1040/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Lukas Hammer, Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
betreffend verbindliche Bedarfs-, Kapazitäts- und Standortprüfung vor der Genehmigung neuer Deponien
BEGRÜNDUNG
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sind mit langfristigen und vielfach irreversiblen Auswirkungen auf Boden, Landschaft, Grund- und Trinkwasser, Verkehr, Landwirtschaft sowie auf die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung verbunden. Dennoch fehlt im geltenden Abfallwirtschaftsrecht eine verbindliche, österreichweit abgestimmte Prüfung, ob zusätzliche Deponiekapazitäten regional und überregional tatsächlich erforderlich sind.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sieht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung ortsfester Abfallbehandlungsanlagen ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vor. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob das konkret beantragte Projekt die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Ob in einer Region bereits ausreichende Deponiekapazitäten vorhanden sind, ob zusätz-liche Kapazitäten tatsächlich benötigt werden, ob das beantragte Deponievolumen dem prognostizierten Bedarf entspricht oder ob besser geeignete Standorte vor-handen wären, ist jedoch keine eigenständige und zwingende bundesrechtliche Genehmigungsvoraussetzung.
Diese Regelungslücke wird durch die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2753/J betreffend „Baurestmassendeponien in Österreich – was braucht es wirklich?“ deutlich. Das zuständige Bundesministerium führt darin aus, dass eine Beurteilung beziehungsweise Bedarfserhebung nur auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen erfolgen könne. Im Genehmigungsverfahren sei eine solche Bedarfserhebung jedoch lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund mitanzuwendender Vorschriften vorgenommen werde. Eine allgemeine Verpflichtung zu einer Bedarfsprüfung ergibt sich daraus nicht.
Auch eine verbindliche bundesländerübergreifende Planung besteht nicht. Nach Auskunft des Ministeriums liegt die Planungskompetenz für Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle bei den Bundesländern. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan werden zwar allgemeine Überlegungen zu erforderlichen Behandlungskapazitäten und zur Entsorgungsautarkie angestellt, eine gemeinsame und verbindliche Kapa-zitätsplanung von Bund und Ländern wird damit jedoch nicht gewährleistet.
Damit besteht die Gefahr, dass neue Deponieflächen genehmigt werden, ohne dass zuvor nachvollziehbar geklärt wurde, ob diese Kapazitäten tatsächlich benötigt werden. Auch bereits genehmigte, noch verfügbare Kapazitäten in benachbarten Regionen, die tatsächliche jährliche Auslastung bestehender Anlagen, die Entwick-lung der Abfallmengen sowie die Potenziale von Abfallvermeidung, Wiederver-wendung und Recycling müssen derzeit nicht in einer einheitlichen, transparenten und verbindlichen Form gegeneinander abgewogen werden.
Bereits ein im Oberösterreichischen Landtag eingebrachter Antrag betreffend Anpassungen im Genehmigungsverfahren für Baurestmassendeponien forderte daher eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes, welche die Einbindung der betroffenen Gemeinden und Bürger:innen stärkt und eine Bedarfsprüfung vorsieht. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass laut oberösterreichischem Landes-abfallwirtschaftsplan ausreichende Kapazitäten für Bodenaushub- und Baurestmas-sendeponien vorhanden seien und neue Deponien daher nur bei nachgewiesenem Bedarf genehmigt werden sollten. Dieser Antrag fand im Oberösterreichischen Landtag keine Mehrheit.
Wie dringend eine bundesweit einheitliche Regelung erforderlich ist, zeigt das geplante Deponieprojekt zwischen Weibern und Aistersheim. Nach Angaben der dortigen Bürgerinitiative ist die Errichtung einer Baurestmassendeponie auf einer Gesamtfläche von rund 9,3 Hektar im Grünland vorgesehen. Die betroffene Bevölkerung verweist unter anderem auf mögliche Belastungen eines Quell- und Trinkwassergebiets, zusätzliche Lärm-, Staub- und Verkehrsbelastungen, Beein-trächtigungen der Landwirtschaft sowie den Verlust eines Naherholungsraums. Die Petition wurde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung von 2.206 Menschen unterstützt.
Die Petition fordert unter anderem eine verpflichtende Umwelt- und Raumver-träglichkeitsprüfung, klare Kriterien für die Standortwahl, die vorrangige Nutzung bereits versiegelter oder vorbelasteter Flächen sowie eine stärkere Einbindung der betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung.
Die Frage, ob ein Projekt technisch und rechtlich genehmigungsfähig ist, darf nicht von der vorgelagerten Frage getrennt werden, ob eine zusätzliche Deponie an diesem Standort und in diesem Umfang überhaupt benötigt wird. Eine moderne Abfall- und Kreislaufwirtschaft muss zuerst den Bedarf erheben, bestehende Kapa-zitäten erfassen, Vermeidungs- und Recyclingpotenziale ausschöpfen und alternative Standorte prüfen. Erst auf dieser Grundlage darf über die Genehmigung einer neuen Deponie entschieden werden.
Dabei ist auch sicherzustellen, dass Projekte nicht in mehrere kleinere Vorhaben oder Ausbauetappen aufgeteilt werden, um Schwellenwerte oder strengere Prüf-ungsverpflichtungen zu umgehen. Räumlich, zeitlich oder wirtschaftlich zusammen-hängende Vorhaben und absehbare Erweiterungen müssen daher gemeinsam betrachtet werden.
Ziel muss eine transparente, nachvollziehbare und bundesländerübergreifend abgestimmte Deponieplanung sein. Gemeinden und Bevölkerung müssen frühzeitig eingebunden werden. Gleichzeitig muss die Genehmigung neuer Deponien davon abhängig gemacht werden, dass ein konkreter Bedarf nachgewiesen, das beantragte Volumen verhältnismäßig und der gewählte Standort im Vergleich zu möglichen Alternativen am besten geeignet ist.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forst-wirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 vorzulegen, mit der vor der Genehmigung neuer Deponien sowie vor wesentlichen Erweiterungen bestehender Deponien eine verbindliche, überregionale Bedarfs-, Kapazitäts- und Standortprüfung eingeführt wird.
Im Rahmen dieser Prüfung sollen insbesondere
verbindlich geprüft, dokumentiert und veröffentlicht werden.
Eine Genehmigung soll nur erteilt werden dürfen, wenn ein konkreter regionaler oder überregionaler Bedarf nachgewiesen ist, das beantragte Volumen den festgestellten Bedarf nicht überschreitet und kein ökologisch, raumordnerisch oder verkehrlich besser geeigneter Standort zur Verfügung steht.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass räumlich, zeitlich oder wirtschaftlich zusam-menhängende Projekte, Ausbauetappen und absehbare Erweiterungen gemeinsam geprüft werden, um eine Umgehung von Prüfpflichten und Schwellenwerten durch eine Aufteilung von Vorhaben zu verhindern.
Die Bundesregierung wird weiters aufgefordert, gemeinsam mit den Bundesländern
zu erarbeiten und gesetzlich zu verankern.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.