1062/A XXVIII. GP
Eingebracht am 14.10.2026
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Antrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Christoph Matznetter. MMag. Markus Hofer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xx26, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 14 wird die Wortfolge „Betrieb von Pensionskassen,“ durch die Wortfolge „Betrieb von Pensionskassen, Betrieblichen Vorsorgekassen,“ ersetzt.
2. Dem § 382 wird folgender Abs. 124 angefügt:
„(124) § 2 Abs. 1 Z 14 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 14):
Aktuell ist eine Reform des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG – Stichwort Abfertigung Neu) in parlamentarischer Behandlung. Teil des Vorhabens ist es, die Trägerinnen der Abfertigung Neu, die Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen, BV-K) nicht mehr als Sonderkreditinstitute nach dem Bankwesengesetz zu regulieren, sondern, angelehnt an das Pensionskassengesetz, direkt im BMSVG.
Mit dem Wechsel des Regimes würde allerdings ohne die vorgeschlagene gewerberechtliche Begleitmaßnahme einher gehen, dass derzeit geltende Ausnahme von der GewO 1994 für BV-Kassen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 (qua Bankgeschäft; derzeit ist das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft ein Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG) nach dem Wortlaut nicht mehr greifen würde.
Inhaltlich betreibt die BV-Kasse jedoch weiterhin das gleiche Geschäft; es wird nur nunmehr im BMSVG (§ 3 Z 7 BMSVG-Entwurf) und nicht mehr im BWG geregelt. Zu diesem Regulativ zusätzlich auch noch das Erfordernis einer – überdiese auch noch freien - Gewerbeberechtigung entstehen zu lassen, wäre objektiv sinnlos und würde zu einer konfliktträchtigen Anwendbarkeit eines zusätzlichen Regimes führen, das in diesem Fall auch weit weniger reguliert wäre als das tatsächlich dafür relevante Regime.