Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 entfallen die lit. a und b sowie der Schlussteil.
b) Z 3 lautet:
„3. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur vorwiegenden Verwendung (mehr als 80%)
– durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Zollamtes Österreich, der Justizwache und des Bundesheeres oder
– durch eine Feuerwehr,
jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmt sind, sofern die Zulassung für die jeweilige Organisation bescheinigt wird.“
c) Es wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Für die Inanspruchnahme einer Befreiung gemäß Z 2 oder 3 gilt Folgendes:
a) In jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer gemäß § 4 Z 1 ist, muss die Bescheinigung dem Unternehmer
– in Fällen der Z 2 innerhalb von zwei Wochen,
– in Fällen der Z 3 innerhalb von drei Monaten,
ab Lieferung vorgelegt werden. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. In diesem Fall hat der Unternehmer die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen. Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO).
b) In allen übrigen Fällen muss die Bescheinigung
– in Fällen der Z 2 innerhalb von zwei Wochen,
– in Fällen der Z 3 innerhalb von drei Monaten,
ab Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Nachdem die Bescheinigung vorgelegt wurde, hat das Finanzamt die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf der Frist.
Die Befreiung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung oder die jeweilige Organisation, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung oder die Organisationen verringert wird.“
2. In § 3 Abs. 3 entfällt die bisherige Z 7 und die bisherige Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „7.“
3. In § 15 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“