1054/A XXVIII. GP

Eingebracht am 28.09.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Gernot Darmann

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz- und Strafgesetzbuch-Novelle 2026) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1 Änderung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches

 

Artikel 1

 

Änderung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes (AGesVG),
BGBl. I Nr. 68/2017

 

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 2 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro, im Falle vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von 400 bis 3 000 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann, sofern kein Vorsatz vorliegt, mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 750 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffs-verkehrs.“

 

2.    Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Wer eine andere Person aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft dazu zwingt, ihr Gesicht gemäß Abs. 1 zu verhüllen oder zu verbergen, begeht, sofern die Tat nicht die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 106 Abs. 1 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

 

„4. eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt, ihr Gesicht an einem öffentlichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft zu verhüllen oder zu verbergen,“

 

 

Begründung

 

Hauptgesichtspunkte des Antrags:

 

Der vorliegende Antrag verfolgt zwei Ziele: Erstens die deutliche, seit nahezu neun Jahren überfällige Anhebung und verschuldensabhängige Staffelung des Verwaltungsstrafrahmens des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes, der mit bis zu 150 Euro im internationalen Vergleich zu einer wirkungslosen Bagatellsanktion verkommen ist. Zweitens die Schließung einer bislang ungeschlossenen Schutzlücke im Kernstrafrecht durch die ausdrückliche Erfassung der geschlechts-, religions-, alters- oder herkunftsbezogenen Nötigung zur Gesichtsverhüllung als eigener Qualifikationsfall der schweren Nötigung (§ 106 StGB), da der allgemeine Nötigungs-tatbestand des § 105 StGB den besonderen Unrechtsgehalt dieser Zwangshandlung nicht angemessen erfasst. Vorbild ist die am 17. Juli 2026 vom portugiesischen Parlament endgültig beschlossene und am 18. August 2026 promulgierte Lei n.º58/2026, die einen gestaffelten Bußgeldrahmen von 150 bis 3 000 Euro sowie einen eigenständigen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedrohten Straftatbestand für die erzwungene Verschleierung vorsieht.[1]

 

I. Allgemeiner Teil

 

Die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum unterläuft die für ein geordnetes Zusammenleben notwendige gegenseitige Erkennbarkeit und schafft, insbesondere in ihrer erzwungenen Form, ein Instrument gesellschaftlicher Kontrolle über Frauen, das mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 7 Abs. 2 B-VG) nicht in Einklang steht. Der Europäische Gerichts-hof für Menschenrechte hat ein striktes Vollverschleierungsverbot im öffentlichen Raum bereits im Jahr 2014 als mit Art. 8 und 9 EMRK vereinbare, zur Wahrung der Bedingungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens legitime Einschränkung anerkannt.[2] Auf dieser Linie hat sich seither eine wachsende Zahl von Staaten für ein Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum entschieden oder ihre bestehenden Regelungen verschärft, zuletzt und besonders eingehend geregelt Portugal mit der Lei n.º 58/2026. Das österreichische Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz ist demgegenüber seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 in seinem für die Abschreckungswirkung entscheidenden Strafrahmen unverändert geblieben und lässt zudem – anders als das portugiesische Vorbild – jede eigenständige strafrechtliche Erfassung der erzwungenen Verschleierung vermissen. Der vorliegende Antrag beseitigt beide Defizite durch eine maßvolle, an der bestehenden österreichischen Systematik orientierte Anpassung.

 

Kompetenzgrundlage:

 

Die Änderung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes (Art. 1) berührt die Kompetenz-grundlage des geltenden AGesVG nicht; dessen Vollziehung ist der Sicherheitsverwaltung zugeordnet und stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit).[3] Die Änderung des Strafgesetzbuches (Art. 2) stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).3

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

 

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 

Ein unmittelbarer Umsetzungs- oder Notifizierungsbezug zu EU-Sekundärrecht besteht nicht. Im Anwendungsbereich zu berücksichtigen sind die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (insbesondere Art. 10 Religionsfreiheit, Art. 21 Nichtdiskriminierung) sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 und 9 EMRK.2

 

II. Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 Z 1 (§ 2 Abs. 1 AGesVG):

 

Der bestehende, seit 2017 unveränderte einheitliche Strafrahmen von bis zu 150 Euro wird durch einen nach Verschulden gestaffelten Rahmen ersetzt (bis zu 750 Euro bei Fahrlässigkeit, 400 bis 3 000 Euro bei Vorsatz), angelehnt an die in Portugal (Art. 5 Lei n.º 58/2026) gewählte Systematik. Die Möglichkeit der Organstrafverfügung bleibt auf die fahrlässige Begehung beschränkt, da eine Organstrafverfügung nach § 50 VStG nur für Fälle geringerer Schuld sachgerecht ist; die Feststellung von Vorsatz erfordert demgegenüber ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren.

 

Zu Artikel 1 Z 2 (§ 2 Abs. 3 AGesVG, neu):

 

Die neue Bestimmung schafft – subsidiär zum strafgerichtlichen Tatbestand des § 106 Abs. 1 Z 4 StGB – einen verwaltungsrechtlichen Auffangtatbestand für Zwang zur Verhüllung, der nicht die Schwelle des § 106 StGB (Gewalt oder gefährliche Drohung) erreicht. Die Subsidiaritätsklausel dient der Vermeidung einer Doppelverfolgung und stellt die systematische Abgrenzung zwischen Verwaltungsstrafrecht und Kern-strafrecht sicher.

 

 

Zu Artikel 2 Z 1 (§ 106 Abs. 1 Z 4 StGB, neu):

 

Die Nötigung zur Verhüllung des Gesichts aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft wird als neuer Qualifikationsgrund in die bestehende Systematik der schweren Nötigung (§ 106 StGB) eingefügt und damit mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Diese Einordnung ist gegenüber dem portugiesischen Modell (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)[4] strenger, folgt aber der in Österreich bereits bestehenden Systematik des § 106 StGB und vermeidet die Schaffung eines isolierten Sondertatbestandes außerhalb des Strafgesetzbuches.

 

 

Wirkungsdarstellung:

 

Finanzielle Auswirkungen: Keine wesentlichen zusätzlichen Kosten für Bund, Länder oder Gemeinden zu erwarten, da der Vollzug durch die bestehenden Bezirks-verwaltungsbehörden bzw. Strafgerichte erfolgt; allenfalls geringfügig höhere Einnahmen aus Verwaltungsstrafen.

 

Gesellschaftliche Auswirkungen: Stärkung des Schutzes von Personen – insbesondere Frauen und minderjährige Mädchen – vor Zwang zur Verschleierung sowie erhöhte Abschreckungswirkung des Verhüllungsverbots.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.



[1]    https://diariodarepublica.pt/dr/detalhe/lei/58-2026-1161149391

https://www.parlamento.pt/ActividadeParlamentar/Paginas/DetalheIniciativa.aspx?BID=315166

https://rr.pt/noticia/politica/2026/08/18/seguro-promulga-lei-das-burcas/482243/

(aufgerufen am 01.09.2026)

[2]    https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145466 (aufgerufen am 01.09.2026)

[3]    https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10000138&Artikel=10&Paragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 01.09.2026)

[4]    https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&Artikel=&Paragraf=105&Anlage=&Uebergangsrecht=

im Vergleich Lei n.º 58/2026, Art. 6: https://diariodarepublica.pt/dr/detalhe/lei/58-2026-1161149391

(aufgerufen am 01.09.2026)