123/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.03.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.03.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) sind nur die Kurztitel selbst bei einer Sammelnovelle zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2025 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden

Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Eine Wiederholung des Titels einer Sammelnovelle ist überflüssig; daher sollte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025), und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert werden

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zum Gesetzlichen Budgetprovisorium 2025 mit dem Inkrafttretensdatum „mit 1. April 2025“ noch nicht abgeschlossen. (NR-Plenum 07.03.2025; BR fehlt noch)

Um eine Textgegenüberstellung (TGÜ) für Artikel 1 des gegenständlichen Antrages anbieten zu können, wurde unpräjudiziell diese TGÜ mit der ab 1. April 2025 gültigen Rechtslage (grün hinterlegt) durchgeführt. (s. dazu auch den Beschluss des NR 12/BNR)

Hinweis der ParlDion: Die Fundstellen von Gesetzen werden mit „BGBl.“ und nicht mit „BGBI.“ abgekürzt, daher hat es im Eingang richtig zu lauten:

Das …, BGBl. I Nr. …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2025, BGBI. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

 

 

§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. l anzuwendende BFG 2024 anzupassen.“

§ 1a. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. l anzuwendende BFG 2024 anzupassen.

 

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.

 

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.

 

„(2) § la und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem 1. April 2025 in Kraft.“

(2) § la und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025, treten mit dem 1. April 2025 in Kraft.

 

3. In § 4 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters fehlt bei der Fundstelle der Stammfassung (StF) der Punkt nach „BGBl“ und neben der Fundstelle der letzten Novelle ist deren Normenkategorie zu nennen. Daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 – BFRG 2024-2027, BGBl. I Nr. 149/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl I Nr. 149/2023, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. X/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Die Fundstellen von Gesetzen werden mit „BGBl.“ und nicht mit „BGBI.“ abgekürzt, daher hat es im beantragten Gesetzestext richtig zu lauten:

…, BGBl. I Nr. …, anzupassen.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBI. I Nr. XX/2025, anzupassen.“

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBI. I Nr. XX/2025, anzupassen.

Hinweis der ParlDion: Richtig sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten:

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 4a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit dem 1. April 2025 in Kraft.“

(3) § 4a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit dem 1. April 2025 in Kraft.