1082/A XXVIII. GP
Eingebracht am 14.10.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Agnes-Sirkka Prammer, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „Art. 10“ der Ausdruck „oder 68“ eingefügt.
Begründung:
Menschen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, können nach drei Monaten einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung einreichen. In weiterer Folge können sie eine Beschäftigung annehmen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung). Viele Asylwerber:innen gehen einer entsprechenden Arbeit nach und sind nicht auf die staatliche Grundversorgung angewiesen. Dieser Umstand ist uneingeschränkt zu begrüßen. Seit dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) wurde diese Möglichkeit aber insofern eingeschränkt, als eine (neuerliche) Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung dann nicht in Frage kommt, wenn in erster Instanz bereits negativ über den Schutzstatus entschieden wurde.
Diese Erfahrung musste etwa die Iranerin Frau A machen. Sie befindet sich nach wie vor im Asylverfahren. Nachdem sie im September 2024 den ersten negativen Bescheid bekam, erhob sie Beschwerde und wartet seither auf das zweite Interview beim BVwG. In der Zwischenzeit konnte sie einer Arbeit als Architektin in einem Architekturbüro in Steyr nachgehen. Damals bekam sie auch die Beschäftigungs-bewilligung vom AMS dafür ausgestellt. Sie zog in ihre eigene Wohnung und führte ein selbständiges Leben. Im Frühjahr 2026 schloss das Büro. Nun hat Frau A. erneut eine Jobzusage als Architektin in Linz. Allerdings wurde ihr auf Grundlage des durch das AMPAG erneuerten Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Beschäftigungs-bewilligung vom AMS verwehrt.
Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beriefen sich bei der AMPAG-Novelle auf die Voraussetzungen in der Aufnahmerichtlinie. Tatsächlich ist dort in Artikel 17 in Absatz 1 geregelt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Andererseits sieht aber Absatz 9 der zitierten Bestimmung vor, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens […] nicht entzogen werden darf.
Das Argument des AMS, Beschäftigungsbewilligungen würden nicht verlängert, sondern jeweils neu erteilt, ändert an Art. 17 Abs. 9 Aufnahmerichtlinie nichts. Geschützt wird nicht eine bestimmte nationale Bewilligung, sondern der bereits gewährte Zugang zum Arbeitsmarkt. Muss nach österreichischem Recht dafür eine neue Bewilligung erteilt werden, darf diese nationale Ausgestaltung den unions-rechtlich angeordneten Fortbestand des Arbeitsmarktzugangs nicht vereiteln.
Genau dafür spricht auch VwGH Ro 2019/09/0011 zur nahezu gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Art. 15 Abs. 3: Der VwGH hält ausdrücklich fest, dass ein bereits vor der erstinstanzlichen Asylentscheidung zuerkannter Arbeitsmarktzugang während des Rechtsmittelverfahrens geschützt ist. Entscheidend ist damit der bereits gewährte Arbeitsmarktzugang – nicht die technische Ausgestaltung oder Laufzeit der einzelnen Beschäftigungsbewilligung. Das gilt für bereits erworbene Ansprüche nach dem AlVG sinngemäß.
Das Arbeitsministerium hat zuletzt angekündigt, für mehr Klarheit sorgen zu wollen. Wie das Ministerium am 1. Oktober 2026 mitteilte, sei das zuständige Arbeits-marktservice (AMS) angewiesen worden, bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung keine Verlängerungsanträge zu bearbeiten, wodurch bestehende Arbeitsbewilligungen vorerst weiterlaufen.
Diese Weisung kann eine eindeutige gesetzliche Regelung allerdings nicht ersetzen. In diesem Sinne ist § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes insofern zu ergänzen, als ein Recht auf Verbleib sowohl gemäß Artikel 10 als auch gemäß Artikel 68 abgeleitet werden kann. Damit ist sichergestellt, dass auch Menschen, denen eine aufschiebende Wirkung aufgrund eines Rechtsbehelfs zukommt, solange in Österreich arbeiten dürfen, solange ihnen ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zukommt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.
Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.