1039/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde
betreffend Überarbeitung der Aufzugs-Sicherheitsverordnung 2015
BEGRÜNDUNG
Um Barrierefreiheit bei der Sanierung von Bestandsgebäuden zu erreichen, ist der nachträgliche Einbau von Aufzügen häufig zwingend erforderlich. Dabei sind die Vorgaben der Aufzugs-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015) einzuhalten, welche die österreichische Umsetzung der sogenannten „EU-Aufzugsrichtlinie“ (EU-RL 2014/33/EU) darstellt. Die darin enthaltenen Sicherheitsstandards sollen unter anderem gewährleisten, dass das Risiko für Monteur:innen, Rettungskräfte und andere Personen, in den „Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird“. Weiter heißt es: „Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden. (Anhang I, EU-RL/2014/33/EU)
Von diesen Standards darf in Bestandsgebäuden abgewichen werden, wenn zwingende technische oder rechtliche Gründe vorliegen. Beispielsweise können dann technische Lösungen umgesetzt werden, die temporäre Schutznischen vorsehen, wie sie etwa in der harmonisierten ÖNORM EN 81-21 vorgesehen sind. Wirtschaftliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Diese Vorgabe, welche bereits die EU-Richtlinie zu Grunde liegt, garantiert einen hohen Sicherheitsstandard, erhöht jedoch die Kosten für den barrierefreien Umbau.
In Österreich wird das Verfahren Anwendung alternativer Schutzstandards zusätzlich dadurch erschwert, dass bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zusätzlich im Vorhinein noch ein Gutachten einer notifizierten Stelle darüber einzuholen ist, ob ein Abweichen von den Richtlinien gerechtfertigt ist. Dieses Gutachten muss dann der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden.
Ob im Vorhinein ein Gutachten vorgelegt werden muss, kann gemäß der EU-Richtlinie der Mitgliedsstaat entscheiden. Staaten wie Deutschland haben davon keinen Gebrauch gemacht und es ist zu hinterfragen, ob dies wirklich notwendig ist.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird aufgefordert zu überprüfen, ob die österreichische Umsetzung der EU-Aufzugsrichtlinie durch die österreichische Aufzugs-Sicherheitsverordnung über den vorgegebenen Mindest-standard durch die EU-Richtlinie hinaus geht und ob etwaige strengere Bestim-mungen erleichtert werden können, um Verwaltungsaufwand und letztlich Baukosten zu reduzieren.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.