104/A XXVIII. GP

Eingebracht am 07.03.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt abgeändert durch BGB. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert

 

1. § 133 samt Überschrift lautet:

Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

(2) Die Interessenvertretungen nach Abs. 1 haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z.B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 Z 1 und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.

(3) Bestehen keine Interessenvertretungen nach Abs. 1, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall hinsichtlich des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und hinsichtlich der Landesstellenausschüsse vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Einvernehmen mit den zuständigen Landeshauptleuten zu entsenden.

(4) Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

        1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;

        2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach § 138 Abs. 2 Z 1 der Versicherungsanstalt;

        3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.

(5) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (§ 154) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei

        1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

        2. bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Z 1 und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(7) In den Fällen der Abs. 5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(8) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

2. Nach § 291 wird folgender § 292 angefügt:

„Schlussbestimmungen zum BGBl. I Nr. xx/2025

§ 292. (1) § 133 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Juli 2025 und endet abweichend von § 137 mit 31. Dezember 2029.“

 

 

 

Begründung:

 

Die gegenständliche Neufassung des § 133 B-KUVG resultiert aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2019, G 211-213/2019-21, mit welchem die bisherige Fassung des § 133 B-KUVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Kernaussage der Entscheidung ist, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art. 120c Abs. 1 B-VG indirekt von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen zu entsenden sind. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot widersprach die bisherige Regelung des § 133 B-KUVG. Nach § 133 Abs. 1 B-KUVG erfolgte die Entsendung der Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen nicht durch aus dem Kreis der Dienstnehmer/innen gewählte Funktionsträger der (zuständigen) öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das in keiner Weise eine (indirekte) demokratische Legitimation besitzt, die Interessen der Dienstnehmer/innen zu vertreten. Aus diesem Grund erwiesen sich § 133 Abs. 1 B-KUVG und die damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Absätze des § 133 B-KUVG als verfassungswidrig.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 133 B-KUVG orientiert sich daher an den seit Jahrzehnten bewährten korrespondierenden Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (vgl. § 421 ASVG). So sollen vorrangig die gesetzlichen Interessenvertretungen für die Entsendung von Versicherungsvertreter/innen in die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (dies ist auf Seite der Dienstnehmer/innen die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, auf Seite der Dienstgeber/innen die Wirtschaftskammer Österreich) berechtigt sein. Nur für den Fall, dass keine gesetzlichen Interessenvertretungen vorhanden sind, kommen andere Stellen für die Entsendung in Betracht. Dies sind auf Seite der Dienstnehmer/innen der Österreichische Gewerkschaftsbund, auf Seite der Dienstgeber/innen der Bund (und zwar der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für den Verkehr zuständigen Bundesministerin).

In Folge der Neuerlassung des § 133 B-KUVG ist es erforderlich, sämtliche Versicherungsvertreter/innen neu zu entsenden und die Verwaltungskörper zu konstituieren. Aufgrund der notwendigen Verwaltungsabläufe soll dies mit 1. Juli 2025 erfolgen; mit erfolgter Neukonstituierung endet auch die Amtsdauer der bisherigen Verwaltungskörper. Abweichend von der Regelung des § 137 B-KUVG, wonach die Amtsdauer grundsätzlich fünf Jahre währt, endet diese für die neuen Verwaltungskörper mit Ablauf des 31. Dezember 2029, um einen Gleichklang mit den anderen Sozialversicherungsträgern sicherzustellen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.