1053/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 28.09.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Meri Disoski, Alma Zadic, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schaffung eines eigenen Straftatbestands für Besitz und Weitergabe von Vergewaltigungsaufnahmen

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Die digitale Verbreitung sexualisierter Gewalt in immer neueren Formen und schnellerer Geschwindigkeit stellt die österreichische Strafrechtsordnung vor ernsthafte Herausforderungen. Während die Herstellung, der Besitz und die Weitergabe pornografischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a StGB umfassend unter Strafe stehen, um damit auch der Verbreitung und dem Konsum solcher Inhalte entgegenzuwirken, fehlt ein eigener Straftatbestand für den Besitz und die Weitergabe von Aufnahmen, die tatsächliche Vergewaltigungen oder vergleichbare schwere sexuelle Gewalt gegen Erwachsene zeigen. 

 

In den vergangenen Jahren wurden Fälle bekannt, in denen Männer ihre Ehefrauen, Lebensgefährtinnen oder andere Frauen gezielt betäuben, wehrlos machen, sie vergewaltigen, diese Taten filmen und das entstandene Material anschließend über Messenger-Dienste, einschlägige Online-Foren oder andere Plattformen digital verbreiten, tauschen und/oder dauerhaft speichern. Internationale Fälle[1] wie jener von Gisèle Pelicot[2] und journalistische Recherchen zu digitalen Täter-Netzwerken[3] zeigen, dass solche Aufnahmen nicht nur verbreitet und konsumiert werden: Zehntausende Männer tauschen sich in diesen Netzwerken über sexualisierte Gewalt aus und geben einander Anleitungen für weitere Straftaten. Auch in Österreich wurden entsprechende Fälle bekannt[4]. Im oberösterreichischen Marchtrenk wird gegen mehrere Männer ermittelt, nachdem eine Frau von ihrem Ehemann mutmaßlich wiederholt betäubt, vergewaltigt und anderen Männern zur Vergewaltigung angeboten worden sein soll[5].

 

Hinter jeder solcher Aufnahmen steht eine reale Frau, der schwerste Gewalt angetan wurde. Für Betroffene endet die Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung nicht mit der Vergewaltigung. Wenn Aufnahmen der Tat gespeichert, weitergegeben und immer wieder abgerufen werden, wird die Gewalt digital fortgesetzt. Die dauerhafte Verfügbarkeit solcher Aufnahmen kann für Betroffene eine erhebliche und lebenslange zusätzliche (Re-)Traumatisierung und psychische Belastung bedeuten.

 

Der Besitz und die Weitergabe solcher Aufnahmen sind daher nicht bloß Begleit-erscheinungen der ursprünglichen Tat. Sie tragen dazu bei, dass die dokumentierte sexualisierte Gewalt weiterverbreitet und immer wieder konsumiert wird. Das österreichische Strafrecht erfasst dieses eigenständige Unrecht bislang jedoch nur unzureichend.

 

Nach geltender Rechtslage können Herstellung und Verbreitung solcher Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits bestehende Straftatbestände wie beispielsweise Cybermobbing (§ 107c StGB) oder unbefugte Bildaufnahme (§ 120a StGB) erfüllen. Ein eigener Straftatbestand, der das spezifische Unrecht des Besitzes und der Weitergabe von Aufnahmen tatsächlicher Vergewaltigungen oder vergleichbarer schwerer sexueller Gewalt gegen volljährige Personen erfasst, fehlt jedoch. Diese Schutzlücke muss schnell geschlossen werden.

 

Die Bundesregierung kennt die Gewaltfälle und die bestehende Schutzlücke. Sie muss jetzt geschlossen und der strafrechtliche Schutz an die Realität digitaler sexualisierter Gewalt angepasst werden. Herstellung, Besitz und Weitergabe von Aufnahmen tatsächlicher Vergewaltigungen müssen strafrechtlich erfasst werden. Denn: „Nicht nur die Scham, sondern die Angst muss die Seite wechseln. Die Angst vor Konsequenzen.“ [6]

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat bis Ende 2026 einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem ein eigener Straftatbestand für den Besitz und die Weitergabe von Bild- und Videoaufnahmen von Vergewaltigungen und vergleichbarer schwerer sexueller Gewalttaten geschaffen wird.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.



[1] „Schweizer Fall Pelicot“: Ein Phänomen rückt in die Öffentlichkeit - news.ORF.at

[2] Fall Pelicot: Ein Martyrium als Meilenstein - news.ORF.at

[3]  Das Vergewaltiger-Netzwerk auf Telegram | STRG_F; Das Vergewaltiger-Netzwerk: Festnahmen und neue Uploads - STRG_F

[4] Wie Recherchen über ein internationales Vergewaltigernetzwerk zum "niederösterreichischen Fall Pelicot" führten - dieStandard - derStandard.at › dieStandard

[5] Getötete Frau in Oberösterreich: Weiterer Verdächtiger neben Ehemann und Hinweise auf Betäubung - Panorama - derStandard.at › Panorama

[6] Clemm im ZEIT-Interview: Nicht nur die Scham, sondern die Angst muss die Seite wechseln. Die Angst vor Konsequenzen. Nicht nur strafrechtlich, sondern gesellschaftlich.