1037/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Tatsächliche Eigentümer:innen bei Investitionskontrolle offenlegen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Das Investitionskontrollgesetz (InKG) soll sicherstellen, dass Investitionen aus Drittstaaten in strategisch und sicherheitspolitisch besonders sensiblen Bereichen nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen. Eine wirksame Prüfung setzt voraus, dass der Behörde bekannt ist, wer tatsächlich hinter einer Investition steht, d.h. wer diese finanziert, wer die Kontrolle ausübt und wer final wirtschaftlich von ihr profitiert. Das InvKG verlangt derzeit die Offenlegung „jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht“[1] und bezieht sich damit auf die Legaldefinition der „wirtschaftlichen Eigentümer:in“[2]. Allerdings müssen dadurch nicht immer auch die tatsächlichen Eigentümer:innen offengelegt werden.

 

Der Fall des Flughafens Wien zeigt diese entscheidende Lücke zwischen Legal-definition und den tatsächlichen Eigentümer:innen auf. Da der Flughafen Wien zur kritischen Infrastruktur zählt, musste die Aufstockung des Aktienanteils der Airports Group Europe S.à.r.l. von der Investitionskontrollbehörde geprüft und genehmigt werden. Die Airports Group Europe S.à.r.l. wiederum ist eine luxemburgische Briefkastenfirma und mit 44,3% mittlerweile die größte Aktionärin des Flughafens Wien.[3] Wer schlussendlich hinter dieser Firma steckt, ist nicht so genau bekannt.[4] Im Rahmen der Investitionskontrollprüfung muss sie dem Ministerium ihre „wirtschaft-lichen Eigentümer:innen“ auf jeden Fall bekannt gegeben haben. Allerdings wurde während der Prüfung nicht offengelegt, wer die tatsächlichen Eigentümer:innen sind. Was das Ministerium auf mehrfache Anfragen hin nicht zugeben wollte, hat letztendlich das Bundesverwaltungsgericht schwarz auf weiß festgehalten: „Die begehrten Informationen sind nicht vorhanden und verfügbar“ und es gebe „keine Aufzeichnungen“ darüber.[5] Das Ministerium weiß also bis heute nicht, wer die größte Eigentümerin des wichtigsten Flughafens Österreichs ist.

 

Der Vorgang ist rechtsstaatlich und sicherheitspolitisch höchst problematisch. Wenn die Investitionskontrollbehörde die tatsächlichen Eigentümer:innen und Einflussbe-rechtigten nicht kennt, kann sie nicht verlässlich beurteilen, ob staatliche oder staatsnahe Einflussnahme, Umgehungskonstruktionen, Sanktionsrisiken, Geld-wäschegefahren oder kritische Abhängigkeiten vorliegen. Zudem können Investi-tionsauflagen nur dann wirksam ausgestaltet werden, wenn klar ist, gegen wessen Einfluss sie schützen sollen. Ohne Offenlegung der bei der Investition maßgeblichen Personen und Interessen verfehlt die Investitionskontrolle ihr eigentliches Ziel.

 

Der Gesetzgeber ist daher gefordert, diese Lücke im Investitionskontrollgesetz zu schließen. Die vollständige Offenlegung der tatsächlich hinter einer Investition steh-enden Personen und Kapitalgeber muss gewährleistet sein. Solange deren Identität und Einflussmöglichkeiten nicht zweifelsfrei festgestellt sind, dürfen keine Genehmig-ungen für Investitionen in sensiblen Bereichen erteilt werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, wird aufgefordert eine Novelle des Investitionskontrollgesetzes vorzu-legen, die sicherstellt, dass die tatsächlichen Eigentümer:innen, die hinter einer Investition in sensiblen Bereichen stehen, der Behörde in Investitionskontroll-verfahren offengelegt werden müssen, und dass die Investitionskontrollbehörde keine Genehmigungen erteilt ohne die tatsächlichen Eigentümer:innen, kontroll-ierenden Personen und wirtschaftlichen Profiteur:innen zu kennen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.



[1] Investitionskontrollgesetzt § 6, Absatz 3, Ziffer 4

[2] Nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

[3] Flughafen Wien (21.09.2026) https://viennaairport.com/aktionaersstruktur

[4] Profil (2022) Blindflug am Airport: Wer steckt hinter dem größten Aktionär des Wiener Flughafens? https://www.profil.at/investigativ/blindflug-am-airport-wer-steckt-hinter-dem-groessten-aktionaer-des-wiener-flughafens/402154428 (Abgerufen am 21.09.2026)

[5] Der Standard (2026) Der Flughafen Wien ist strategisch hochwichtig – und niemand weiß, wem knapp die Hälfte von ihm gehört https://www.derstandard.at/story/3000000315983/der-flughafen-wien-ist-strategisch-hochwichtig-und-niemand-weiss-wem-knapp-die-haelfte-von-ihm-gehoert (Abgerufen am 21.09.2026)