1080/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; zudem fehlt ein Beistrich. Richtig müsste der Eingang daher lauten:

Das Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG‑AE, BGBl. I Nr. 44/2026, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG‑AE), BGBl. I Nr. 44/2026 wird wie folgt geändert:

 

 

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

 

 

„§ 6a. (Grundsatzbestimmung) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.“

§ 6a. (Grundsatzbestimmung) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.

 

2. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 23 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.

 

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.

 

„(2) (Grundsatzbestimmung) § 6a idF des BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

(2) (Grundsatzbestimmung) § 6a idF des BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.