Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden

Artikel 1

Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2025, BGBI. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. l anzuwendende BFG 2024 anzupassen.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § la und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem 1. April 2025 in Kraft.“

3. In § 4 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl I Nr. 149/2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBI. I Nr. XX/2025, anzupassen.“

2. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit dem 1. April 2025 in Kraft.“