1038/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

betreffend StVO-Übergangsbestimmung zur Sicherung selbstbestimmter Mikromobilität insbesondere im ländlichen Raum

 

BEGRÜNDUNG

 

Mit der 36. StVO-Novelle wurde unter anderem die Nutzung von E-Scootern mit Sitz in der bisherigen Form per 1.10.2026 unterbunden. Diese sind künftig E-Mopeds gleichgestellt, ohne Übergangsbestimmungen oder praxisgerechte Ausnahmen.

Eine pauschale Sichtweise geht aber an der technischen, rechtlichen und sozialen Realität der Betroffenen in vielen Regionen vorbei.

Denn E-Scooter mit Sitz, Körbchen und Bauartgeschwindigkeit bei maximal 23-25 km/h werden in großer Zahl überwiegend von älteren oder zB durch Hüft-, Knie- oder Knöchelprobleme nicht mehr voll mobilen Bürger:innen inbesondere im ländlichen Raum für Alltags-Kurzstrecken – etwa für die wenige Kilometer langen Wege Richtung Nahversorgung, Arzt/Ärztin oder Apotheke – verwendet.

Wer ohne Führerschein in einer ländlichen Region lebt und sich mit Mindest- oder Niedrigpension ohnehin kein Auto leisten kann, ist oft alternativlos auf diese selbstbestimmte Mobilitätslösung angewiesen:

·         Der öffentliche Verkehr ist in der Fläche sehr oft keine Option für Einkaufs- oder Arztwege. Wer gesundheitlich bedingt nicht bis 65 Jahre erwerbstätig bleiben konnte, würde zudem auch keine Ermäßigungen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln erhalten, hier droht die komplette Isolierung durch ersatzlose Streichung der einzigen realistischen Mobilitätsoption „E-Scooter mit Sitz“.

·         Der Umstieg auf E-Bikes ist für diese große Gruppe zumeist keine barrierefreie und damit machbare Alternative, erst recht nicht da, wo es hügelig oder bergig ist.

·         Mehrrädrige Seniorenmobile sind für Mindestpensionist:innen unleistbar teuer, oft fehlt auch die Unterstellmöglichkeit für diese sperrigen Großgeräte, während kleine leichtere Klappscooter auch in beengteren Wohnverhältnissen problemlos zB im Vorzimmer aufbewahrt und geladen werden konnten.

·         Eine Zulassung als E-Moped ist aufgrund fehlender Papiere meist unmöglich: Die E-Klappscooter mit Sitz und Körbchen wurden vollkommen rechtmäßig als Fahrräder im Handel erworben, es ist daher auch unter Einbeziehung der Inverkehrbringer kein Typenschein oder COC-Dokument verfügbar.

Ein generelles Verbot ohne Übergangs‑ oder Ausnahmeregelung trifft somit insbesondere ältere, mobilitätseingeschränkte und einkommensschwache Personen – darunter viele Frauen – im ländlichen Raum, für die es keine gleichwertige, sichere und leistbare Alternative für ihre Mobilität gibt. Auch finanziell werden hier bei einer diesbezüglich großteils eingeschränkten Zielgruppe Investitionen schlagartig entwertet. Diese „Enteignung“ steht letztlich im Widerspruch zu auch von den Regierungsparteien hochgehaltenen Zielen der Daseinsvorsorge, der sozialen Teilhabe und der Verkehrswende. (Zu erinnern ist hier auch daran, dass für andere ähnlich einschneidend betroffene Gruppen wie die Essenslieferant:innen sehr wohl Unterstützungsmaßnahmen für die Umstellung erfolgen.)

Schließlich, da es laut Regierung ja vor allem um Verkehrssicherheit geht: Über auffällige selbstverschuldete Unfallbeteiligung dieser speziellen Gruppe von Ver-kehrsteilnehmer:innen ist nichts bekannt.

Selbst wenn eine teure Zulassung von Klapp-E-Scootern mit Sitz als Moped gelänge, so bliebe es unzumutbar und praxisfremd, diese Gruppe von Verkehrsteil-nehmer:innen mit kleinen, langsamen 25-km/h-Gefährten, welche nichts mit einem Moped gemein haben, von den sicheren Rad- und Gehwegen auf Überlandstraßen mit gefahrenen Kfz-Geschwindigkeiten oft über 100 km/h sowie Lkw-Verkehr zu zwingen. Das zerstört jede Form von sicherer, aktiver Mobilität im ländlichen Raum für diese Gruppe.

Mobilität im Alter ist jedoch, gerade auch im ländlichen Raum, vor allem: Selbst-bestimmung.

Es sollten daher zu den grundsätzlich überwiegend sinnvollen Regelungen der 36. StVO-Novelle für diese spezielle Gruppe praxisgerechte Übergangsregelungen – etwa ein Bestandschutz für vor dem 1.5.2026 erworbene und zu den bis dahin geltenden Regeln gesetzeskonform genutzte derartige E-Scooter mit Sitz und ihre Nutzer:innen – ergänzt werden. Es könnte dies ähnlich der seinerzeit (2001) bei der Neuregelung der Nutzung der sogenannten Mopedautos/Microcars - trotz deren Beitrags zur Unfallbilanz - beschlossenen Lösung gestaltet werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ersucht, in Ergänzung der letzten StVO-Novelle praxisgerechte Übergangsbestimmungen für die weitere Nutzung bereits vor dem 1.5.2026 genutzter E-Scooter mit Sitz insbesondere im ländlichen Raum vorzuschlagen. Ziel muss es sein, den Betroffenen - insbesondere älteren, mobilitätseingeschränkten und einkommensschwachen Personen, darunter viele Frauen - im ländlichen Raum, für die es keinerlei gleichwertige, sichere und leistbare Alternative für ihre Mobilität gibt, selbstbestimmte sichere Alltagsmobilität auf Kurzstrecken weiterhin zu ermöglichen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Verkehr und Mobilität vorgeschlagen.