130/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 26.03.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

betreffend Gegenseitige Anerkennung der Führerscheinklassen B111 (Öster-reich) und B196 (Deutschland)

 

 

Mit den Führerscheinklassen B111 (Österreich) und B196 (Deutschland) ist die Benützung von Motorrädern bis 125 cm³ erlaubt, dies jedoch nur im jeweiligen Staat. Im Gegensatz zum „normalen“ Führerschein sind diese genannten Lenker-berechtigungen nicht länderübergreifend gültig.

 

Dazu schreibt das deutsche Bundesministerium für Digitales und Verkehr als Antwort auf eine Bürgeranfrage:

 

„Grundlage für die in Deutschland getroffene Reglung bildet die Richtlinie 2006/126/EG - die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach dem dortigen Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Krafträder der Klasse A1 unter den Führerschein der Klasse B fallen. Da diese Möglichkeit als Kann-Bestimmung gegenüber den Mitgliedstaaten formuliert ist, ist die Regelung mithin nicht europarechtlich harmonisiert. Im Ergebnis wird daher europarechtsform die Berechtigung Leichtkrafträder mit einer Pkw-Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, nur auf Deutschland begrenzt. Im Wissen um den Umstand, dass auch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, wurde Kontakt mit diesen Staaten aufgenommen, um Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung zu erzielen.“[1]

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird aufgefordert, mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über eine gegenseitige Anerkennung bzgl. Lenkerberechtigungen für Krafträder der Klasse A1, die unter den Führerschein der Klasse B fallen, abzuschließen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität zuzuweisen.



[1]   https://fragdenstaat.de/anfrage/gultigkeit-der-schlusselzahl-b196-in-anderen-eu-staaten/#nachricht-464934