1059/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 28.09.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Gernot Darmann, Mag. Harald Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verschärfung des Schutzes vor Zwangsverschleierung und Anpassung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes nach internationalem Vorbild
Die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum widerspricht den Grundprinzipien einer auf gegenseitiger Erkennbarkeit und sozialem Vertrauen beruhenden offenen Gesellschaft. In ihrer erzwungenen Form ist sie zudem ein Instrument gesellschaft-licher Unterdrückung, das sich in aller Regel gegen Frauen richtet. Portugal hat dieser Erkenntnis am 17. Juli 2026 mit den Stimmen von PSD (Partido Social Democrata), Chega, Iniciativa Liberal (IL) und PSD (Partido Social Democrata) durch die endgültige Beschlussfassung eines Gesetzes Rechnung getragen, das die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum verbietet und zugleich einen eigenständigen Straftat-bestand für die Nötigung einer Person zur Gesichtsverhüllung schafft.[1] Staatspräsident António José Seguro hat das Gesetz am 18. August 2026 promulgiert[2]; es wurde am 24. August 2026 als Lei n. 58/2026 im Diário da República veröffentlicht[3] und tritt am 23. September 2026 in Kraft.[4] Der Staatspräsident begründete seine Unterschrift ausdrücklich damit, dass die bisherige Rechtslage, wonach „Frauen, und nur sie, ihr gesamtes Gesicht verhüllen müssen“, eine mit den Werten der Gleichstellung und gleichrangigen Würde von Mann und Frau unvereinbare Asymmetrie bedeute.
Portugal sieht für die bloße Verhüllung gestaffelte Verwaltungsstrafen von 150 bis 750 Euro bei Fahrlässigkeit und von 400 bis 3.000 Euro bei Vorsatz vor[5] und ahndet die erzwungene Verschleierung einer anderen Person aus Gründen des Geschlechts des Opfers als eigenständige gerichtlich zu verfolgende Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 240 Tagessätzen.[6]
Portugal ist keineswegs ein Einzelfall, sondern reiht sich in eine seit anderthalb Jahrzehnten kontinuierlich wachsende Zahl europäischer und außereuropäischer Staaten ein, die ein Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum eingeführt oder jüngst verschärft haben:[7]
· Frankreich (seit 2010/2011), Belgien (seit 2011) und
· Luxemburg (seit 2018),
· Bulgarien (seit 2016),
· Dänemark (seit 2018),
· die Niederlande (seit 2019, Teilverbot)[8]
· sowie die Schweiz, deren Vollverschleierungsverbot seit 1. Jänner 2025 in Kraft steht.[9]
Auch in Italien liegt seit Oktober 2025 ein nationaler Gesetzentwurf der Regierungs-partei Fratelli d’Italia im Parlament vor.[10] In Spanien hat das Regionalparlament der Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera) die Zentralregierung zu einem landesweiten Verbot aufgefordert.[11]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Vollverschleierungsverbot im öffentlichen Raum bereits 2014 grundsätzlich als zulässige, mit Art. 8 und 9 EMRK vereinbare Einschränkung zur Wahrung der Bedingungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens anerkannt.[12]
Österreich hinkt, wegen politischer Unentschlossenheit und politischer Unfähigkeit die gesellschaftliche Gefahr zu erkennen, dieser Entwicklung erkennbar hinterher. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) ist seit dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 in seinem Kernbestand – der Strafdrohung – unverändert geblieben und mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 150 Euro im internationalen Vergleich zu einem wirkungslosen Instrument verkommen.
Wer künftig in Portugal sein Gesicht vorsätzlich in der Öffentlichkeit verhüllt, riskiert bis zum Zwanzigfachen der in Österreich derzeit drohenden Sanktion. Diese seit nahezu neun Jahren unveränderte Bagatellstrafe entfaltet keine ernstzunehmende general- und spezialpräventive Wirkung mehr und steht im offenkundigen Widerspruch zur erklärten Zielsetzung des Gesetzes, der Anonymisierung des öffentlichen Raums und der damit einhergehenden Erosion gesellschaftlichen Vertrauens entgegenzuwirken.
Noch gravierender wiegt eine zweite, bislang ungeschlossene Schutzlücke. Anders als Portugal, das mit Art. 6 seiner Lei n. 58/2026 einen eigenständigen, gerichtlich zu verfolgenden Straftatbestand für die erzwungene Verschleierung geschaffen hat, kennt das österreichische Recht keinen spezifischen Tatbestand für diese besonders verwerfliche Form der Nötigung. Wer in Österreich eine Frau durch familiären oder gesellschaftlichen Druck zur Verhüllung ihres Gesichts zwingt, kann bislang nur nach der allgemeinen Nötigung des § 105 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) verfolgt werden[13] – einem Tatbestand, der weder den geschlechtsspezifischen Unrechtsgehalt noch die besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angemessen erfasst und damit faktisch leerläuft. Diese seit Jahren bekannte Rechtslage ist mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 7 Abs. 2 B-VG)[14] nicht länger vereinbar und bedarf einer unverzüglichen gesetzgeberischen Korrektur.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz und der Bundes-minister für Inneres, werden aufgefordert,
1. dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes vorzulegen, mit der der seit 2017 unveränderte Strafrahmen von derzeit bis zu 150 Euro deutlich, mindestens auf das im internationalen Vergleich üblich gewordene Niveau, angehoben und – vergleichbar dem portugiesischen Modell – nach Fahrlässigkeit und Vorsatz gestaffelt wird;
2. gleichzeitig eine Regierungsvorlage zur Ergänzung des Strafgesetzbuches vorzulegen, mit der die Nötigung einer Person zur Verhüllung des Gesichts aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft ausdrücklich als eigener Qualifikationsfall der schweren Nötigung (§ 106 StGB) erfasst und damit über den bislang unzureichenden Strafrahmen des § 105 StGB hinausgehend mit Freiheitsstrafe bedroht wird;
3. dem Nationalrat binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einen umfassenden Bericht über den Vollzug des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes, einschließlich der Zahl der verhängten Verwaltungsstrafen und Organstraf-verfügungen, sowie über die internationale Rechtsentwicklung, insbesondere in Portugal, Italien und Spanien, vorzulegen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.parlamento.pt/ActividadeParlamentar/Paginas/DetalheIniciativa.aspx?BID=315166
https://de.euronews.com/my-europe/2026/08/20/burka-gesetz-portugal-verbot-gesichtsschleier
(aufgerufen am 01.09.2026)
[2] https://www.deutschlandfunk.de/gesichtsverhuellung-in-portugal-offiziell-verboten-102.html (aufgerufen am 01.09.2026)
[3] https://diariodarepublica.pt/dr/detalhe/lei/58-2026-1161149391 (aufgerufen am 01.09.2026)
[4] https://cnnportugal.iol.pt/lei-das-burcas/diario-da-republica/lei-das-burcas-entra-em-vigor-a-partir-de-23-de-setembro/20260824/6a8c2765d34ed0733ba81590 (aufgerufen am 01.09.2026)
[5] https://diariodarepublica.pt/dr/detalhe/lei/58-2026-1161149391 (aufgerufen am 01.09.2026)
[6] https://www.theportugalnews.com/de/nachrichten/2026-08-24/burka-gesetz-in-portugal-tritt-im-september-in-kraft/1075055
https://de.euronews.com/my-europe/2026/08/20/burka-gesetz-portugal-verbot-gesichtsschleier (aufgerufen am 01.09.2026)
[7] https://de.euronews.com/my-europe/2026/08/21/vollverschleierung-verbote-europa-burka (aufgerufen am 01.09.2026)
[8] https://www.government.nl/faq/ban-on-face-coverings/what-does-the-partial-ban-on-face-coverings-entail
https://www.dw.com/de/burkaverbot-in-den-niederlanden-in-kraft/a-49838530
(aufgerufen am 01.09.2026)
[9] https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2025-01-15/switzerland-burqa-ban-enters-into-force/
https://www.reuters.com/world/europe/swiss-burqa-ban-take-effect-2025-2024-11-06/
(aufgerufen am 01.09.2026)
[10] https://www.reuters.com/world/new-italian-bill-targets-islamic-face-coverings-religious-funding-2025-10-08/ (aufgerufen am 01.09.2026)
[11] https://organiser.org/2026/02/06/338726/world/europe-tightens-grip-on-radical-islam-veil-bans-funding-curbs-and-sweeping-new-anti-extremism-laws/ (aufgerufen am 01.09.2026)
[12] https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145466 (aufgerufen am 01.09.2026)
[13] https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10002296&Artikel=&Paragraf=105&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 01.09.2026)
[14] https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A7/NOR40152496 (aufgerufen am 01.09.2026)