1163/A XXVIII. GP
Eingebracht am 15.10.2026
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Antrag
der Abgeordneten der
Abgeordneten Ing. Harald Thau, Ing. Klaus Lindinger, BSc,
Mario Lindner, MMag. Markus Hofer, David Stögmüller,
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 entfallen die lit. a und b sowie der Schlussteil.
b) Z 3 lautet:
„3. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur vorwiegenden Verwendung (mehr als 80%)
– durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Zollamtes Österreich, der Justizwache und des Bundesheeres oder
– durch eine Feuerwehr,
jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmt sind, sofern die Zulassung für die jeweilige Organisation bescheinigt wird.“
c) Es wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Für die Inanspruchnahme einer Befreiung gemäß Z 2 oder 3 gilt Folgendes:
a) In jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer gemäß § 4 Z 1 ist, muss die Bescheinigung dem Unternehmer
– in Fällen der Z 2 innerhalb von zwei Wochen,
– in Fällen der Z 3 innerhalb von drei Monaten,
ab Lieferung vorgelegt werden. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. In diesem Fall hat der Unternehmer die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen. Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO).
b) In allen übrigen Fällen muss die Bescheinigung
– in Fällen der Z 2 innerhalb von zwei Wochen,
– in Fällen der Z 3 innerhalb von drei Monaten,
ab Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Nachdem die Bescheinigung vorgelegt wurde, hat das Finanzamt die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf der Frist.
Die Befreiung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung oder die jeweilige Organisation, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung oder die Organisationen verringert wird.“
2. In § 3 Abs. 3 entfällt die bisherige Z 7 und die bisherige Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „7.“
3. In § 15 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Budgetausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren waren bisher bei einer vorwiegenden Verwendung für Feuerwehren im Wege der Vergütung von der Normverbrauchsabgabe befreit. Durch die Einbeziehung in § 3 Abs. 2 Z 3 soll künftig die Notwendigkeit, die Normverbrauchsabgabe zunächst zu entrichten und anschließend deren Vergütung zu beantragen, entfallen. Damit sollen insbesondere die mit der bisherigen Regelung verbundene Vorfinanzierung der Normverbrauchsabgabe und der damit verbundene Verwaltungsaufwand vermieden werden. Damit soll der Entschließung des Nationalrates vom 10. Dezember 2025, 56/E XXVIII. GP, Rechnung getragen werden, mit der die Bundesregierung ersucht wurde, eine direkte Befreiung von der Normverbrauchsabgabe beim Kauf von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren spätestens ab 1. Jänner 2027 zu ermöglichen.
Für die Inanspruchnahme der unmittelbar gewährten Befreiungen für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung und für Einsatzfahrzeuge nach Z 2 und 3 soll in Z 4 ein einheitliches Verfahren zur Nachweisführung vorgesehen werden. Angewendet werden soll das bereits bisher bestehende und bewährte Verfahren für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden. Dadurch sollen einerseits eine wirksame Kontrolle der Befreiungsvoraussetzungen sichergestellt und andererseits hohe Haftungsrisiken für Fahrzeughändler vermieden werden, die bei einer unmittelbaren Befreiung ohne entsprechendes Nachweis- und Kontrollverfahren entstehen könnten. Eine Abweichung soll hinsichtlich der Fristen für die Vorlage der Nachweise beim Fahrzeughändler vorgesehen werden. Da bei Einsatzfahrzeugen in der Regel Umbauten notwendig sind, die nach der NoVA-pflichtigen Lieferung durchgeführt werden, soll die Vorlagefrist auf drei Monate ausgeweitet werden. Dies bedeutet zwar einen leicht erhöhten Verwaltungsaufwand für Fahrzeughändler, erscheint aber aufgrund der Anzahl an betroffenen Kraftfahrzeugen vertretbar.
Ist der Abgabenschuldner ein Unternehmer gemäß § 4 Z 1, soll vorgesehen werden, dass die erforderliche Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen bzw. drei Monaten ab Lieferung vorzulegen ist. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, soll die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung übergehen. Der Unternehmer soll in diesem Fall die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank veranlassen und das zuständige Finanzamt vom Übergang der Steuerschuld verständigen. Dadurch soll dem Finanzamt ermöglicht werden, eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung zu überprüfen und die Normverbrauchsabgabe beim Steuerschuldner zu erheben. Im Zuge der Ermittlungen durch das Finanzamt soll geprüft werden, weshalb die Bescheinigung nicht vorgelegt wurde. Verzögert sich die Vorlage der Bescheinigung ausschließlich deshalb, weil notwendige Umbauten für den befreiten Zweck nachweislich längere Zeit in Anspruch nehmen, soll keine unberechtigte Inanspruchnahme angenommen werden.
Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Verständigung des Finanzamtes nicht nach, soll er neben dem Empfänger der Leistung Abgabenschuldner bleiben. Auf diese Weise soll der Entfall des Haftungsrisikos des Unternehmers an die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten geknüpft werden.
In den übrigen Fällen soll vorgesehen werden, dass die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen bzw. drei Monaten ab Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen ist. Wird die Bescheinigung fristgerecht vorgelegt, soll das Finanzamt die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen haben. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, soll mit Ablauf der Frist die Steuerschuld entstehen. Durch die Sperre in der Genehmigungsdatenbank soll auch in diesen Fällen die weitere abgabenrechtliche Kontrolle sichergestellt werden.
Die Befreiungen sollen auch dann zustehen, wenn das Kraftfahrzeug nicht unmittelbar an den Menschen mit Behinderung oder die jeweilige begünstigte Organisation, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht von der gewählten Finanzierungsform abhängt und insbesondere auch Finanzierungs- und Leasinggestaltungen der Befreiung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung bestand bereits bisher für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung.
Um Verwaltungslasten zu reduzieren und die Effizienz zu erhöhen, soll das Zollamt Österreich (ZAÖ) die Beschaffung und Verwaltung der gesamten Fahrzeugflotte der Finanzverwaltung übernehmen. Um einen reibungslosen Vollzug zu gewährleisten, soll klarstellend die gesetzliche NoVA-Befreiung für Einsatzfahrzeuge des Amtes für Betrugsbekämpfung gem. § 3 Abs. 2 Z 3 dahingehend angepasst werden. Dadurch soll es nicht zu einer Ausweitung der Begünstigung kommen.
Schließlich soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, das Verfahren zur Gewährung der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung oder die begünstigten Organisationen verringert werden kann. Damit soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, bestehende oder künftig verfügbare technische und verwaltungsinterne Nachweissysteme für eine möglichst einfache, rechtssichere und missbrauchsresistente Abwicklung der Befreiungen zu nutzen.
Die geänderte Befreiungsbestimmung soll für Vorgänge ab 1. Jänner 2027 gelten.