Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (36. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:
Nach § 98g wird folgender § 98h samt Überschrift eingefügt:
„Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle
§ 98h. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung
1. von Verstößen gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, Z 2, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 7a und Z 7f,
2. der Benützung der dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a, oder
3. der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und Z 25 StVO 1960
dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der körperlichen Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit sowie zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Geruch und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich ist und gelindere Maßnahmen hierzu geprüft wurden, aber untauglich sind. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung festzulegen.
(2) Während Demonstrationen, Sportveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, bei denen die betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen für den regulären Verkehr gesperrt sind, sind die bildverarbeitenden technischen Einrichtungen in den betreffenden Bereichen erkennbar auszuschalten.
(3) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen sowie Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Eine Verwendung der Daten mittels Einrichtung gemäß Abs. 1 im Sinne des § 53 Abs. 5 SPG ist nicht zulässig. Jede diesbezügliche Anfrage ist dem Rechtsschutzbeauftragten des Innenministeriums zu melden. § 93a Abs. 2 SPG ist nicht anzuwenden.
(4) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen.
(5) Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Bereichs sind durch Hinweiszeichen und Bodenmarkierungen anzukündigen.
(6) Die Behörde hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 eine datenschutzrechtliche Folgeabschätzung durchzuführen und zu veröffentlichen.“