1026/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Harald Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verbesserung der Sterbeverfügung
Das Sterbeverfügungsgesetz berührt höchstsensible Fragen des Lebensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verantwortung des Staates gegenüber allen unmittelbar und mittelbar Betroffenen. Die jüngst beschlossene Novelle enthält zwar eine praxistaugliche Anpassung bei der Verlängerung der Sterbeverfügung, lässt aber wesentliche Schutzfragen weiterhin ungelöst.[1]
Besonders problematisch ist, dass jene Personen, die Sterbewillige in ihren schwersten Stunden begleiten, nach wie vor ohne psychologische Vorbereitung und ohne Betreuung im Anschluss gelassen werden. Wer in einer derart belastenden Ausnahmesituation unterstützend tätig wird, darf vom Staat nicht sich selbst überlassen werden.
Ebenso wenig hinnehmbar ist, dass tödliche Präparate über lange Zeit unbeaufsichtigt in Wohnungen verbleiben können und damit eine konkrete Gefahr für Dritte, insbesondere für Kinder, entsteht. Im Begutachtungsverfahren wurde daher zu Recht ein verbindlicher Kontroll- und Erinnerungsmechanismus sowie eine behördlich nachvollziehbare Rückgabe oder Überprüfung des Verbleibs des Tötungsmittels eingefordert.[2]
Wer ein derart sensibles Rechtsinstitut schafft, muss nicht nur die formale Durchführung regeln, sondern auch den Schutz der Helfer, der Angehörigen und der Allgemeinheit sicherstellen. Es braucht daher eine klare gesetzliche Absicherung der psychologischen Begleitung der Helfer sowie verbindliche Bestimmungen über sichere Verwahrung, Kontrolle und Rückgabe letaler Präparate. Genau diesem Ziel dient die nachstehende Entschließung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Sterbeverfügungsgesetz dahingehend geändert wird, dass
1. für im Zusammenhang mit einer Sterbeverfügung abgegebene letale Präparate verbindliche Regelungen über deren sichere Verwahrung, dokumentierte Aufbewahrung, nachvollziehbare Kontrolle des Verbleibs sowie verpflichtende Rückgabe oder sichere Vernichtung im Fall der Nichtverwendung oder des Ablaufs der Wirksamkeit der Sterbeverfügung geschaffen werden, und
2. die Möglichkeit geschaffen wird, dass jene Personen, die Sterbewillige im Zusammenhang mit der Errichtung oder Umsetzung einer Sterbeverfügung begleiten oder unterstützen, im Einzelfall, sofern dies notwendig erscheint oder von den betroffenen Personen gewünscht wird, eine geeignete psychologische Vorbereitung, Beratung und Nachbetreuung in Anspruch nehmen können.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.