1045/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 23.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
betreffend Überarbeitung und Vereinheitlichung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
BEGRÜNDUNG
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) sieht vor, dass die näheren Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs durch Verordnung festzulegen sind. Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) trat gleichzeitig mit dem BPGG im Jahr 1993 in Kraft und wurde zuletzt im Zusammenhang mit der BPGG-Novelle 1999 neu kundgemacht. Wesentliche einstufungsrelevante Weiterentwicklungen wurden seither, abgesehen von einzelnen Anpassungen, nicht systematisch in die EinstV aufgenommen. Insbesondere Erkenntnisse aus der langjährigen Begutachtungspraxis sowie der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurden bislang nicht umfassend in die EinstV integriert.
Seit Einführung des Pflegegeldes wurden daher verschiedene zusätzliche Instrum-ente entwickelt, um die Einstufungspraxis der Sozialversicherungsträger zu vereinheitlichen und die im BPGG und in der EinstV teilweise nur allgemein geregelten Einstufungskriterien näher zu konkretisieren. Dazu zählen insbesondere die „Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes“ (RPGG 2012) des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, Weisungen und Erlässe des zuständigen Bundesministeriums, das „Konsensuspapier zur einheitlichen, ärztlichen und pflegerischen Begutachtung nach dem BPGG“ sowie jüngere Vorgaben zur Klarstellung der Stundenvergabe bei der Pflegegeldeinstufung.
Problematisch ist, dass diese zusätzlichen Vorgaben nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie das BPGG und die EinstV entfalten. Sie können zwar für die Verwalt-ungspraxis der Sozialversicherungsträger und die Tätigkeit der Gutachter von Bedeutung sein, entfalten jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine vergleichbare Bindungswirkung.
Dadurch besteht die Gefahr, dass im Verwaltungsverfahren und in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Feststellung des Pflegebedarfs führen und erschwert für die Betroffenen die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.
Auch die Transparenz gegenüber Pflegegeldbezieher und Antragsteller ist derzeit nicht ausreichend gewährleistet. Nicht sämtliche für die konkrete Einstufungspraxis maßgeblichen Vorgaben sind allgemein zugänglich. Insbesondere Erlässe sowie das Konsensuspapier und jüngere Vorgaben zur Klarstellung der Stundenvergabe sind nicht in gleicher Weise öffentlich zugänglich wie das BPGG und die EinstV. Gleichzeitig enthalten solche Instrumente Vorgaben, nach denen Sozialversich-erungsträger bzw. Gutachter bei der Ermittlung des Pflegebedarfs vorgehen sollen.
Besonders deutlich zeigt sich die daraus entstehende Problematik anhand eines Falles, in dem im Verwaltungsverfahren aufgrund eines entsprechenden Erlasses ein monatlicher Pflegebedarf von 183 Stunden und damit Pflegegeld der Stufe 5 festgestellt wurde. In diesen 183 Stunden waren unter anderem 30 Stunden für den Pflegebedarf bei der Verrichtung der Notdurft berücksichtigt. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde dieser Zeitaufwand nicht berücksichtigt, weil die betreffende Person inkontinent war und die Toilette nicht mehr benutzte. Dadurch wurde lediglich ein Pflegebedarf von 153 Stunden festgestellt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Pflegegeldstufe 6 erfolgte in weiterer Folge nicht.
Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalls verdeutlicht dieses Beispiel die grundsätzliche Problematik unterschiedlicher Beurteilungs-grundlagen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren.
Die Einstufung in eine bestimmte Pflegegeldstufe hat für die betroffenen Menschen unmittelbare finanzielle und sozialpolitische Bedeutung. Umso wichtiger ist es, dass die maßgeblichen Kriterien für die Ermittlung des Pflegebedarfs klar, transparent, nachvollziehbar und rechtlich möglichst einheitlich geregelt sind.
Es ist daher sachgerecht, die EinstV an die seit ihrer letzten umfassenden Überarbeitung eingetretenen Entwicklungen anzupassen. Dabei sollten insbesondere die zwischenzeitlich entwickelten, für die Einstufungspraxis relevanten Vorgaben sowie die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung systematisch berücksichtigt und – soweit sie normativ für die Pflegegeldeinstufung maßgeblich sein sollen – in eine allgemein verbindliche Regelung überführt werden.
Damit kann die Rechtssicherheit für Pflegegeldbezieher und Antragsteller erhöht, die Transparenz der Einstufung verbessert und eine möglichst einheitliche Beurteilung des Pflegebedarfs im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren unterstützt werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die Einstufungs-verordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) umfassend zu überarbeiten und dabei insbesondere jene für die Pflegegeldeinstufung relevanten Vorgaben und Erkenntnisse, die derzeit lediglich in Richtlinien, Erlässen, Weisungen oder sonstigen nicht allgemein verbindlichen Regelwerken enthalten sind, in die EinstV zu integrieren.
Dabei sollen insbesondere die Erkenntnisse aus der langjährigen Begutachtungs-praxis sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs systematisch berücksichtigt und die für die Ermittlung des Pflegebedarfs maßgeblichen Kriterien möglichst eindeutig und transparent geregelt werden.
Darüber hinaus sollen sämtliche für die Pflegegeldeinstufung maßgeblichen Vorgaben öffentlich und allgemein zugänglich gemacht werden, damit Pflegegeld-bezieher und Antragsteller nachvollziehen können, nach welchen Kriterien ihr Pflegebedarf ermittelt wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.