Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.64/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 255 lautet Abs. 7 wie folgt:
„(7) Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der oder die Versicherte auch dann, wenn er oder sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner oder ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und
1. sich der Gesundheitszustand vor Vollendung des 27. Lebensjahres im Vergleich zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wesentlich verschlechtert hat und er oder sie zumindest sechs Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, oder
2. der oder die Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres die Voraussetzungen nach § 236 Abs. 1 Z.1 lit. a erfüllt (mindestens 60 Versicherungsmonate), oder
3. der oder die Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahres dennoch aber mindestens 120 Versicherungsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.“
2. Dem § 255 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des Abs. 7 Z. 1 kann auch dann festgestellt werden, wenn der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht hinreichend erhoben wurde und das Ausmaß der Verschlechterung durch andere geeignete medizinische Erhebungen bescheinigt werden kann.“