1080/A XXVIII. GP

Eingebracht am 14.10.2026
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ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Meri Disoski, Barbara Neßler,

Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE), BGBl. I Nr. 44/2026 wird wie folgt geändert:

 

 

1.    (Grundsatzbestimmung) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

 

„§ 6a. (Grundsatzbestimmung)

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.“

 

2.    (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 23 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

„(2) (Grundsatzbestimmung) § 6a idF des BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

 

 


 

Begründung:

 

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende soll Alleinerziehenden und ihren Kindern in schwierigen Lebenssituationen gezielt in einer spezifischen Notlage helfen, die weder von den Alleinerziehenden selbst noch von ihren Kindern ausgelöst wurde und von diesen auch nicht abgewendet werden kann: das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen der Unterhaltsverpflichteten für ihre Kinder. Es widerspricht jedoch dem Zweck einer solchen Unterstützung, wenn die gewährte Leistung bei der Bemessung der Sozialhilfe als Einkommen berücksichtigt wird und dadurch die Sozialhilfe gekürzt wird oder entfällt. In diesem Fall kommt die zusätzliche Unter-stützung bei den Betroffenen nicht an. Die beabsichtigte soziale und existenzielle Entlastung wird dadurch konterkariert.

Wie problematisch diese Wechselwirkung sein kann, zeigt der Fall einer allein-erziehenden Mutter mehrerer Kinder, die Ergänzungsleistungen aus Sozialhilfe/ Mindestsicherung, aber keinen Unterhalt für ihre Kinder erhielt.

Der Bescheid über die bisherige Sozialhilfe/Mindestsicherung war befristet. Die Mutter stellte vor Ende der Befristung einen Antrag auf Verlängerung. Im Zuge des Verfahrens wurde sie aufgefordert, einen Antrag auf Unterstützung aus dem Unter-stützungsfonds für Alleinerziehende beim Sozialministerium-Service einzubringen. Auf Grund fehlender Information und Unterstützung war es ihr nicht möglich, den geforderten Antrag nachzureichen. In der Folge wurde die Verlängerung der Sozialhilfe/Mindestsicherung abgelehnt.

Erst mit entsprechender Information konnte sie den Antrag stellen. Mit Verspätung stellte sie erneut einen Antrag auf Sozialhilfe/Mindestsicherung. Jedenfalls muss sie mit einem vollständigen Ausfall der Sozialhilfe/Mindestsicherungszahlung für zumind-est einen Monat rechnen.

Dieser Fall verdeutlicht, wie bürokratische Anforderungen und die Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Unterstützungsleistungen für besonders vulnerable Menschen zu erheblichen existenziellen Konsequenzen führen können. Eine alleiner-ziehende Mutter, die ohnehin ohne Unterhaltsleistungen für ihre Kinder auskommen muss, gerät durch die erforderliche Antragstellung in eine zusätzliche Belastungs-situation und verliert zugleich für einen Zeitraum ihre existenzsichernde Unter-stützung.

Es ist menschlich wie sozialpolitisch nicht vertretbar, dass eine gezielte Unterstütz-ungsleistung für Alleinerziehende mittelbar zu einer finanziellen Schlechterstellung führt. Eine Leistung, die besondere Belastungen ausgleichen und die Lebens-situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern verbessern soll, darf nicht dazu führen, dass an anderer Stelle existenzsichernde Mittel gekürzt werden. Andernfalls wird der Zweck des Unterstützungsfonds unterlaufen und die Verantwortung für die Bewältigung struktureller finanzieller Notlagen auf die betroffenen Familien abge-wälzt.

Im Sinne der Armutsbekämpfung, der sozialen Treffsicherheit und des Schutzes von Kindern ist daher sicherzustellen, dass Leistungen aus dem Unterstützungsfonds für Alleinerziehende nicht als anrechenbares Einkommen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Diese Unterstützung muss den betroffenen Familien zusätzlich zur existenzsichernden Sozialhilfe zugutekommen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.