Bundesgesetz, mit dem das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG‑AE), BGBl. I Nr. 44/2026 wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a. (Grundsatzbestimmung) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.“

2. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 23 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Grundsatzbestimmung) § 6a idF des BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“