123/A XXVIII. GP
Eingebracht am 07.03.2025
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden
Artikel 1
Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025
Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2025, BGBI. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. l anzuwendende BFG 2024 anzupassen.“
2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § la und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem 1. April 2025 in Kraft.“
3. In § 4 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl I Nr. 149/2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBI. I Nr. XX/2025, anzupassen.“
2. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit dem 1. April 2025 in Kraft.“
Begründung
Artikel 1:
Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 sieht Kompetenzverschiebungen vor und macht Anpassungen des Bundesfinanzgesetzes 2024, welches während der Geltung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 zu vollziehen ist, notwendig. Dies wird durch den neu eingefügten § 1a klargestellt.
Artikel 2:
Auch im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 werden aufgrund der Kompetenzverschiebungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 Änderungen notwendig.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.