1031/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger, Dipl.-Ing. Christian Schandor
und weiterer Abgeordneter
betreffend Längst überfällige Novellierung des Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetzes (LV‑FinG) zur Sicherstellung der budgetären Planungssicherheit des Österreichischen Bundesheeres
Im 2022 beschlossenen Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz ist das Bekenntnis festgehalten, „schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern.“[1]
Diese Zielsetzung und Formulierung ist bedauerlicherweise nicht konkret genug, um die für das Österreichische Bundesheer so dringende Planungssicherheit zu gewährleisten.
Bereits der Landesverteidigungsbericht 2024/2025 hielt fest, dass eine milliarden-schwere Differenz in der Mittelhöhe zwischen den Planungen des Generalstabes für die Umsetzung des Aufbauplans ÖBH2032+ und dem tatsächlichen Budget für die UG 14 Militärische Angelegenheiten besteht.[2]
Der mittlerweile vorliegende Landesverteidigungsbericht 2026/2027 stellt eine noch weit dramatischere und sicherheitspolitisch nicht mehr zu verantwortende Diskrepanz fest. Denn für „das Jahr 2027 beträgt das Budget der UG 14 gemäß BFRG rund 5,298 Mrd. Euro und für 2028 rund 5,434 Mrd. Euro (inklusive aller Ermächtigungen).“[3] Jedoch müsste das Budget der UG 14 für das Jahr 2027 rund 6,223 Mrd. Euro betragen, sowie für 2028 rund 7,201 Mrd. Euro (exklusive Pensionsleistungen).[4]
„Insgesamt ergibt sich somit eine Differenz gegenüber der Budgetprognose von rund 12,563 Mrd. Euro im Betrachtungszeitraum 2027 bis 2031“.[5]
Die Zielsetzung im Aufbauplan ÖBH2032+ und im Regierungsprogramm 2 Prozent des Brutto-Inlandproduktes bis 2032 für die Landesverteidigung zu budgetieren, wird mit diesem Budget und Bundesfinanzrahmen in kaum noch zu realisierende Ferne gerückt. Das Budget der UG 14 erreicht bis 2031 niemals über 1 Prozent des BIP![7] Damit wird der gesamte Aufbauplan begraben.
Zusätzlich ist zu beachten, dass aufgrund der hohen Inflation die Beschaffungen des Ressorts in voller Bandbreite noch kostspieliger geworden sind.
„Der Effekt der angehobenen Budgetmittel auf die Kaufkraft ist entsprechend zu relativieren. Vielmehr muss von einem bloßen Erhalt der Kaufkraft gesprochen werden. Daran dürfte sich in den kommenden Jahren nicht viel ändern, wenn nicht gar eine Verschärfung eintritt.“[8]
„Die Zielsetzung, Österreich gegen jeden militärischen Angriff zu verteidigen, ist jedenfalls einem hohen militärischen Risiko ausgesetzt“[9], schlussfolgert der Landesverteidigungsbericht 2026/2027.
Aus diesen Gründen ist das Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz zu novellieren, um sicherzustellen, dass das Budget der UG 14 Militärische Angelegenheiten bis zum Jahr 2032 kontinuierlich auf zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts steigt.
Denn das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich bedarf zum Zweck der Wiederherstellung der Fähigkeit der militärischen Landeverteidigung gemäß Art. 79 B-VG eine langfristige finanzielle Planungssicherheit. Diese langfristige Planungssicherheit kann es nur geben, wenn das Budget in entsprechendem Umfang über mehrere Jahre hinweg gesichert ist. Eine langfristige budgetäre Sicherheit sorgt dafür, dass das Bundesheer seinen verfassungsmäßigen Auftrag, die militärische Landesverteidigung und damit die Sicherheit Österreichs, wieder erfüllen kann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, welche das Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz novelliert und sicherstellt, dass das Budget der UG 14 Militärische Angelegenheiten bis zum Jahr 2032 kontinuierlich auf zwei Prozent des BIP steigt.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.
[1] § 1 Abs. 1 LV-FinG
https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012098 (aufgerufen am 17.07.2026)
[2] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 69-71
https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/landesverteidigungsbericht_2024_2025.pdf
(aufgerufen am 17.07.2026)
[3] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 77
https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/landesverteidigungsbericht_2026_2027.pdf
(aufgerufen am 17.07.2026)
[4] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 83
[5] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 85
[6] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 84
[7] Strategiebericht zum BFG 2027 + 2028, S. 141
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:a5d69691-da87-4741-8e82-f4db29cc889b/Strategiebericht_2027-2030_2028-2031_Budgetbericht_2027_2028_Beschluss.pdf (aufgerufen am 17.07.2026)
[8] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 78
[9] Landesverteidigungsbericht 2026/2027, S. 86