geschlechter“. Dieselbe Formulierung findet sich in § 3 Z 9 und § 99 Abs. 5 UG sowie in der Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils („Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung“).

 

Auch das Fachhochschulgesetz verwendet mittlerweile an mehreren Stellen die Formulierung „Gleichstellung der Geschlechter“. In § 2 Abs. 5 FHG ist darüber hinaus von einer „ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter“ die Rede. Weitere entsprechende Bestimmungen finden sich in § 8 Abs. 2 Z 1, § 8a Abs. 1 Z 5 und § 23 Abs. 2 Z 3 FHG.

 

Die Bezeichnung „Gleichstellung der Geschlechter“ bzw. „Repräsentanz der Geschlechter“ ist jedoch irreführend und schlecht gewählt. Immerhin kann sie den Eindruck erwecken, dass es mehr als zwei biologische Geschlechter gibt. Unstrittig ist, dass es Menschen gibt, deren körperliche Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig als weiblich oder männlich einzuordnen sind; diese werden intersexuell genannt. Davon zu unterscheiden ist das soziale Geschlecht (gender), dem eine „woke“ und ideologisch motivierte Betrachtungsweise zugrunde liegt. Die Universitäten und Fachhochschulen sollen hinkünftig nicht mehr auf Grundlage des woken Gender-Geschlechtsbegriffs agieren, sondern aufgrund biologischer Tatsachen. Die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz bleibt unangetastet und kommt im Einklang mit der Judikatur des VfGH weiterhin Frauen, Männern und Personen, deren körperliche Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig als weiblich oder männlich einzuordnen sind, zugute.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung zuzuweisen.



[1]    https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20002128&FassungVom=2021-09-30
(aufgerufen am 18.09.2026)

[2]    https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_93/BGBLA_2021_I_93.html (aufgerufen am 18.09.2026)