Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, sowie das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026 geändert werden (Es-gibt-nur-zwei-Geschlechter-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den 3. Abschnitt des I. Teils betreffende Eintrag: „Gleichstellung von Männern und Frauen“.
2. In § 2 Z 9 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.
3. In § 3 Z 9 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.
4. Die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils lautet:
„Gleichstellung von Männern und Frauen“
5. In § 99 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Fachhochschulgesetzes
Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ und die Wortfolge „ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter“ durch die Wortfolge „ausgeglichene Repräsentanz von Männern und Frauen“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.
3. In § 8a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.
4. In § 23 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ durch die Wortfolge „Gleichstellung von Männern und Frauen“ ersetzt.