1090/A XXVIII. GP
Eingebracht am 15.10.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.64/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 255 lautet Abs. 7 wie folgt:
„(7) Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der oder die Versicherte auch dann, wenn er oder sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner oder ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und
1. sich der Gesundheitszustand vor Vollendung des 27. Lebensjahres im Vergleich zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wesentlich verschlechtert hat und er oder sie zumindest sechs Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, oder
2. der oder die Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres die Voraussetzungen nach § 236 Abs. 1 Z.1 lit. a erfüllt (mindestens 60 Versicherungsmonate), oder
3. der oder die Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahres dennoch aber mindestens 120 Versicherungsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
2. Dem § 255 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des Abs. 7 Z. 1 kann auch dann festgestellt werden, wenn der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht hinreichend erhoben wurde und das Ausmaß der Verschlechterung durch andere geeignete medizinische Erhebungen bescheinigt werden kann.“
Begründung:
Das Pensionsrecht unterscheidet in Österreich rechtlich zwischen „arbeitsfähigen“ und „arbeitsunfähigen“ Menschen. Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung weniger als 50% der Leistung einer Arbeitskraft ohne Behinderung in einen vergleichbaren Job erbringen kann. Diese Definition ist unpräzise, da eine 50-Prozent-Leistungsfähigkeit selbst in ähnlichen Berufen unter verschiedenen Umständen völlig Unterschiedliches bedeuten kann.
Verlieren Menschen im Verlauf ihres Berufslebens ihre „Arbeitsfähigkeit“ aufgrund des Auftretens einer Behinderung oder chronischer Erkrankung, haben Sie nach einer Wartezeit Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension.
In Österreich gibt es aber auch Menschen, die bereits mit einer Behinderung ins Berufsleben starten. Legt man die Maßstäbe des Pensionsrechts an, sind manche von diesen von Beginn an „arbeitsunfähig“. Pensionsrechtlich lautet der Begriff dafür „originäre Invalidität“. Finden solche Menschen ohne AMS einen Job, wird die „Arbeitsfähigkeit bei Berufsantritt nicht rechtlich überprüft. Die Fähigkeit, einen konkreten Job auszuführen, hängt in der Praxis ja nicht an einem abstrakten juristischen Konzept, sondern an den konkreten Tätigkeiten, der Ausbildung, der Barrierefreiheit des Arbeitsplatzes sowie des Arbeitsweges und an vorhandener Unterstützung durch technische Hilfsmittel oder Persönliche Assistenz am Arbeits-platz. Deshalb gibt es pensionsrechtlich „arbeitsunfähige“ Menschen, die erfolgreich im Berufsleben stehen.
Probleme gibt es dann, wenn sich der Gesundheitszustand von Personen mit „originärer Invalidität“ verschlechtert oder sie den Arbeitsplatz verlieren, der genau jene Rahmenbedingungen bietet, unter denen sie ihre Arbeit auch mit ihrer Behinderung ausführen können.
Für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension fordert das Pensionsrecht ein „Herabsinken“ der Leistungsfähigkeit unter die 50-Prozent-Grenze. Da dies bei den betroffenen Menschen mit originärer Behinderung bereits der Fall ist und damit ein weiteres „Herabsinken“ nicht möglich ist, greift das herkömmliche Pensionsrecht nicht und der Zugang zur Invaliditäts- oder zur Berufsunfähigkeitspension wäre unmöglich.
Um diesen Menschen trotzdem eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension zu ermöglichen, wurde vor über 20 Jahren eine Regelung für diese Personengruppe geschaffen. Demnach haben Menschen mit originärer Invalidität einen Anspruch auf Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension, wenn sie 120 Beitragsmonate erworben haben. Das entspricht zehn Jahren, in denen sie tatsächlich gearbeitet und Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben.
Zeiten des Krankenstands, der Kinderbetreuung oder der Arbeitslosigkeit gelten nicht als Beitragsmonate. Da viele Menschen mit Behinderungen zusätzlich mit Barrieren am Arbeitsmarkt konfrontiert sind und mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben, macht es die Nichtanrechnung dieser Versicherungsmonate noch schwieriger zu einer Pension zu kommen.
Für Menschen, die ohne Behinderung ins Erwerbsleben eingetreten sind, gelten im Fall der Invaliditätspension andere Regeln. Vom 27. bis zum 50. Lebensjahr brauchen sie nur 50 Versicherungsmonate um im Fall der „Arbeitsunfähigkeit“ eine Pensionsleistung zu bekommen. Zeiten der Arbeitslosigkeit, des Krankenstands oder der Kinderbetreuung zählen im Gegensatz zur Regelung für Menschen mit originärer Invalidität hier dazu.
Noch größer ist der Unterschied bei jungen Menschen bis 27 Jahre. Sie benötigen, wenn sie ohne Behinderungen zu arbeiten begonnen haben, nur sechs Versich-erungsmonate, wenn eine Erkrankung oder Behinderung dazu führt, dass sie nicht mehr arbeiten können.
Für junge Menschen, die bereits mit einer Behinderung ins Berufsleben gestartet sind und im Pensionsrecht als „arbeitsunfähig“ gelten, sind dagegen derzeit 120 Monate tatsächliche Beschäftigung notwendig. Junge Menschen mit originärer Invalidität müssen unter diesen Voraussetzungen bis zu 20-mal so lange arbeiten, um eine Pension bekommen zu können.
Österreichische Höchstgerichte haben hier in der Vergangenheit keine Diskriminierung festgestellt, da sich die Situation von Menschen mit und ohne Behinderung stark unterscheide und die beiden Gruppen auch ungleich behandelt werden dürfen. Es stehe jedoch dem Gesetzgeber frei, die Bedingungen für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. Der Initiativantrag verfolgt genau diese Absicht.
Bis zum 50. Lebensjahr sollen für Menschen, die mit einer Behinderung ins Berufs-leben starten, grundsätzlich ähnliche Wartezeiten gelten wie für Menschen, die erst später eine Behinderung oder Erkrankung bekommen.
Für Menschen über 50 Jahre soll es eine besondere Regelung geben. Dabei soll die erforderliche Zeit, in der sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen, auf mindestens 120 Versicherungsmonate begrenzt werden. Damit soll berücksichtigt werden, dass Menschen mit Behinderungen im Berufsleben oft mit besonderen Hindernissen zu kämpfen haben.
Für junge Menschen bis 27 Jahre soll zusätzlich gelten, dass sich ihr Gesundheits-zustand verschlechtert haben muss. Damit soll verhindert werden, dass jemand nur für kurze Zeit zum Schein beschäftigt wird, um anschließend eine Pension zu erhalten.
Menschen mit Behinderungen und „originärer Invalidität“ sollen arbeiten, ihre Fähigkeiten zeigen und Beiträge in die Pensionsversicherung einzahlen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie bei einer späteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wegen besonders strenger Regeln keine Pension bekommen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.