105/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 07.03.2025
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Parlamentarische Materialien
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde
betreffend Erweiterung des Bezieher:innenkreises bei der Studienbeihilfe für Studierende mit Behinderung
BEGRÜNDUNG
Ein Fünftel der befragten Studierenden gaben im Rahmen der Studierenden-Sozialerhebung 2023 an, eine oder mehrere studienerschwerende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu haben. Demnach haben 43% der Studierenden mit studienerschwerender Beeinträchtigung eine psychische Erkrankung und jede/r Vierte eine chronisch-somatische Krankheit. Mehr als jede zehnte Person mit Beeinträchtigung hat nach eigenen Angaben mehrere studienerschwerende Beeinträchtigungen (12%).[1]
Grundsätzlich ist die Studienbeihilfe für Studierende mit Behinderungen an dieselben Voraussetzungen wie für Studierende ohne Behinderungen geknüpft. Sonderregelungen gibt es bezüglich der Altersgrenze, bis zu der ein Studium begonnen werden kann, der Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester pro Studienabschnitt sowie eines Erhöhungsbetrags für behinderungsbedingten Mehraufwand (abseits des Pflegegeldes). Für die Regelungen gilt jedoch, dass sie erst ab einem Grad der Behinderung von 50% greifen.
Derzeit erfüllen 90% der Studierenden, die angeben mit einer Behinderung zu leben, die Kriterien für eine erhöhte bzw. eine um mehr als zwei Semester verlängerte Studienbeihilfe nicht. Dies wurde auch vom Rechnungshof[2] und vom IHS[3] kritisiert. Dies liegt einerseits daran, dass ein Teil der Studierenden keine Einstufung als „behindert“ möchte, da die Betroffenen Nachteile in zukünftigen Jobs befürchten und wieder andere über die Möglichkeit der Beantragung eines Behindertenpasses nicht hinreichend Bescheid wissen. Anderseits wurden die Beurteilungskriterien für die amtliche Feststellung einer Behinderung im Rahmen der Einschätzungsverordnung vor einigen Jahren verschärft, sodass es heute wesentlich schwerer ist, den erforderlichen Grad der Behinderung von 50 Prozent attestiert zu bekommen. Krankheiten wie ME/CFS, die beispielsweise nach Corona-Infektionen auftreten, sind in der Einschätzungsverordnung überhaupt nicht aufgelistet, weshalb es für Betroffene schwierig sein kann, dass ihre Erkrankung als Behinderung anerkannt wird.
Dies führt dazu, dass die derzeitigen Beurteilungskriterien die tatsächliche Belastung in Alltag und Studium oft nicht widerspiegeln. Eine Überarbeitung der Einschätzungsverordnung ist schon länger geplant, aber bislang nicht umgesetzt.
Um die Studienbeihilfe für Studierende mit Behinderung so zu gestalten, dass ein deutlich größerer Teil des gewünschten Bezieher:innenkreises erreicht werden, müsste daher einerseits der erforderliche Grad der Behinderung von 50 auf 30 Prozent gesenkt werden und andererseits eine Möglichkeit geschaffen werden, den studienerschwerenden Mehraufwand aufgrund einer Beeinträchtigung individuell nachweisen zu können, wenn (noch) kein Grad der Behinderung vorliegt oder der festgestellte Grad der Behinderung den tatsächlichen Erschwernissen im Studium nicht ausreichend Rechnung trägt. Dies könnte beispielsweise durch medizinische Gutachten sowie durch eine Stellungnahme der Behindertenbeauftragten an den Universitäten erfolgen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Parlament zeitnah einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Erweiterung des Bezieher:innenkreises bei der Studienbeihilfe für Studierende mit Behinderung bewirkt. Dies soll durch die Senkung des im Studienförderungsgesetz erforderlichen Grads der Behinderung von 50 auf 30 Prozent sowie die Möglichkeit eines individuellen Nachweises einer studienerschwerenden Behinderung oder Erkrankung.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung vorgeschlagen.