Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Volksbefragungs‑Novelle 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:

1. Art 49b Abs. 1 Satz 1 B‑VG lautet wie folgt:

„Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamt-österreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird.“

2. In Art 49b wird nach Abs. 1 ein neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“