1080/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.10.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; zudem fehlt ein Beistrich. Richtig müsste der Eingang daher lauten: Das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG‑AE, BGBl. I Nr. 44/2026, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG‑AE), BGBl. I Nr. 44/2026 wird wie folgt geändert: |
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1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: |
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„§ 6a. (Grundsatzbestimmung) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.“ |
§ 6a. (Grundsatzbestimmung) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen. |
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2. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 23 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: |
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§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor. |
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§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor. |
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„(2) (Grundsatzbestimmung) § 6a idF des BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“ |
(2) (Grundsatzbestimmung) § 6a idF des BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. |