1051/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 28.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Jakob Schwarz, Leonore Gewessler, Freundinnen und Freunde
betreffend Übergewinne fair besteuern statt Energiewende bremsen
BEGRÜNDUNG
Wir erinnern uns kurz zurück: Nach monatelangem Ringen auf europäischer Ebene erließ die EU-Kommission Ende 2022 eine Notfallverordnung zur Bekämpfung der Energiekrise, die den Mitgliedsstaaten nationale Übergewinnsteuern bzw. eine Erlösabschöpfung für Energiekonzerne ermöglichte. Österreich setzte diese Notfallverordnung prompt in Form zweier Energiekrisenbeiträge („Überge-winnsteuer“) um. Bei Stromerzeugern (EKBS) werden die Erlöse über einer festgelegten Obergrenze abgeschöpft, bei fossilen Energieträgern (EKBF) wird auf Übergewinne eine zusätzliche Sondersteuer erhoben. Die damalige türkis-grüne Bundesregierung sah zu Beginn statt einer Abschöpfung ab 180 Euro/MWh (wie in der EU-Vorgabe) eine Abschöpfung bereits ab 140 Euro/MWh vor.
Im Zuge der Budgetsanierung 2025 entdeckte die aktuelle Bundesregierung die Energiekrisenbeiträge wieder. Statt die zuvor von manchen SPÖ-Politiker:innen viel-geschmähte[1] Übergewinnsteuer weiterzuentwickeln, beschränkte sich die Bundes-regierung aber auf Verschärfungen, also auf ein Absenken der Grenzwerte für die Abschöpfung. Dabei hat die Regierung aber übersehen, dass bereits die Konzeption der EU-Kommission einige Probleme hatte, die nun mitgeschleppt wurden und durch die Verschärfungen sogar noch schlimmer geworden sind.
Denn die Abschöpfung bei Stromerzeugern (EKBS) setzt an starren Grenzwerten an, sobald die erlösten Marktpreise über einem gewissen Wert sind, werden 90% der Erlöse abgeschöpft – unabhängig von den tatsächlichen Erzeugungskosten (Gesteh-ungskosten) bzw. Kostenstrukturen. 2022 und 2023 war dieser Aspekt aufgrund der sehr hohen Gaspreise (bis zu 300 Euro/MWh) noch vernachlässigbar, da die Markt-preise sehr weit über den Gestehungskosten aller Energieträger lagen.
2026 ist das aber völlig anders: Die Gaspreise sind zwar durch den Iran-Krieg gestiegen, liegen aber im Bereich von 70 bis 80 Euro/MWh. In der Zwischenzeit hat die Bundesregierung zur Budgetsanierung die Grenzwerte des EKBS nochmals massiv abgesenkt, seit 2025 liegt die Erlösgrenze bei 90 Euro/MWh. Parallel dazu wurde der Investitionsabsetzbetrag (ein Investitionsanreiz für Erneuerbare) stark gekürzt. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass unterschiedliche Energieträger unterschiedliche Gestehungskosten aufweisen und die Bedarfe ebenso unter-schiedlich sind. Zudem gefährdet das die Investitionsfähigkeit, insbesondere in der Windkraft, und führt dazu, dass Photovoltaik und Windkraft überproportional zur Kasse gebeten werden, während allerorts erwartet wird, dass diese Technologien uns die Energiewende ermöglichen.
Damit wirkt die Erlösabschöpfung des EKBS im Ergebnis wie eine Margen-begrenzung für gewisse Energieträger, da sie nicht technologieneutral ist. Auf der anderen Seite schützt dieser Mechanismus auch Margen, etwa in der margen-trächtigen Wasserkraft.
Diese Problematik wird nun von der Bundesregierung weiter verschärft. Mit dem druckfrischen Begutachtungsentwurf zum sogenannten Strompreiskrisenmechan-ismus-Gesetz (SPKMG[2]) soll die „Übergewinnsteuer“ bzw. der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBS) nicht nur zur Budgetsanierung, sondern auch zur Finanzierung des Mechanismus dienen. Aus dem ursprünglich vor dem Sommer 2025 angekündigten „Energiekrisenmechanismus“, der im Falle einer Energiekrise (nach Ansicht der Bundesregierung ab 16,5 ct/kWh Arbeitspreis für Haushaltsstrom) die Strompreise für Haushaltskund:innen und Unternehmen mittels „Preiseingriff“ auf 10 ct/kWh deckeln sollte, wurde nach etwas mehr als einem Jahr ein Abklatsch der „Strompreisbremse“, die es unter der Vorgängerregierung bereits von 2022 bis 2024 gab.
Interessanterweise soll die Neuauflage der Strompreisbremse durch einen Beitrag der Stromproduzenten finanziert werden, wohlgemerkt nur jener, die vom EKBS umfasst sind. Der Entwurf des SPKMG sieht in § 10 Abs. 2 unter „Mittelaufbringung“ die vollständige Bedeckung der entstehenden Kosten aus Bundesmitteln vor. Noch bemerkenswerter ist aber, dass der Entwurf auch eine Deckelung der einzu-setzenden Bundesmittel vorsieht, und zwar in der Höhe der Einnahmen des EKBS (wenn diese mehr als 190 Mio. Euro betragen). Was in dem Fall passiert, in dem die Einnahmen des EKBS nicht für die Finanzierung der Strompreisbremse ausreichen, wird nicht erläutert. Laut Regierung würde diese Finanzierung jedenfalls funk-tionieren, weil die „Gewinne der Stromproduzenten in Krisenzeiten logischerweise massiv ansteigen“[3] würden. Aber ist die Rechnung wirklich so einfach?
Die dem SPKMG beigelegte WFA gibt bei den erwarteten Mindereinnahmen als „Platzhalter“ „0“ an, schließlich sei durch die krisenbedingten Mehreinnahmen aus dem EKBSG eine budgetneutrale Finanzierung angedacht. Als grobe Plausi-bilisierung bietet sich der Basisfall des neuen SPKMG an, also ein Arbeitspreis von (mindestens) 16,5 ct/kWh, der dann auf 10 ct/kWh gedeckelt wird. Das SPKMG sieht hier einen Ersatz für die Stromlieferanten vor, nämlich im Ausmaß des Unterschieds zwischen oberem und unterem Referenzwert. Bei einem Kontingent pro Haushalt von 2.900 kWh und rund 4,2 Mio. Haushalten in Österreich ergäbe sich zumindest eine budgetäre Belastung von rund 792 Mio. Euro, wenn von 16,5 ct/kWh auf 10 ct/kWh gedeckelt wird. Zum Vergleich: Nach zahlreichen Verschärfungen, nicht zuletzt auf einen Schwellenwert von 90 Euro/MWh, ab dem abgeschöpft wird, spielte der EKBS 2025 rund 248 Mio. Euro ein.
Das Problem dabei: Die 792 Mio. Euro wären aufzubringen, wenn der Mechanismus ausgelöst wird und alle Haushalte im angenommenen Ausmaß unterstützt werden. Derzeit liegt aber der durchschnittliche Arbeitspreis für Haushaltsstrom bereits bei 14 ct/kWh. Die bisherigen, jährlichen Einnahmen aus dem EKBS machen nicht einmal die Hälfte des benötigten Volumens für den angenommenen Basisfall der neuen Strompreisbremse aus. Hinzu kommt dann noch der Zuschuss an sonstige End-kund:innen in der vorgesehenen Höhe von mindestens 2 Cent/kWh. Zweifel sind daher angebracht, ob sich das budgetär alles so in Wohlgefallen auflösen wird, wie von der Bundesregierung kolportiert.
Echte Übergewinnsteuer für alle Energieträger
Aus diesen Gründen ist es höchst an der Zeit, die Fehler der ursprünglichen Konzeption der EU-Übergewinnsteuer auszubessern, statt aus rein budgetären Gründen einfach Grenzwerte herabzusetzen und die ungerechte Lastenverteilung unter den Energieträgern zu ignorieren. Die derzeitige Ausgestaltung der Überge-winnsteuer hemmt die Investitionstätigkeit gerade in der für die Energiewende so dringend benötigten Windkraftbranche, während etwa die Wasserkraft vergleichs-weise wenig beiträgt.
Auch bei den Fossilen gibt es Nachholbedarf: Während der Vorstoß von Finanzminister Marterbauer[4] in Brüssel, eine neue EU-Vorgabe für eine Überge-winnsteuer für den fossilen Energiesektor zu erwirken, aus Sicht der Antrags-stellenden äußerst begrüßenswert ist, sollte in der Zwischenzeit das bestehende österreichische Instrument überarbeitet und in die vorgeschlagene Übergewinnsteuer für alle Energieträger integriert werden. Denn die Einnahmen aus dem EKBF sind zuletzt in der Bedeutungslosigkeit versunken. Während der EKBS 2025 248 Mio. Euro einbrachte, waren es beim EKBF 2025 nur mehr 15 Mio. Euro. Die OMV, also das größte Unternehmen, das dem EKBF unterliegt, erzielte 2025 einen Gewinn von 1,5 Mrd. Euro, im ersten Halbjahr 2026 stieg der Gewinn sogar auf 2,26 Mrd. Euro an.
Dieser Antrag schlägt eine Überarbeitung und Zusammenführung der beiden besteh-enden Instrumente vor, wobei die drei folgenden Punkte von besonderer Bedeutung sind:
1. Technologieneutrale Übergewinnsteuer – Abstellen auf den Gewinn
Das ist eines der Grundprobleme der EU-Übergewinnsteuer für Erneuerbare: Sie diskriminiert nach Technologie, unterschiedliche Kostenstrukturen werden bei der Abschöpfung ab einem gewissen Marktpreis völlig ignoriert. Wie bereits ausgeführt, haben unterschiedliche Energieträger unterschiedliche Gestehungskosten, denn die Kostenunterschiede über die Lebensdauer einer Anlage sind sehr prononciert. Die Investitions- oder Wartungskosten einer Windkraftanlage können deutlich höher sein als etwa bei Photovoltaikanlagen.
Die verschärfte Erlösabschöpfung ist besonders für die Windkraft und deren Investitionsfähigkeit problematisch. Hier kommt hinzu, dass in Österreich gerade bei der Windkraft massiver Aufholbedarf bei den Investitionen gegeben ist. Aber auch andere Energieträger werden durch die Erlösabschöpfung benachteiligt, etwa die Biomasse mit typischerweise höheren Gestehungskosten. Die Wasserkraft wiederum trägt vergleichsweise wenig bei, nicht zuletzt wegen der Ausnahme für Pump-speicherkraftwerke, die ebenfalls gestrichen werden sollte.
Die Lösung liegt auf der Hand: Statt auf einen arbiträren Grenzwert bzw. auf die Markterlöse abzustellen, sollte wie beim EKBF auf den steuerpflichtigen Gewinn abgestellt werden. Dabei wird ein durchschnittlicher steuerpflichtiger Gewinn aus den Vorkrisenjahren als Benchmark herangezogen. Energieträger mit niedrigen Erzeug-ungskosten bzw. niedrigeren Kosten weisen höhere Gewinne aus und tragen dementsprechend mehr zur Übergewinnsteuer bei, während Erzeuger mit geringeren Margen weniger beitragen würden als bisher.
Gleichzeitig sollte der von der aktuellen Bundesregierung stark gekürzte Investitions-absetzbetrag wieder aufgewertet werden, um höhere Investitionen in die Energie-wende zu ermöglichen.
Die Erlösabschöpfung ist im Übrigen Gegenstand eines derzeit anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH und könnte laut bisherigen Berichten als verfassungswidrig angesehen werden[5].
2. Einbeziehung von Handel und Vertrieb – alle Marktstufen einbeziehen
Ebenso mitgeschleppt wurde die Möglichkeit von gesellschaftsrechtlichen Versteck-spielen, da die EU-Verordnung lediglich die Abschöpfung auf der Ebene der Erzeug-er vorsah, nicht jedoch auf Ebene des Vertriebs. Eine Einbeziehung des Handels (also des Vertriebs) würde gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten stark verringern und Diskriminierung aufgrund der Marktbedingungen (wie etwa OTC vs. Großhandel vs. verbundene Unternehmen) abstellen. Zudem wäre das aus verwaltungsökonomischer Sicht eine deutliche Vereinfachung. Auch hier prüft derzeit der VfGH, ob das Einbeziehen nur einer Marktstufe (der Erzeuger) verfassungs-konform ist.
3. Eine Steuer für alle Energieträger – inkl. fossile Energieträger
Ebenso sollte eine solche echte Übergewinnsteuer für Energiekonzerne auch bisher von der Politik unberücksichtigte Energieträger umfassen, insbesondere Fernwärme bzw. Gas. Das hätte die aus gesamtwirtschaftlicher Sicht äußerst wünschenswerte Nebenwirkung, die absurden, risikolosen Übergewinne der Landesenergieversorger endlich wirksam zu begrenzen. Laut Berechnungen des gewerkschaftsnahen Momentum-Instituts erzielten die neun Landesenergieversorger von 2022 bis 2025 insgesamt Übergewinne von 4,4 Milliarden Euro[6].
Nicht zuletzt sollten die beiden derzeit bestehenden Sondersteuern (Energie-krisenbeiträge) unter einem mit einheitlicher Bemessungsgrundlage und Systematik zusammengeführt werden. Das bedeutet auch, dass die bisherigen Einschränkungen beim EKBF (Raffinerien) ebenfalls gestrichen werden sollten.
Eine echte, faire Übergewinnsteuer für alle Energieträger würde eine bedeutsame Einnahmenquelle für sachlich verwandte Investitionen im Sinne der Energiewende, wie etwa den Netzausbaufonds, darstellen. Es müssten endlich auch alle Energie-bereiche – von Gas und Fernwärme bis hin zum Stromhandel – in diese Steuer einbezogen werden, anstatt die Fossilen wie bisher zu verschonen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wären endlich auch die Landesenergieversorger stärker in der Pflicht, die bekanntlich während der Teuerungskrise ihren Kund:innen im Europavergleich in ungeschlagen langsamer Weise sinkende Großhandelspreise zugutekommen ließen. Statt bei der in Österreich so dringend benötigten Windkraft weiterhin überproportional hinzugreifen, ließe sich die Finanzierungslast der Energie-wende auch innerhalb der Energieunternehmen sachgerecht und fair verteilen – eben entsprechend ihrer Gewinne, nicht auf Grund der zugrunde liegenden Technologie.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufge-fordert, die bestehenden Energiekrisenbeiträge zu überarbeiten und zu einer technologieoffenen Übergewinnsteuer für Energieunternehmen zusammenzuführen, wobei insbesondere die drei im Antrag ausgeführten Punkte zu berücksichtigen sind.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20221129_OTS0157/uebergewinnsteuer-spoe-krainer-erneuert-kritik-an-regierungsentwurf-zu-spaet-zu-wenig
[2] https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=b8bd199c-82a6-47a7-91ea-4d607cac169d&Position=5&Abfrage=Begut&Einbringer=&Titel=&DatumBegutachtungsfrist=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Dokumentnummer=BEGUT_BF09158F_7F0B_4279_854A_CDBF6C92F4A5
[3] https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2026/05/bundesregierung-beschliesst-industriestrompaket-und-energiepreis-krisenmechanismus.html
[4] https://www.derstandard.at/story/3000000315438/spritpreis-gestiegen-diesel-bei-2209-euro-benzin-bei-1788-euro bzw. https://orf.at/stories/3442546/
[5] https://www.derstandard.at/story/3000000340999/spezialsteuer-fuer-stromerzeuger-wackelt-droht-ein-millionenloch-im-budget
[6] https://www.momentum-institut.at/publikation/landesenergieversorger-report-2026/