1024/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Christoph Steiner

und weiterer Abgeordneter

betreffend Praxisgerechte und verhältnismäßige Regelungen für Kleinsauna-anlagen in kleinen Beherbergungsbetrieben

 

 

Kleine und familiengeführte Beherbergungsbetriebe bilden seit Jahrzehnten eine wesentliche Grundlage des österreichischen Tourismus. Gerade in ländlichen Regionen tragen Privatzimmervermieter, Pensionen, Ferienwohnungsanbieter und kleinere Beherbergungsbetriebe entscheidend zur regionalen Wertschöpfung bei und sorgen dafür, dass das touristische Angebot Österreichs vielfältig und attraktiv bleibt.

 

Gleichzeitig steigen die Ansprüche der Gäste. Auch kleine Betriebe müssen laufend investieren, um konkurrenzfähig zu bleiben. Dazu gehören mittlerweile nicht mehr nur moderne Zimmer, WLAN oder zeitgemäße Sanitäranlagen, sondern zunehmend auch kleinere Wellnessangebote. Eine kleine Sauna für wenige Personen ist gerade in alpinen Tourismusregionen längst kein außergewöhnliches Luxusangebot mehr.

 

Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen können jedoch dazu führen, dass bereits eine kleine Saunaanlage erhebliche zusätzliche Genehmigungs- und Verwaltungsfolgen für einen Beherbergungsbetrieb auslöst.

 

Saunaanlagen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bäderhygiene-gesetzes und können zusätzliche gewerbe- und betriebsanlagenrechtliche Vorgaben auslösen. Besonders problematisch ist, dass kleine Beherbergungsbetriebe mit bis zu 30 Gästebetten unter bestimmten Voraussetzungen zwar von einer Betriebsanlagen-genehmigung freigestellt sein können, diese Erleichterung durch eine Saunaanlage jedoch entfallen kann.[1] Damit kann bereits eine kleine Sauna für wenige Hausgäste ein deutlich umfangreicheres Genehmigungsverfahren für den gesamten Betrieb nach sich ziehen.

 

Gesundheit und Sicherheit der Gäste müssen auch bei kleinen Saunaanlagen gewährleistet sein. Gleichzeitig bestehen zwischen einer Kleinsauna für wenige Hausgäste und einem großen öffentlich zugänglichen Wellness- oder Saunabereich deutliche Unterschiede hinsichtlich Größe, Nutzung, Besucherfrequenz und Gefährdungspotenzial. Diesen Unterschieden sollte auch bei den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen werden.

 

Es ist weder wirtschaftlich sinnvoll noch im Interesse des Tourismusstandortes Österreich, wenn kleine Familienbetriebe zunächst dazu angehalten werden, in Qualität und moderne Angebote zu investieren, ihnen anschließend aber durch unverhältnismäßige Genehmigungsverfahren zusätzliche Kosten und bürokratische Belastungen entstehen.

 

Für kleine Saunaanlagen, die ausschließlich von wenigen Hausgästen genutzt werden, sollte daher ein vereinfachtes und verhältnismäßiges Verfahren gelten. Die erforderlichen Sicherheits-, Brand- und Hygienestandards müssen dabei selbstverständlich eingehalten werden; die bloße Errichtung einer kleinen Sauna sollte jedoch nicht automatisch umfangreiche Genehmigungspflichten für den gesamten Betrieb auslösen.

 

Kleine Familienbetriebe brauchen Planungssicherheit und die Möglichkeit, zeitgemäße Angebote für ihre Gäste zu schaffen, ohne dadurch mit unverhältnismäßigen behördlichen Anforderungen konfrontiert zu werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die für Kleinsaunaanlagen in kleinen Beherbergungs-betrieben vereinfachte und praxisgerechte Rahmenbedingungen schafft. Dabei sollen die erforderlichen Sicherheits- und Hygienestandards gewahrt und zugleich unverhältnismäßige Genehmigungspflichten vermieden werden.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Tourismusausschuss zuzuweisen.



[1]    https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20009134&Paragraf=1&ShowPrintPreview=True
(aufgerufen am 18.09.2026)