135/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.03.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.03.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt.

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Volksbefragungs‑Novelle 2025)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art 49b Abs. 1 Satz 1 B‑VG lautet wie folgt:

 

 

„Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamt-österreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird.“

 

Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

 

Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

 

2. In Art 49b wird nach Abs. 1 ein neuer Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“

(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.