Bundesgesetz, mit dem das Anti‑Gesichtsverhüllungsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Anti‑Gesichtsverhüllungsgesetz- und Strafgesetzbuch-Novelle 2026) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes

       Artikel 2    Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 1

Änderung des Anti‑Gesichtsverhüllungsgesetzes (AGesVG),
BGBl. I Nr. 68/2017

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro, im Falle vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von 400 bis 3 000 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann, sofern kein Vorsatz vorliegt, mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 750 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffs-verkehrs.“

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer eine andere Person aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft dazu zwingt, ihr Gesicht gemäß Abs. 1 zu verhüllen oder zu verbergen, begeht, sofern die Tat nicht die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.“

Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 106 Abs. 1 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt, ihr Gesicht an einem öffentlichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft zu verhüllen oder zu verbergen,“